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Bilanzrecht, Band I
Hirschler (Hrsg)

Bilanzrecht, Band I

Kommentar | Einzelabschluss

2. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-2436-5

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Hirschler (Hrsg) - Bilanzrecht, Band I

§ 243 Lagebericht

Daniela Maresch

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentierung UGB
A.
Einleitung
13
B.
Zweck des Lageberichts
46
C.
Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung
711
D.
Aufbau des Lageberichts
1214
E.
Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage
1.
Geschäftsverlauf und Lage des Unternehmens
1518
2.
Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren
1924
3.
Zweigniederlassungen
2527
F.
Bericht über die voraussichtliche Entwicklung und Risiken der Gesellschaft
1.
Voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens
3234
2.
Wesentliche Risiken und Ungewissheiten
a)
Berichterstattung gemäß Abs 1
3539
b)
Berichterstattung gemäß Abs 3 Z 5
4044
G.
Bericht über Forschung und Entwicklung
4549
H.
Bericht über den Bestand sowie den Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien
49a49d
II.
Kommentierung IFRS
50, 51

I. Kommentierung UGB

A. Einleitung

1

Kapitalgesellschaften haben gemäß § 222 Abs 1 einen Lagebericht zu erstellen. Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind gemäß § 243 Abs 4 von dieser Verpflichtung ausgenommen. Die Verpflichtung, in Ergänzung zum Jahresabschluss einen Lagebericht zu erstellen, wurde erst im Zuge des Rechnungslegungsgesetzes 1990 (RLG) in das Handelsgesetzbuch (HGB) aufgenommen. Die Formulierung entsprach hierbei fast wörtlich den Bestimmungen der 4. EU-Richtlinie (Richtlinie 78/660/EWG). Eine erstmalige Änderung erfuhren die Regelungen der Lageberichterstattung durch das Fair Value-Bewertungsgesetz 2003 (FVBG), mit dem die Fair Value-Richtlinie (Richtlinie 2001/65/EG) im österreichischen Recht umgesetzt wurde. Inhalt dieser Gesetzesänderung war die Normierung der Berichterstattung über die Verwendung von Finanzinstrumenten.

2

Im Zuge des Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2004 (ReLÄG 2004, BGBl I 2004/161) wurde einerseits die IAS-Verordnung (Verordnung [EG) Nr 1606/2002] in das österreichische Recht übernommen, andererseits wurden die Modernisierungsrichtlinie (Richtlinie 2003/51/EG) sowie die Schwellenwertrichtlinie (Richtlinie 2003/38/EG) umgesetzt. Ausschlaggebend für die Änderungen der Vorschriften zur Lageberichterstattung waren die Vorgaben der Modernisierungsrichtlinie. Diese Richtlinie verfolgt bezüglich der Lageberichterstattung das Ziel, die Vergleichbarkeit sowie den Informationsgehalt der Berichte von Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der EU zu erhöhen. Die österreichische Rechtslage erfuhr hierbei durch die nunmehr geforderte Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Unternehmens, in die die wichtigsten finanziellen und – im Fall von großen Kapitalgesellschaften – nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen sind, sowie die Beschreibung der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten eine deutliche Erweiterung. § 243 HGB wurde durch das Handelsrechtsänderungsgesetz 2005 (HaRÄG) (BGBl I 2005/120) vollinhaltlich in § 243 UGB übernommen.

2a

Zuletzt wurden die Anforderungen an den Lagebericht gemäß § 243 durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014, BGBl I 2015/22) und das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz 2017 (NaDiVeG 2017, BGBl I 2017/20) geändert. Durch das RÄG 2014 wurde die Berichtspflicht über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, in den Anhang (§ 238 Z 10) verlagert. Im Gegenzug wurden die bislang im Anhang zu tätigenden Angaben über eigene Aktien in den Lagebericht (Abs 3 Z 3) aufgenommen. Die Änderungen entsprechen den Vorgaben der Bilanz-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU). Das NaDiVeG 2017 setzt die Richtlinie 2014/95/EG um und schafft mit § 243b die Verpflichtung für große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, eine nichtfinanzielle Erklärung bzw einen nichtfinanziellen Bericht zu erstellen. Abs 5 bezieht sich folglich nur mehr auf Unternehmen, die nicht dieser Verpflichtung unterliegen.

3

Eine Konkretisierung der Vorschriften bezüglich des Aufbaus und des Inhalts des Lageberichts erfolgt durch die Stellungnahme 9 „Lageberichterstattung (UGB)“ des AFRAC.

B. Zweck des Lageberichts

4

Der Lagebericht hat gemäß Abs 1 die Aufgabe, den Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Diese Vorschrift entspricht der Generalnorm für den Jahresabschluss des § 222 Abs 2, woraus geschlossen werden kann, dass der Lagebericht ebenso wie der Jahresabschluss der Rechenschaftslegung dient (vgl Baetge/Fischer/Paskert, Der Lagebericht, 8). Der Zweck des Lageberichts ist jedoch nicht nur auf die Rechenschaftslegung über Vergangenes begrenzt; vielmehr sind auch die künftige Entwicklung des Unternehmens sowie die mit dieser verbundenen Risiken und Ungewissheiten zu erläutern. Der Lagebericht dient somit neben der Rechenschaftslegung insb der Informationsvermittlung. An dieser Funktion wird sich die formelle und materielle Ausgestaltung des Konzernlageberichts zu orientieren haben.

5

Aus dem Zweck der Informationsvermittlung resultieren gemäß Baetge/Fischer/Paskert zwei Funktionen des Lageberichts – die Ergänzungs- und die Verdichtungsfunktion (vgl Baetge/Fischer/Paskert, Der Lagebericht, 9). Die Ergänzungsfunktion zielt darauf ab, den Jahresabschluss um Informationen, die diesem nicht oder nicht ausreichend entnommen werden können, zu bereichern. Sie hat sowohl eine zeitliche als auch eine sachliche Dimension; zeitlich, da im Lagebericht etwa die zukünftige Entwicklung des Unternehmens darzulegen sind; sachlich, da die quantitativen Informationen des Jahresabschlusses durch qualitative Angaben, etwa zur Forschung und Entwicklung, zu ergänzen sind (vgl Selchert/Greinert in Castan et al, B 500 Rz 5). Die Verdichtungsfunktion erfüllt der Lagebericht immer dann, wenn die Informationen des Jahresabschlusses im Lagebericht zu einer Gesamtaussage zusammengefasst werden. Eine solche Verdichtung zu einer Gesamtaussage bietet der Unternehmensleitung die Möglichkeit, ihre persönliche Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung darzustellen (vgl ADS6, § 289 Rz 19; Reittinger in von Wysocki et al, 38. Lieferung, IV/3 Rz 4; Grottel in Beck Bil-Komm9, § 289 Rz 4).

6

Aus diesen Einschätzungen hat die Unternehmensleitung in einem nächsten Schritt Schlussfolgerungen abzuleiten. Durch die Darstellung dieser subjektiven Schlussfolgerungen bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens soll den Lageberichtsadressaten eine Einschätzung der Entwicklung des Unternehmens im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie eine Beurteilung der voraussichtlichen zukünftigen Entwicklung ermöglicht werden (vgl ADS6, § 289 Rz 21).

C. Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung

7

Aufgrund der lediglich geringen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Form und des Inhalts des Lageberichts verbleibt der Unternehmensleitung ein weit reichender Ermessensspielraum für dessen Gestaltung. Eingegrenzt wird dieser Ermessensspielraum jedoch durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung, die aus der Generalnorm des Abs 1 ableitbar sind. Zu diesen Grundsätzen zählen der Grundsatz der Vollständigkeit, der Grundsatz der Verlässlichkeit, der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie der Grundsatz der Vergleichbarkeit. Im Unterschied zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erfolgt keine Bezugnahme auf diese Grundsätze im Gesetz.

8

Gemäß dem Grundsatz der Vollständigkeit müssen alle zur Gesamtbeurteilung des Unternehmens erforderlichen Angaben offengelegt werden (Lück in HdR, § 289 Rz 18; Reittinger in von Wysocki et al, 38. Lieferung, IV/3 Rz 9; Selchert/Greinert in Castan et al, B 500 Rz 28). Die Verpflichtung zu einer lückenlosen Berichterstattung über alle Ereignisse kann aus diesem Gebot allerdings nicht abgeleitet werden; vielmehr ist eine Orientierung der Unternehmensleitung an den Informationsbedürfnissen der Adressaten des Lageberichts und eine dementsprechende Auswahl der Ereignisse erforderlich (vgl AFRAC, Rz 23; ADS6, § 289 Rz 41; Reittinger in von Wysocki et al, 38. Lieferung, IV/3 Rz 9). Der Grundsatz der Vollständigkeit führt somit auch dazu, dass in Zeiten allgemein angespannter wirtschaftlicher Lage sowie in unternehmerischen Krisensituationen über wesentliche ungünstige Ereignisse zu berichten ist, selbst wenn sie das Unternehmen in einem schlechten Licht erscheinen lassen (vgl Grottel in Beck Bil-Komm9, § 289 Rz 10; Kleindieck in Hennrichs et al, § 289 Rz 34; Reittinger in von Wysocki et al, 38. Lieferung, IV/3 Rz 10).

9

Der Grundsatz der Verlässlichkeit besagt, dass die im Lagebericht getätigten Aussagen mit der Realität übereinstimmen und willkürfrei sein müssen, wobei sich dieser Anspruch sowohl auf Einzelaussagen als auch auf das vermittelte Gesamtbild bezieht (vgl Grottel in Beck-Bil-Komm9, § 289 Rz 11). Während folglich bei Angaben zu gegenwärtigen bzw vergangenen Ereignissen eine tatsächliche Übereinstimmung mit den Vorkommnissen notwendig ist, müssen Zukunftsaussagen plausibel und vertretbar sein (vgl Reittinger in von Wysocki et al, 38. Lieferung, IV/3 Rz 12).

10

Das Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit fordert, dass Angaben im Lagebericht prägnant, verständlich und übersichtlich dargestellt werden (vgl Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 797). Hierfür ist eine klare Kennzeichnung und Abgrenzung des Lageberichts vom Jahresabschluss sowie von sonstigen veröffentlichten Informationen erforderlich (vgl AFRAC, Rz 23). Der Lagebericht ist systematisch zu gliedern. Die Ausnützung von Ermessensspielräumen ist klar zu kennzeichnen (vgl Lange in Ebke, § 289 Rz 32). Angaben, die auf Tatsachen beruhen, sind klar von Angaben, die subjektive Wertungen beinhalten, zu unterscheiden (vgl Kleindieck in Hennrichs et al, § 289 Rz 38).

11

Der Grundsatz der Vergleichbarkeit umfasst sowohl den Aspekt der zeitlichen Vergleichbarkeit als auch den Aspekt der zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit. Die zeitliche Vergleichbarkeit kann immer nur dann gewährleistet werden, wenn der Berichtsaufbau (formelle Stetigkeit) und die Auswahlkriterien (materielle Stetigkeit) im Zeitablauf beibehalten werden (vgl Geirhofer in Torggler, § 243 Rz 7; Krawitz in Hofbauer/Kupsch, § 289 Rz 35). Kommt es aufgrund von besonderen Umständen zu Abweichungen von der geforderten Stetigkeit, so sind die Gründe der Abweichungen zu erläutern. Um zwischenbetriebliche Vergleiche von Lageberichten zu ermöglichen, ist die Darstellungs- und Gliederungsform der einzelnen Berichtselemente so weit als möglich zu vereinheitlichen (vgl Baetge/Fischer/Paskert, Der Lagebericht, 21). Dieses Ziel wird etwa mit der Stellungnahme des AFRAC verfolgt.

D. Aufbau des Lageberichts

12

§ 243 normiert zwar die inhaltlichen Vorgaben an den Lagebericht, im Hinblick auf den Aufbau des Lageberichts finden sich hier jedoch keine gesetzlichen Vorgaben. Insofern ist es keinesfalls zwingend, für die in § 243 vorgeschriebenen Berichtsgegenstände eigene Teilberichte vorzusehen bzw in der im Gesetz genannten Reihenfolge darzustellen (vgl Selchert/Greinert in Castan et al, B 510 Rz 143). Ebenso lässt auch die Berichtspraxis keine einheitliche Gliederung des Lageberichts erkennen. Zur Erleichterung der zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit empfiehlt das AFRAC eine Untergliederung in vier Hauptabschnitte. Diese umfassen den Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, den Bericht über die voraussichtliche Entwicklung und die Risiken des Unternehmens, den Bericht über die Forschung und Entwicklung sowie den Bericht über den Bestand sowie den Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile (vgl AFRAC, Rz 24). Die vorgeschlagene Struktur stellt somit insbesondere die zeitliche Perspektive in den Vordergrund (vgl Bertl/Rohatschek/Maresch in iwp, 65).

13

Der Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage beinhaltet die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Unternehmens. In die Analyse mit einzubeziehen sind finanzielle und – im Falle großer Kapitalgesellschaften iSd § 221 – nichtfinanzielle Leistungsindikatoren. Aufgrund der hierdurch entstehenden engen inhaltlichen Verbindung ist ein gesonderter Abschnitt, wie er für die Angabe finanzieller und nichtfinanzieller Leistungsindikatoren in der Stellungnahme des AFRAC vorgesehen ist (vgl AFRAC, Rz 24), nicht zweckmäßig. Weiters umfasst dieser Berichtsteil den Bericht über bestehende Zweigniederlassungen.

14

Im Bericht über die voraussichtliche Entwicklung und die Risiken des Unternehmens sind sowohl die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens als auch die Risiken und Ungewissheiten, denen dieses ausgesetzt ist, zu beschreiben. Ebenso sind die Berichtspflichten nach Abs 3 Z 5 in diesen Abschnitt zu integrieren. Der Bericht über den Bestand sowie den Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile erfüllt die durch das RÄG 2014 in den Lagebericht aufgenommenen Berichtspflichten des Abs 3 Z 3.

E. Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage

1. Geschäftsverlauf und Lage des Unternehmens

15

Abs 1 normiert, dass der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Unternehmens so darzustellen sind, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht. Diese Darstellung ist gemäß Abs 2 um eine ausgewogene und umfassende Analyse zu erweitern, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Durch den Bericht über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens sind insb all diejenigen Informationen zu geben, die dem Jahresabschluss nicht zu entnehmen sind (vgl AFRAC, Rz 29; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 22).

16

Die Berichterstattung über den Geschäftsverlauf endet mit der Darstellung der Lage des Unternehmens am Ende des Geschäftsjahres. Aufgrund dieser engen inhaltlichen Verknüpfung der beiden Berichtselemente scheint eine Trennung kaum möglich bzw zweckmäßig (vgl Baetge/Fischer/Paskert, Der Lagebericht, 32; Lange in Ebke, § 289 Rz 55). Die Struktur der Berichterstattung hat sich an den Funktionen und Sparten des Unternehmens zu orientieren (vgl AFRAC, Rz 29).

17

Den Ausgangspunkt der Berichterstattung über den Geschäftsverlauf und die Lage bildet die Vorstellung des Unternehmens, dessen Geschäftstätigkeit und dessen Rahmenbedingungen. Die Darstellung des Geschäftsverlaufs gibt einen zeitraumbezogenen Überblick über das vergangene Geschäftsjahr (vgl Lück in HdR, § 289 Rz 34; ADS6, § 289 Rz 66; Baetge/Fischer/Paskert, Der Lagebericht, 32). Hiermit soll gezeigt werden, wie sich das Unternehmen im abgelaufenen Geschäftsjahr entwickelt hat und welche Faktoren zu dieser Entwicklung beigetragen haben (vgl Lück in HdR, § 289 Rz 34). Mögliche Berichtsinhalte sind etwa die Absatzentwicklung und -lage, der Produktions- und Leistungsbereich, der Beschaffungsbereich sowie wesentliche Investitionen und Umgründungen (vgl AFRAC, Rz 29). Darüber hinaus ist das Geschäftsergebnis darzustellen. Bei dieser Vorschrift, die im Zuge des ReLÄG aufgenommen wurde, handelt es sich weniger um eine Neuerung als vielmehr um eine Klarstellung, da auch bisher bereits über das Geschäftsergebnis als Element des Geschäftsverlaufs zu berichten war. Der Begriff Geschäftsergebnis umfasst nicht etwa eine bestimmte Ergebnisgröße der Gewinn- und Verlustrechnung – wie das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (vgl Grottel in Beck Bil-Komm9, § 289 Rz 15), den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (vgl Kleindieck in Hennrichs et al, § 289 Rz 47) oder das zur Illustration des Geschäftsverlaufs am besten geeignete Ergebnis (vgl AFRAC, Rz 30) –, sondern die gesamte Ertragssituation des Unternehmens (Bauer/Samer/Fröhlich in iwp, 357).

18

Mit der Darstellung der Lage soll die Fähigkeit des Unternehmens, auf dem Markt fortzubestehen, verdeutlicht werden (vgl AFRAC, Rz 29). Der Begriff Lage ist Gegenstand unterschiedlicher Interpretationen. Einerseits können unter diesem Begriff die Verhältnisse zum Ende des Geschäftsjahres verstanden werden (vgl Baetge/Fischer/Paskert, Der Lagebericht, 32; Reittinger in von Wysocki et al, 38. Lieferung, IV 3 Rz 48; Grottel in Beck Bil-Komm9, § 289 Rz 17), andererseits kann der Begriff aber auch so interpretiert werden, dass die Lage zu diesem Zeitpunkt wesentlich von den Erwartungen im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung beeinflusst wird und diese folglich ebenso im Lagebericht darzustellen ist (vgl Lück in HdR, § 289 Rz 45; ADS6, § 289 Rz 84; Krawitz in Hofbauer/Kupsch, § 289 Rz 51; Kleindieck in Hennrichs et al, § 289 Rz 48). Inwiefern der Begriff stichtagsbezogen oder dynamisch zu interpretieren ist, kann jedoch aufgrund der Vorgabe des Abs 3 Z 1 dahingestellt bleiben (vgl Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 23).

2. Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren

19

Gemäß Abs 2 hat die Analyse des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage des Unternehmens auch finanzielle Leistungsindikatoren zu umfassen. Ebenso umfasst die Analyse für große Kapitalgesellschaften iSd § 221 auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Der Begriff Leistungsindikator entstammt der deutschen Fassung der Modernisierungs-Richtlinie (Richtlinie 2003/51/EG). Er resultiert aus einer direkten Übersetzung des englischen Begriffs performance indicator und ist in der Betriebswirtschaftslehre bislang unbekannt (vgl Bauer/Samer/Fröhlich in iwp, 357). Die Stellungnahme des AFRAC orientiert sich an der vom britischen Accounting Standard Board herangezogenen Definition des „key performance indicator“, der zufolge die wesentlichen Erfolgsmaßstäbe des Unternehmens dessen Leistungsindikatoren darstellen (vgl Accounting Standards Board, 8; AFRAC, Rz 36). Hiermit wird verdeutlicht, dass diejenigen Kennzahlen im Lagebericht darzustellen sind, die die Unternehmensleitung als maßgeblich für den gegenwärtigen und zukünftigen Erfolg des Unternehmens ansieht.

20

Die Auswahl und die Darstellung der Leistungsindikatoren haben in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und der Komplexität des Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Weiters sind für die Analyse nur die für die jeweilige Geschäftstätigkeit wichtigsten Leistungsindikatoren heranzuziehen. Ein Leistungsindikator ist gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage immer dann als wichtig anzusehen, wenn er für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und der Lage der Gesellschaft von Bedeutung ist. Die Beurteilung der Bedeutung kann ausschließlich aus Sicht der Unternehmensleitung erfolgen. Die explizite Bezugnahme auf die wichtigsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren zielt auf eine Vermeidung redundanter Informationen ab. Es soll folglich verhindert werden, dass es aufgrund der Darstellung unzähliger Leistungsindikatoren zu einer Informationsüberflutung des Lageberichtsadressaten kommt, die letztlich die Konzentration auf das Wesentliche beeinträchtigen würde (vgl IDW RH HFA 1.007, WPg 2005, 1235).

21

Die Darstellung des finanziellen oder nichtfinanziellen Leistungsindikators sollte im Sinne der Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage jedenfalls dessen Definition und Berechnung, die Datenquelle, eine Erläuterung, Vergleichszahlen für zumindest die Vorperiode sowie Angaben zu Änderungen bei der Berechnung des Leistungsindikators gegenüber der Vorperiode enthalten (vgl AFRAC, Rz 37).

22

Leistungsindikatoren sind immer dann als finanzielle Leistungsindikatoren anzusehen, wenn die Möglichkeit besteht, diese in Geldwerten bzw Geldwertverhältnissen auszudrücken. Die in Abs 2 letzter Satz festgelegte Forderung, finanzielle Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern, zielt nicht auf eine direkte Ableitbarkeit aus dem Jahresabschluss ab, sondern ist so zu interpretieren, dass die dargestellten finanziellen Leistungsindikatoren anhand der Daten des Jahresabschlusses zu plausibilisieren sind (aA AFRAC, Rz 38). Dies geht aus der Modernisierungsrichtlinie (Richtlinie 2003/51/EG) indes deutlicher hervor als aus ihrer Transformation. Diese normiert, dass der Lagebericht – soweit angebracht – im Rahmen der Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu enthält. Eine direkte Ableitbarkeit aus dem Jahresabschluss ist somit zwar nicht erforderlich, die Plausibilität der Angaben ist jedoch – etwa anhand zahlenmäßiger Überleitungen auf den Jahresabschluss – jedenfalls zu gewährleisten.

23

Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage stellen insb Kennzahlen der finanzwirtschaftlichen und der erfolgswirtschaftlichen Analyse finanzielle Leistungsindikatoren dar. Zu diesen zählen Kennzahlen der Vermögens- und Kapitalstruktur und Finanzierungskennzahlen sowie Erfolgskennzahlen, insb Rentabilitätskennzahlen. Ebenso wird aber auch die Geldflussrechnung als mögliches Beispiel für einen finanziellen Leistungsindikator angeführt. Die Darstellung einer vollständigen Geldflussrechnung ist indes gemäß den Ausführungen der Stellungnahme des AFRAC aus rechtssystematischen Gründen als nicht erforderlich anzusehen. Es sind vielmehr lediglich die Teilergebnisse der Geldflussrechnung (Geldfluss aus der operativen Tätigkeit, Geldfluss aus der Investitionstätigkeit, Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit) unter Angabe der Grundsätze, nach denen diese aufgestellt wurde (zB KFS BW2, IAS 7), darzustellen (vgl AFRAC, Rz 41). Da den einzelnen Teilergebnissen der Geldflussrechnung ohne Kenntnis ihrer genauen Zusammensetzung nur geringe Aussagekraft zukommt, ist die Abbildung einer vollständigen Geldflussrechnung empfehlenswert.

24

Neben finanziellen Leistungsindikatoren haben große Kapitalgesellschaften iSd § 221, die nicht der Pflicht nach § 243b unterliegen, auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in die Analyse mit einzubeziehen. Der Zweck dieser Regelung ist gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage darin zu sehen, dass die Informationen nicht auf die finanziellen Aspekte des Unternehmens beschränkt werden sollen, sondern auch ökologische und soziale Aspekte der Geschäftstätigkeit enthalten sollen. Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren umfassen somit alle Belange, Umstände und Faktoren, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens bedeutsam sind und bzw oder die künftige Entwicklung erheblich beeinflussen können (vgl AFRAC, Rz 45). Abs 5 führt hierzu etwa Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange an. Anhaltspunkte für die Berichterstattung über Umweltbelange finden sich gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage in der Empfehlung der Europäischen Kommission vom zur Berücksichtigung von Umweltaspekten im Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen (vgl Empfehlung 2001/453/EG). Als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren kommen hierbei insb die in der Empfehlung vorgeschlagenen umweltbezogenen Unternehmensdaten zu Energie-, Material- und Wasserverbrauch, Emissionen und Abfallentsorgung in Betracht. In die Berichterstattung über Arbeitnehmerbelange fallen beispielsweise Angaben zu den betrieblichen Sozialleistungen, Aus- und Weiterbildung, Moral und Motivation sowie Einstellung und Fluktuation (vgl AFRAC, Rz 45; Grottel in Beck Bil-Komm9, § 289 Rz 104). Die in Abs 5 geforderten Informationen zu Umwelt- und Arbeitnehmerbelangen sind jedoch nicht als abschließende Aufzählung oder als zwingende Schwerpunktsetzung zu verstehen, sondern als Beispiele für mögliche Themenbereiche (vgl AFRAC, Rz 46). Regelmäßig zählen auch die Entwicklung des Kundenstamms, der Marktanteil, der Auftragseingang und Auftragsstand sowie der durchschnittliche Umsatz pro Kunde zu den nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (vgl AFRAC, Rz 46). Ebenso können auch immaterielle Werte (zB Kundenzufriedenheit, Beziehungen zu Investoren) und die gesellschaftliche Reputation (zB Unternehmenskultur, karitatives Engagement) nichtfinanzielle Leistungsindikatoren darstellen (Lange in Ebke, § 289 Rz 131).

3. Zweigniederlassungen

25

Mit der Verpflichtung, im Lagebericht über bestehende Zweigniederlassungen zu berichten, soll ein Einblick in die Marktpräsenz des Unternehmens gewährt werden (Lück in Küting/Weber4, § 289 Rz 53; Krawitz, in Hofbauer/Kupsch, § 289 Rz 124). Hierdurch kommt es im Hinblick auf die Offenlegungsvorschriften zu einer Gleichstellung von Zweigniederlassungen und selbständigen Tochterunternehmen (vgl AFRAC, Rz 31).

26

Die Berichterstattungspflicht erfasst sowohl inländische als auch ausländische Zweigniederlassungen (vgl Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 49; zum Begriff Zweigniederlassung vgl etwa Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann2, § 12 Rz 13; Ratka/Schenk in Straube4, § 12 Rz 24 ff; Barborka, SWK 1997, W 67 f). Anzugeben sind jedenfalls der Sitz, eine abweichende Firmierung sowie wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, wie Neugründung, Sitzverlegung oder Schließung von Zweigniederlassungen (vgl AFRAC, Rz 32; Lück in HdR, § 289 Rz 108; Krawitz in Hofbauer/Kupsch, § 289 Rz 129). Darüber hinausgehende Angaben, etwa Umsatzerlöse, Mitarbeiterzahlen oder Tätigkeitsschwerpunkte der einzelnen Zweigniederlassungen, sind indes grundsätzlich nicht erforderlich (aA Grottel in Beck Bil-Komm9, § 289 Rz 90; Barborka, SWK 1997, W 69 f); eine Verpflichtung zur Offenlegung dieser Informationen besteht immer dann, wenn diese für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Gesamtunternehmens von wesentlicher Bedeutung sind (vgl AFRAC, Rz 32; Krawitz in Hofbauer/Kupsch, § 289 Rz 132; Steuber in Kropff/Semler2, § 289 Rz 88).

27

Eine Unterscheidung zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden Zweigniederlassungen ist nicht zulässig (vgl AFRAC, Rz 33). Es wird empfohlen, gleichartige Niederlassungen beispielsweise nach geografischen Regionen zusammenzufassen (vgl AFRAC, Rz 33).

28-31

derzeit frei

F. Bericht über die voraussichtliche Entwicklung und Risiken der Gesellschaft

1. Voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens

32

Die Berichterstattung über die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens umfasst eine Darstellung der erwarteten externen Entwicklungen und der wesentlichen geschäftspolitischen Vorhaben sowie deren Auswirkungen auf die Lage des Unternehmens (vgl AFRAC, Rz 55; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 29). Die Art und Form der Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens beschränkt sich gemäß der herrschenden Meinung auf qualitative Angaben (vgl AFRAC, Rz 56; Reittinger in von Wysocki et al, 38. Lieferung, IV/3 Rz 51; Grottel in Beck Bil-Komm9, 289 Rz 39; (Lange in Ebke, § 289 Rz 86; ADS6, § 289 Rz 107; aA Lück in HdR, § 289 Rz 89 f). Diese dürfen indes nicht so allgemein formuliert sein, dass ihnen kein Aussagewert mehr zukommt (vgl Reittinger in von Wysocki et al, 38. Lieferung, IV/3 Rz 51). Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Prognoserechnungen, Planbilanzen sowie Planerfolgsrechnungen oder etwa Finanzplänen in den Konzernlagebericht besteht folglich nicht. Ebenso wenig kann aus der verpflichtenden Darstellung finanzieller und nichtfinanzieller Leistungsindikatoren im Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens geschlossen werden, dass diese auch prognostiziert werden müssen (vgl AFRAC, Rz 56). Aufgrund des Informationsgehalts für den Lageberichtsadressaten ist die Aufnahme zahlenmäßiger Prognosen zu den wesentlichen Unternehmenseckdaten – wie Umsatz, Ertrag, Beschäftigung oder Investitionen – jedoch zu empfehlen. Werden zahlenmäßige Angaben aufgenommen, so ist eine Beschreibung der zugrunde liegenden Prämissen und Berechnungen in die Berichterstattung aufzunehmen. Auf Basis dieser Prämissen können sich die Adressaten ein eigenes Urteil über die Sicherheit, Genauigkeit und Plausibilität der Prognosen bilden und die Gründe für etwaige Abweichungen zwischen den prognostizierten und den tatsächlich eingetretenen Größen nachvollziehen (vgl Busse von Colbe in Angehern, 108).

33

Hinsichtlich des Prognosezeitraumes lassen sich keine eindeutigen Aussagen treffen. So wird etwa – unter Berücksichtigung etwaiger branchenspezifischer Besonderheiten (vgl ADS6, § 289 Rz 111) – ein Prognosezeitraum von einem Jahr als ausreichend angesehen (vgl AFRAC, Rz 57), wohingegen sich andere Autoren für einen verpflichtenden Prognosezeitraum von zwei Jahren aussprechen (vgl Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 29). Hierbei ist zu bedenken, dass bei Offenlegung des Lageberichts gemäß § 277 Abs 1 bereits mehrere Monate des laufenden Geschäftsjahres vergangen sind, weshalb ein einjähriger Prognosezeitraum, vom Stichtag des Jahresabschlusses an gerechnet, nicht zu einer zeitlich lückenlosen Information der Lageberichtsadressaten führt und folglich als nicht ausreichend erscheint (vgl Sahner/Kammers, DB 1984, 2313; Baetge/Fischer/Paskert, Der Lagebericht, 44). Da jedoch bei längeren Prognosezeiträumen die Zuverlässigkeit der Prognose abnehmen wird, kann ein zwei- bis maximal dreijähriger Prognosezeitraum als ausreichend erachtet werden (Grottel in Beck Bil-Komm9, § 289 Rz 37; Baetge/Fischer/Paskert, Der Lagebericht, 44; Kleindieck in Hennrichs et al, § 289 Rz 63; Lück in HdR, § 289 Rz 88; ADS6, § 289 Rz 111).

34

Aufgrund der mit der Zukunftsorientierung der Angaben verbundenen Unsicherheiten ist die Aufnahme eines Disclaimers empfehlenswert (vgl AFRAC, Rz 53). Ein solcher Hinweis auf den Ausschluss einer Gewähr sensibilisiert den Adressaten für eine mögliche Abweichung der tatsächlichen Ergebnisse von den im Lagebericht dargestellten Erwartungen und soll verhindern, dass zukunftsgerichteten Aussagen zu hohes Vertrauen geschenkt wird (ähnlich Lange in Ebke, § 289 Rz 88).

2. Wesentliche Risiken und Ungewissheiten

a) Berichterstattung gemäß Abs 1

35

Abs 1 fordert die Beschreibung der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist. Der Begriff Risiko bzw Ungewissheit wird indes weder im Gesetzestext noch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ReLÄG näher definiert. In der betriebswirtschaftlichen Literatur findet sich keine einheitliche Verwendung des Risikobegriffs. Während sich unter Risiko im weitesten Sinne „die Unsicherheit (im Sinne von Mehrwertigkeit) künftiger Entwicklungen bzw die Möglichkeit des Abweichens von einem erwarteten Wert oder einer Sollvorgabe“ (Dörner/Bischof, WPg 1999, 446) subsumieren lässt, kann unter Risiko im engeren Sinne eine Verlustgefahr oder Schadengefahr verstanden werden (vgl Dörner/Bischof, WPg 1999, 446; Kromschröder/Lück, DB 1998, 1573; Lück, DB 1998, 1925). Es stellt sich folglich die Frage, welcher Risikobegriff für die Berichterstattung im Lagebericht heranzuziehen ist. Aus der in Abs 2 geforderten ausgewogenen und umfassenden Berichterstattung kann abgeleitet werden, dass im Lagebericht über Risiken im weitesten Sinne zu berichten ist, somit also sowohl über Gefahren als auch über Chancen (vgl AFRAC, Rz 59). Während unter Gefahr die Möglichkeit, dass durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses die Zielerreichung nachteilig beeinflusst wird, zu verstehen ist, kann Chance als die Möglichkeit, dass durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses die Zielerreichung positiv beeinflusst wird, angesehen werden (vgl COSO, S 16).

36

Die darzustellenden Risiken umfassen nicht nur die aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ergebenden Risiken, sondern auch die aus externen Faktoren erwachsenden Risiken (vgl Kleindieck in Hennrichs et al, § 289 Rz 65). Die Stellungnahme des AFRAC regt eine Unterscheidung der Risiken in Personalrisiken, operative Risiken und Geschäftsrisiken unter zusätzlicher Berücksichtigung des Fortbestandes an (vgl AFRAC, Rz 61). Darüber hinaus sind finanzielle Risiken iSd Abs 3 Z 5 in einem gesonderten Berichtsteil darzustellen (vgl hierzu Rz 40 ff).

37

Im Lagebericht ist indes nicht über sämtliche Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu berichten. Eine solche Berichterstattung wäre nicht nur impraktikabel, sondern auch unvereinbar mit dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit der Lageberichterstattung (vgl Zitzelsberger, WPg 1998, 138; Dörner/Bischof, WPg 1999, 447). Von der Berichterstattungspflicht umfasst werden vielmehr nur wesentliche Risiken. Als wesentlich sind hierbei all diejenigen Risiken anzusehen, die entweder bestandsgefährdend sind oder die einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben können (vgl IDW, WPg 1998, 657). Darüber hinaus hat eine Einschränkung hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit zu erfolgen. Ist ein Risiko als wesentlich, aber unwahrscheinlich anzusehen (Dörner/Bischof führen als Beispiel für ein wesentliches, aber unwahrscheinliches Risiko die mögliche Zerstörung des Hauptstandortes eines Unternehmens durch eine Naturkatastrophe an; vgl Dörner/Bischof, WPg 1999, 447), so ist eine Berichterstattung nicht zweckdienlich (vgl Küting/Hütten, AG 1997, 252).

38

Aus der Formulierung des Abs 1 (wesentliche Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist) könnte gefolgert werden, dass Risiken, für die eine Versicherung abgeschlossen wurde, keiner Angabepflicht unterliegen. Die Stellungnahme des AFRAC führt hierzu jedoch aus, dass über geschäftstypische bzw unternehmenstypische Unsicherheiten unabhängig von einer etwaigen Versicherung zu berichten ist (vgl AFRAC, Rz 58).

39

Die Forderung der Beschreibung der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten verdeutlicht, dass eine ausschließliche Aufzählung nicht ausreichend ist. Vielmehr sind die Risiken und Ungewissheiten des Unternehmens anhand von verbalen Ausführungen aus Sicht der Unternehmensleitung darzustellen (vgl Kajüter, BB 2004, 430). Die Verpflichtung zur Angabe quantitativer Informationen kann dem Gesetzestext indes nicht entnommen werden. Werden dennoch Zahlenangaben gemacht, so sind die zugrunde liegenden Annahmen sowie die Berechnungsmethode zu erörtern (vgl AFRAC, Rz 62). Eine Verpflichtung zur Beschreibung des Risikomanagements kann aus Abs 1 nicht abgeleitet werden (vgl AFRAC, Rz 63).

b) Berichterstattung gemäß Abs 3 Z 5

40

Im Lagebericht ist ferner die Verwendung von Finanzinstrumenten darzustellen, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung ist. In diesem Fall sind Risikomanagementziele und -methoden, einschließlich aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, sowie bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken anzugeben. Die verpflichtende Risikoberichterstattung über Finanzinstrumente wurde bereits im Zuge des FVBG in das UGB aufgenommen.

41

Die Definition der im Lagebericht darzustellenden Finanzinstrumente ist in Übereinstimmung mit der Definition derjenigen Finanzinstrumente zu treffen, zu denen gemäß § 238 Abs 1 Z 1 zusätzliche Angaben im Anhang gefordert werden. Weder § 243 Abs 3 Z 5 noch § 238 Abs 1 Z 1 enthalten jedoch eine Definition dieses Begriffs; lediglich in § 238 Abs 2 findet sich eine ergänzende Definition derivativer Finanzinstrumente, die der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Fair Value-Richtlinie (Richtlinie 2001/65/EG) entnommen wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FVBG führen hierzu im allgemeinen Teil aus, dass eine Definition des Begriffs unterblieb, um allfällige Diskrepanzen mit der Definition der IFRS zu vermeiden. Zur Auslegung des Begriffs Finanzinstrument wird man sich folglich an der jeweils zum Bilanzstichtag innerhalb der EU geltenden Definition der IFRS orientieren müssen (vgl AFRAC, Rz 66; Maukner/Nowotny/Fröhlich in iwp, 303).

42

Strittig ist jedoch, inwiefern der Anwendungsbereich zu berücksichtigen ist. Sowohl IAS 39 (bzw der diesen Standard ersetzende IFRS 9) als auch IAS 32 schließen bestimmte Finanzinstrumente aus dem Anwendungsbereich des jeweiligen Standards aus (Anteile an Tochterunternehmen, an assoziierten Unternehmen und an Joint Ventures), weshalb sich die Frage stellt, ob über diese Finanzinstrumente gemäß Abs 3 Z 5 zu berichten ist. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift ist nach hM davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich nicht einzuschränken ist (vgl AFRAC, Rz 68; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 51; Böcking/Dutzi in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht § 289 Rz 174; aA Barborka/Rohatschek/Heu, RWZ 2005, 201). Hierdurch wird vermieden, dass die in IAS 32 bzw IAS 39 (bzw IFRS 9) angeführten Ausnahmen auf ihr jeweiliges Pendant im unternehmensrechtlichen Einzelabschluss zu untersuchen sind. Die berichtspflichtigen Finanzinstrumente umfassen insb Finanzanlagen, Wertpapiere, Derivate, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalinstrumente des Emittenten (vgl Kleindieck in Hennrichs et al, § 289 Rz 82).

43

In einem nächsten Schritt hat eine Beurteilung zu erfolgen, bei welchen Kategorien von Finanzinstrumenten Risiken vorliegen, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind, da nur für diese Finanzinstrumente überhaupt Angaben erforderlich sind. So kann etwa das Ausfallsrisiko von Forderungen bei einer Überschreitung des branchenüblichen Ausmaßes als bedeutend angesehen werden (vgl Bauer/Samer/Fröhlich in iwp, 364). Bestehen derartige Risiken, ist eine Beschreibung der Ziele und Methoden des Risikomanagements sowie der Sicherungsstrategie notwendig. Im Hinblick auf die Beschreibung der Risikomanagementziele ist auf die Risikobereitschaft beim Einsatz von Finanzinstrumenten einzugehen; die Beschreibung der Methoden des Risikomanagements umfasst Angaben, wie die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten verbundenen Risiken beeinflusst und gesteuert werden (vgl Grottel in Beck Bil-Komm9, § 289 Rz 72 f). Im Rahmen der Darstellung der Risikomanagementmethoden sind auch die Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, anzugeben. Hierbei handelt es sich insb um Hedge-Geschäfte.

44

Während eine verbale Beschreibung im Falle der ausreichenden Abdeckung der wesentlichen finanziellen Risiken durch Sicherungsstrategien ausreichend erscheint, fordert Abs 3 Z 5 lit b im Falle einer ungenügenden Abdeckung finanzieller Risiken die Angabe der Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FVBG verweisen für die Definition dieser dem UGB unbekannten Begriffe auf die IFRS. Zur Auslegung ist nach hA IFRS 7 – Anhang A heranzuziehen (vgl Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 53). Das Preisrisiko bezeichnet das Risiko der Wertänderung eines Finanzinstruments aufgrund von Marktpreisschwankungen. Das Ausfallrisiko besteht hingegen in der Gefahr, dass eine Vertragspartei bei einem Geschäft über ein Finanzinstrument ihren Verpflichtungen nicht nachkommt und die andere Partei hierdurch finanzielle Verluste erleidet. Unter Liquiditätsrisiko wird das Risiko verstanden, dass ein Unternehmen möglicherweise nicht die für die Begleichung seiner eingegangenen Verpflichtungen erforderlichen liquiden Mittel beschaffen kann. Hierunter fällt auch das Risiko, Finanzinstrumente nicht jederzeit innerhalb einer kurzen Frist zu ihrem Zeitwert verkaufen zu können. Das in IFRS 7 nicht mehr genannte Cashflow-Risiko bezeichnet das Risiko der Schwankung der zukünftigen Zahlungsströme eines Finanzinstruments (vgl Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 53; Grottel in Beck Bil-Komm9, § 289 Rz 78).

G. Bericht über Forschung und Entwicklung

45

Abs 3 Z 2 normiert die Verpflichtung zur Berichterstattung über die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des Unternehmens. Dieser Berichtsteil soll dem externen Adressaten eine Beurteilung hinsichtlich der Erzielung eines nachhaltigen Erfolgs ermöglichen (vgl ADS6, § 289 Rz 113; Lück in HdR, § 289 Rz 93), da insb durch Forschung und Entwicklung die Wettbewerbsfähigkeit gesichert und zukünftige Erfolgspotentiale geschaffen werden können (vgl etwa Maul, WPg 1984, 188).

46

Gegenstand der Berichterstattung ist der Bereich der Forschung und Entwicklung. Als Anhaltspunkt für eine mögliche Abgrenzung dieser Begriffe können die von der OECD herausgegebenen und über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügenden Richtlinien für statistische Datenerhebungen zur Forschung und Entwicklung (vgl OECD, Frascati manual) herangezogen werden (vgl etwa ADS6, § 289 Rz 114; Lück in HdR, § 289 Rz 94). Diese Richtlinien treffen einerseits definitorische Festlegungen; so umfasst der Begriff der Forschung sowohl die Grundlagenforschung als auch die angewandte Forschung, während Entwicklung die Überleitung der Forschungsergebnisse in neue Werkstoffe, Verfahren und Produkte bezeichnet (vgl OECD, Frascati manual, 30). Andererseits beinhalten sie auch praxisrelevante Beispiele zur Lösung von Abgrenzungsfragen, wodurch sie einen wesentlichen Beitrag zu einer objektiven und zwischenbetrieblich vergleichbaren Berichterstattung leisten.

47

Weder Gegenstand noch Umfang der Berichterstattung sind aus dem Gesetzestext ableitbar und liegen somit im Ermessen des Bericht erstattenden Unternehmens (vgl Steuber in Kropff/Semler2, § 289 Rz 85). Die qualitative Darstellung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Unternehmens wird in der Kommentarliteratur überwiegend als ausreichend angesehen (vgl etwa ADS6, § 289 Rz 117; Selchert/Greinert in Castan, B 510 Rz 120; Grottel in Beck Bil-Komm9, § 289 Rz 87; anderer Ansicht Baetge/Fischer/Paskert, Der Lagebericht, 46; Lück in Küting/Weber4, § 289 Rz 102). Die Stellungnahme des AFRAC fordert indes die verpflichtende Aufnahme quantitativer Angaben, etwa der Ausgaben für Forschung und Entwicklung (AFRAC, Rz 72).

48

Die Berichterstattungspflicht ist begrenzt durch die schutzwürdigen Interessen des Unternehmens (vgl AFRAC, Rz 72). Diese resultieren etwa aus den durch Forschung und Entwicklung geschaffenen Wettbewerbsvorteilen (vgl Reittinger, in von Wysocki et al, 38. Lieferung, IV/3 Rz 56).

49

Aufgrund der in Abs 2 normierten Verpflichtung, auf den Bereich Forschung und Entwicklung einzugehen, ist bei Entfall dieses Berichtsteils jedenfalls ein Negativvermerk aufzunehmen (vgl AFRAC, Rz 74). Dies gilt sowohl für Unternehmen, die aufgrund ihres Unternehmensgegenstandes oder aufgrund ihrer Unternehmensgröße keine Forschung und Entwicklung betreiben, als auch für Unternehmen, bei denen derartige Aktivitäten zwar branchenüblich sind, aber dennoch unterlassen werden (vgl ADS6, § 289 Rz 112; Grottel in Beck Bil-Komm9, § 289 Rz 85; Nowotny in Straube2, § 243 Rz 36).

H. Bericht über den Bestand sowie den Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien

49a

Der derivative Erwerb von eigenen Aktien ist in § 65 AktG geregelt. Gemäß § 65 AktG darf eine Aktiengesellschaft nur aufgrund der in diesen Paragraphen genannten, taxativ aufgezählten Voraussetzungen eigene Aktien erwerben. Die Berichtspflicht gemäß Abs 3 Z 3 besteht unabhängig von der aktienrechtlichen Zulässigkeit des Erwerbs (vgl Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 43). Der Zweck der Berichtspflicht liegt darin aufzuzeigen, in welchem Umfang eigene Aktien gehalten werden und aus welchen Gründen es während des Geschäftsjahres zu Veränderungen kam. Hierdurch soll eine Überprüfung ermöglicht werden, ob die Grenzen der § 65 AktG eingehalten wurden (vgl Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 43).

49b

Die Berichtspflicht tritt nicht ein, wenn die Aktiengesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen kein rechtliches Eigentum an den Aktien, sondern ausschließlich Verfügungsmacht erwirbt, bspw indem sie als Treuhänderin oder Kommissionärin auf fremde Rechnung tätig wird (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 43; aA Geist in Jabornegg, § 240 Rz 4). Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Gewinnanteilscheine sowie Genussscheine sind nicht von den aktienrechtlichen Erwerbsbeschränkungen umfasst, für sie gelten folglich auch die Berichtspflichten des Abs 3 Z 3 nicht. Dies gilt ebenso für den derivativen Erwerb von Call-Optionen (vgl Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 45).

49c

Anzugeben sind die Zahl der eigenen Aktien, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie ihr Anteil am Grundkapital. Ferner ist im Fall eines Erwerbs eigener Aktien über den Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb zu berichten. Die Gründe für den Erwerb sind so anzugeben, dass eine Einschätzung möglich ist, ob die aktienrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden (vgl A/D/S6, § 160 dAktG Rz 32). Bei einem Erwerb oder einer Veräußerung eigener Aktien während des Geschäftsjahres sind die Zahl dieser Aktien, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals, der Anteil am Grundkapital, der Erwerbs- oder Veräußerungspreis sowie die Verwendung des Erlöses anzugeben. Die Angabe hat die entsprechenden Vorgänge bei verbundenen Unternehmen und Personen, die Aktien für Rechnung der Aktiengesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens erworben oder veräußert haben, zu umfassen. Die Person des Erwerbers oder Veräußerers muss nicht gesondert ausgewiesen werden (aA Kessler in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz Band 33, § 160 dAktG Rz 14). Die Saldierung von Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften ist unzulässig (vgl Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 43). Dies gilt auch dann, wenn dieselben Aktien während des Geschäftsjahres erworben und wieder veräußert wurden (vgl Kessler in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz Band 33, § 160 dAktG Rz 26 mwN). Fanden während des Geschäftsjahres zahlreiche Erwerbsgeschäfte statt, wird eine monatliche Zusammenfassung nach hM für zulässig erachtet (vgl AFRAC, Rz 74d; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 43; A/D/S6, § 160 dAktG Rz 32. Eine Aufschlüsselung nach den Gründen für den Erwerb hat jedoch auch in diesem Fall zu erfolgen (vgl Gasselsberger in HBA3, § 240 Rz 22).

49d

Abs 3 Z 3 stellt den Erwerb von eigenen Aktien der Pfandnahme eigener Aktien gleich, schränkt nach seinem Wortlaut jedoch die Anforderungen an den Umfang der Berichtspflicht ein. Nach hM ist auch bei eigenen Aktien, die als Pfand genommen wurden, über Veränderungen während des Geschäftsjahres zu berichten, da nur durch die Darstellung sämtlicher Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte die Verhältnisse der Aktiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen abgebildet werden können (vgl Nowotny in Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 243 Rz 46).

II. Kommentierung IFRS

50

Die IFRS sehen keine den Jahresabschluss ergänzende Berichterstattung verbindlich vor und enthalten somit auch keine Regelungen zur Ausgestaltung eines Lageberichts. Aufgrund dieser Regelungslücke sind Unternehmen, die ihren konsolidierten Abschluss freiwillig oder verpflichtend auf Basis der IFRS erstellen, dazu verpflichtet, die Vorschriften zur Konzernlageberichterstattung gemäß UGB anzuwenden (vgl hierzu § 245a sowie § 267).

51

Da der Jahresabschluss und der Lagebericht als eigenständige Berichtsinstrumente anzusehen sind, sind der Zweck sowie die inhaltliche Ausgestaltung des Lageberichts grundsätzlich unabhängig von den dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Bilanzierungsnormen (vgl Prigge, 34). Finden sich bestimmte Elemente der Lageberichterstattung bereits im Jahresabschluss, so sind Verweise vom Lagebericht in den Jahresabschluss als ausreichend anzusehen.

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