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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite 57

Vergnügungssteuer Tirol

Ein Billardtisch unterliegt in Tirol nicht der Vergnügungssteuer - (§ 14 Abs. 1 Tir. VgnStG), (Abweisung der Beschwerde der Gemeinde)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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