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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite 67

Angabepflicht für Zweigniederlassungen im Lagebericht

Neuerung durch das EU-GesRÄG

Dkfm. Dr. Karl Barborka

Die Änderungen der Bestimmungen hinsichtlich des Lageberichtes durch das EU-GesRÄG erscheinen auf den ersten Blick geringfügig. Die neue Angabepflicht von „bestehenden Zweigniederlassungen der Gesellschaft" erfordert als weitgehend unbestimmte Gesetzesnorm dennoch mehrfach Interpretationen.

1. Generelles zur neuen Gesetzesbestimmung

Die Pflichtangaben im Rahmen des Lageberichtes gemäß § 243 Abs. 1 HGB („der Lagebericht hat auch einzugehen auf:") wurden um einen vierten Punkt ergänzt. Neu hinzugekommen ist nun: „4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft."

Laut den hier sehr kurzen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage entspricht diese Bestimmung vollinhaltlich dem Artikel 11 der 11. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates der EG vom (Zweigniederlassungs-RL) und auch § 289 Abs. 2 Z 4 dHGB, in der Fassung ab dem . Artikel 11 der Zweigniederlassungsrichtlinie ergänzt ja lediglich Artikel 46 der 4. (Jahresabschluß) Richtlinie bezüglich des Inhaltes des Lageberichtes.

Der Sinn dieser Gesetzesvorschrift wird darin gesehen, „Außenstehenden einen Einblick in Stand und Entwicklung der Marktpräsenz des betreffenden Unternehmens zu ermöglichen". Dies leitet sich aus dem Z...

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