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Einkommensteuer - Schloß und Liebhaberei
Schloß und Liebhaberei (§ 2 EStG)
Der Bfr. hat ein verfallenes Schloß 1973 erworben, es bis 1992 renoviert und die Verluste als solche aus Gewerbebetrieb (Hotelbetrieb) geltend gemacht. Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase ist besonderes Gewicht darauf zu legen, daß aufgrund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich ist. Nun hat der Bfr. auch 1992 noch kein Hotel betrieben. Er hat nur ein verfallenes Schloß erworben und es zwei Jahrzehnte renoviert, ohne es zur Erzielung von Einnahmen einzusetzen. Eine solche Vorgangsweise kann der Schaffung eines Objektes zur lukrativen Veräußerung oder zur privaten repräsentativen Nutzung oder zur Vermietung oder gewerblichen Nutzung dienen. Eine solche Vorgangsweise deutet keinesfalls eindeutig auf die Eröffnung eines Hotels hin. Außerdem hat der Bfr. keinerlei Werbemaßnahmen gesetzt. Damit hat die Behörde zu Recht unterstellt, daß der Bfr. keine Tätigkeiten entfaltet hat. Damit erübrigt sich die Untersuchung der Liebhaberei, denn eine nicht entfaltete Tätigkeit entzieht sich einer Untersuchung, ob sie mit Gewinnabsicht erfolgte (