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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite 424

Steuerrechtliche Anerkennung einer Privatstiftung

(BMF) - Gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Privatstiftungsgesetz bedarf die Stiftungserklärung der Beurkundung durch Notariatsakt, letztwillige Stiftungserklärungen bedürfen außerdem der Form einer letztwilligen Anordnung. Eine nicht beurkundete Stiftungserklärung ist nichtig. Die Eintragung dieser Stiftung in das Firmenbuch muß vom Firmenbuchrichter abgelehnt werden (vgl. Doralt/Novotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz, Rz. 1 zu § 10).

Im Hinblick auf den zwingenden Charakter der Formvorschriften des Privatstiftungsrechtes in bezug auf die Erklärung des Stiftungswillens stellt eine „mündlich getroffene Vorsorge-Privatstiftung" keine Stiftung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes dar.

Da sowohl die einkommensteuerrechtlichen als auch die erbschaftssteuerrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Privatstiftungen nur auf zivilrechtlich wirksam zustande gekommene Privatstiftungen bezogen verstanden werden können, kann eine mündliche - zivilrechtlich als nichtig anzusehende - Privatstiftung steuerlich nicht die im Einkommensteuergesetz und im Erbschaftssteuergesetz vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen.

Im anfragegegenständlichen Fall kann aus steuerlicher Sicht gegebenenfalls nur von einer Stiftung des (der) Erben gesprochen werden, die auf diese ...

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