Bilanzrecht, Band I
2. Aufl. 2019
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§ 201 Allgemeine Grundsätze
Literatur
Kastner, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, JBl 1967, 298; Baetge, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, DB 1986, Beilage 24; Nowotny, Buchführungs- und Bilanzierungsregeln nach Ö-Normen?, SWK 1986 A I 103; Leffson, Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung7 (1987); Nowotny, Funktion der Rechnungslegung im Handels- und Gesellschaftsrecht (1987); Hamerle, True and fair view als Generalklausel im österreichischen Rechnungslegungsgesetz, WBl 1988, 147; Platzer, Der Entwurf zum Rechnungslegungsgesetz 1989, SWK 1988 DK 1; Rückle, Rechnungslegungsgesetz 1989 – Konzeption und Würdigung des Ministerialentwurfes, RdW 1988, 215; Altenburger, Vorschläge zu den Generalnormen des geplanten Rechnungslegungsgesetzes 1989, JfB 1989, 46; Seicht, Über Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung, SWK 1989 D 1; Göth, Ist die Übernahme der Judikatur des BFH zur Bilanzberichtigung durch den VwGH notwendig? FJ 1990, 44; Stellungnahme HFA 2/1991: Änderung von Jahresabschlüssen und Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz, WPg 1992, 89; Moxter, Georg Döllerers bilanzrechtliches Vermächtnis, StuW 1994, 97; Weber-Grellet, Adolf Moxter und die Bilanzrechtsprechung, BB 1994, 30; Beiser, Bilanzberichtigung, Bilanzverknüpfung und Wiederaufnahme, ÖStZ 1995, 13; Ballwieser, Zur Frage der Rechtsform-, Konzern- und Branchenunabhängigkeit der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, in Förschle/Kaiser/Moxter (Hrsg), Rechnungslegung im Wandel (1995) 43; Moxter, Zum Verhältnis von handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung und True-and-fair-view-Gebot bei Kapitalgesellschaften, in Förschle/Kaiser/Moxter (Hrsg), Rechnungslegung im Wandel (1995) 419; Gassner, Die Einheitsbilanz als Ziel einer Bilanzsteuerrechtsreform, in Bertl (Hrsg), Praxis und Zukunft der Unternehmensbesteuerung (1995) 115; Nowotny, EuGH: Phasengleiche Gewinnrealisierung im Konzern erlaubt, RdW 1996, 349; Bertl/Kofler/Mandl, Praxis der neuen Rechnungslegung4 (1997); Fraberger, Der EuGH und seine Rechtsprechung zum Bilanzrecht – Weiterführende Probleme, FJ 1997, 37; Fraberger, Die phasenkongruente Dividendenrealisation nach dem Urteil des BGH vom , RWZ 1998, 225; Heidinger/Klein, Wiedergeburt einer einheitsbilanziellen Rechnungslegung, in Bertl/Mandl (Hrsg), Rechnungswesen und Controlling (1997) 377; Wagenhofer, Akzeptanz und Weiterentwicklung internationaler Rechnungslegungsstandards, in Bertl/Mandl (Hrsg), Rechnungswesen und Controlling, FS Egger (1997) 31; Moxter, Jahresabschlußrichtlinie: Rückstellungen für vor dem Bilanzstichtag entstandene potentielle Gewährleistungsverbindlichkeiten, BB 1999, 2291; Weber-Grellet, Bildung von Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen, DStR 1999, 1645; Bertl/Fraberger, Bilanzpolitische Maßnahmen, RWZ 2000, 26; Bertl/Hirschler, Europarechtliche Beurteilung der Pauschalrückstellung, RWZ 2000, 9; Kilches, EuGH-Entscheidungen zum Steuerrecht, FJ 2000, 26; Mayr, Steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze, in Lang/Schuch/Staringer, Handbuch des Bilanzsteuerrechts (2006), 263; Torggler, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, in Lang/Schuch/Staringer, Handbuch des Bilanzsteuerrechts (2006), 57; Novacek, Die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und die steuerliche Gewinnermittlung, ÖStZ 2007, 250; Born, Rechnungslegung international5 (2007); Wagenhofer, Internationale Rechnungslegungsstandards – IAS/IFRS6 (2009); Bertl et al, Reform der Rechnungslegung in Österreich – Wiener Bilanzrechtstage 2015 (2015); Dokalik/Hirschler, SWK-Spezial RÄG 2014 – Reform des Bilanzrechts2 (2016); iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2016 (2016); Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses (2016); Bertl/Deutsch-Goldoni/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch10 (2017); Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht (2018); Egger/Samer/Bertl, Der Jahresabschluss nach dem UGB: Band I17 (2018); Ludwig/Hirschler, Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen3 (2018).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||||
II. | Bewertungsgrundsätze | |||||
A. | Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit | |||||
1. | Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit im UGB | |||||
2. | Der Grundsatz der Bilanzierungsstetigkeit im UGB | |||||
3. | IAS/IFRS | |||||
4. | Steuerrecht | |||||
B. | Going Concern | |||||
1. | Der Grundsatz der Unternehmensfortführung im UGB | |||||
a) | Fortführung des Unternehmens | |||||
aa) | Unternehmensfortführung als gesetzlicher Regelfall | |||||
bb) | Abweichen im Falle entgegenstehender Gründe | |||||
cc) | Wahrscheinlichkeit der Nichtfortführung des Unternehmens | |||||
dd) | Zeitraum für die Fortführung des Unternehmens | |||||
b) | Folgen des Abweichens vom Going-Concern-Prinzip | |||||
2. | IAS/IFRS | |||||
3. | Steuerrecht | |||||
C. | Der Grundsatz der Einzelbewertung zum Abschlussstichtag | |||||
1. | Der Grundsatz der Einzelbewertung im UGB | |||||
a) | Auslegung | |||||
aa) | Einzelbewertung im engeren Sinne | |||||
bb) | Einzelbewertung im weiteren Sinne | |||||
b) | Einzelbewertung im weiteren Sinne (iwS) | |||||
aa) | Bewertungseinheit (kompensatorische Bewertung) | |||||
bb) | Sicherungsstrategien | |||||
cc) | Zulässigkeit der Bildung von Bewertungseinheiten bei verschiedenen Sicherungsstrategien | |||||
dd) | Die bilanzielle Abbildung von Mikrobestandssicherungen | |||||
ee) | Kriterien für die Bildung von Bewertungseinheiten bei Mikrobestandssicherungen | |||||
2. | Der Grundsatz der Einzelbewertung in den IFRS | |||||
a) | Einleitung | |||||
b) | Wertminderung von Vermögenswerten (IAS 36) | |||||
aa) | Die Systematik des Standards | |||||
c) | Komponentenansatz | |||||
d) | Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche (IFRS 5) | |||||
e) | Portfoliobewertung von Finanzinstrumenten | |||||
f) | Sicherungsbilanzierung (IAS 39) | |||||
g) | Sicherungsbilanzierung (IFRS 9) | |||||
3. | Steuerrecht | |||||
D. | Vorsichtsprinzip | |||||
1. | Der Grundsatz der Vorsicht im UGB | |||||
a) | Realisationsprinzip | |||||
b) | Imparitätsprinzip | |||||
c) | Werterhellung/Wertbeeinflussung | |||||
2. | IAS/IFRS | |||||
3. | Steuerrecht | |||||
E. | Periodisierung | |||||
1. | ||||||
2. | IAS/IFRS | |||||
3. | Steuerrecht | |||||
F. | Bilanzidentität | |||||
1. | ||||||
2. | IAS/IFRS | |||||
3. | Steuerrecht | |||||
G. | Verlässliche Schätzung | |||||
1. | ||||||
2. | IAS/IFRS | |||||
3. | Steuerrecht | |||||
III. | Abweichen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen | |||||
1. | ||||||
2. | IAS/IFRS | |||||
3. | Steuerrecht | |||||
I. Allgemeines
1
Der Dritte Titel des Dritten Buches des UGB regelt die Ansatz- und Bewertungsvorschriften. Einführend werden in § 201 die allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) normiert. Der Hinweis in § 201 Abs 1, dass die Bewertung den GoB zu entsprechen hat, würde sich aufgrund der Generalnorm des § 195 erübrigen, wird aber von der hL als nochmaliger klarstellender Verweis gewertet (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 12 mwN).
2
Die GoB vervollständigen als Generalklauseln die Spezialvorschriften des UGB und ermöglichen damit, neue Sachverhalte ohne Vorhandensein von Spezialvorschriften im Sinne des Jahresabschlusszweckes abzubilden (vgl Baetge/Apelt in HdJ, Abt I/2, Rz 21). Weiters gebieten sie auch Einhalt vor rechnungslegungspolitisch motivierten Sachverhaltsgestaltungen, indem sie auf die bilanzielle Abbildung des tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalts eines Sachverhaltes abstellen und sich nicht nur an der bloßen Erfüllung oder Nichterfüllung eines Tatbestandsmerkmals orientieren (vgl Baetge/Ziesemer/Schmidt in Baetge/Kirsch/Thiele, § 252 Rz 7).
3
Die als besonders wichtig erachteten Vorschriften werden in Abs 2 aufgeführt. Dazu zählen der Grundsatz der Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit (Z 1), der Grundsatz der Unternehmensfortführung (Z 2), der Grundsatz der Einzelbewertung (Z 3), der Grundsatz der Vorsicht (Z 4), der Grundsatz der Periodisierung (Z 5), der Grundsatz der Bilanzidentität (Z 6) und der Grundsatz der verlässlichen Schätzung (Z 7). Daneben haben aber auch weiterhin die ungeschriebenen GoB, wie zB der Grundsatz der Methodenbestimmtheit des Wertansatzes und der Grundsatz der Willkürfreiheit, Geltung. Dies ergibt sich aufgrund des ersten Wortes des Abs 2, der die Geltung der kodifizierten Bewertungsvorschriften als „insbesondere“ definiert (vgl Stockinger in Jabornegg/Artmann2, § 201 Rz 2; Winkeljohann/Büssow in Beck Bil-Komm11, § 252 Rz 1; Baetge/Ziesemer/Schmidt in Baetge/Kirsch/Thiele, § 252 Rz 4; ADS6, § 252 Rz 122 ff; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 10/1).
4
War die hL (Platzer, SWK 1988 DK 16; Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 215; Baetge, DB 1986, Beilage 24, 14f; Nowotny, SWK 1986 A I, 109) bis zur EuGH-Entscheidung vom , Rs C-234/94, Tomberger vs Gebrüder von der Wettern GmbH, DB 1996, 1400 ff, noch von einer Vorrangigkeit spezieller Bewertungsvorschriften gegenüber der Generalnorm ausgegangen, ist seit diesem und spätestens seit dem , DE & ES, DB 1999, 2035 ff, überwiegende Ansicht, dass der Grundsatz der Bilanzwahrheit als overriding principle zu betrachten ist (vgl Nowotny, RdW 1996, 349; Fraberger, FJ 1997, 37 ff; Bertl/Hirschler, RWZ 2000, 9 ff). Entsprechend dem EuGH ist der Grundsatz der Bilanzwahrheit die oberste Leitlinie der gesamten unternehmensrechtlichen Bilanzierung und es ist daher bei jeder einzelnen Bilanzierungsmaßnahme zu verproben, inwieweit diese mit diesem Grundsatz konform geht. Im Zweifel ist dem Prinzip der Bilanzwahrheit der Vorrang, auch vor Einzelvorschriften, einzuräumen (vgl Fraberger, RWZ 1998, 228; Bertl/Fraberger, RWZ 2000, 26 ff; Moxter, BB 1999, 2294; Weber-Grellet, DStR 1999, 1648; Kilches, FJ 2000, 28; Partl/Pircher/Pülzl, FJ 2000, 199 ff; aA Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 12/1 mwN).
II. Bewertungsgrundsätze
Friedrich Fraberger, Michael /Petritz, Cordula Horkel-Wytrzens, Klemens Eiter, Alexander /Schiebel, Klaus Hirschler, Katharina /Geweßler5
Durch die Kodifizierung der GoB verstärkt sich die Rechtssicherheit für die Grundsätze der Unternehmensfortführung, der Einzelbewertung, der Vorsicht, der Periodenabgrenzung und der Bilanzidentität. Mit dem RÄG 2014 wurden der Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts (§ 196a Abs 1) und der Grundsatz der Wesentlichkeit (§ 189a Z 10 und § 196a Abs 2), die zwar bis dato schon als GoB anerkannt waren, erstmals kodifiziert (vgl dazu Hirschler/Krainz/Dizdarevic/Höltschl in Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer, Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 [2016], 230; Rohatschek/Schiemer in Bertl et al, Reform der Rechnungslegung in Österreich [2015], 29; Moser, GES 2015, 207). Neben den kodifizierten GoB gelten aber weiterhin die nicht kodifizierten, wie zB Willkürfreiheit oder Methodenbestimmtheit. Nicht kodifiziert wurde eine spezielle Rangordnung der Grundsätze innerhalb der GoB. Kommt es innerhalb der GoB zu Konflikten, so ist jener Vorschrift der Vorrang zu gewähren, welche der Generalnorm am ehesten entspricht (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 12/3).
6
§ 201 Abs 3 , wonach ein Abweichen von den Grundsätzen nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, bezieht sich insb auf die Grundsätze der Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit, der Einzelbewertung und der Bilanzidentität und nicht nur wie vor dem EU-GesRÄG auf die Bewertungsstetigkeit (vgl Konezny in Torggler, UGB3 § 201 Rz 59; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 11).
A. Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit
Literatur
Selchert, Zur Diskussion gestellt: Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung, WPg 1983, 447; Wohlgemuth, Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung, in Gross (Hrsg), Der Wirtschaftsprüfer im Schnittpunkt nationaler und internationaler Entwicklung (1985) 45; Pfleger, In welchen Ausnahmefällen darf vom Grundsatz der Bewertungsstetigkeit abgewichen werden? DB 1986, 1133; Kupsch, Einheitlichkeit und Stetigkeit der Bewertung gemäß § 252 Abs 1 Nr 6 HGB (Teil 1), DB 1987, 1101; Kupsch, Einheitlichkeit und Stetigkeit der Bewertung gemäß § 252 Abs 1 Nr 6 HGB (Teil 2), DB 1987, 1157; Schneeloch, Bewertungsstetigkeit in Handels- und Steuerbilanz, WPg 1987, 405; Tanzer, Das Gebot der inneren Bilanzstetigkeit im Handels- und Steuerrecht, in Loitlsberger (Hrsg), Rechnungswesen und Gewinnermittlung (1987) 407; Schneeloch, Bewertungsstetigkeit in Handels- und Steuerbilanz, WPg 1987, 405; Sonderausschuß Bilanzrichtlinien-Gesetz, Stellungnahme SABI 2/1987, Zum Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs 1 Nr 6 HGB) und zu den Angaben bei Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs 2 Nr 3 HGB), WPg 1988, 48; Claussen/Korth, Zum Grundsatz der Bewertungsstetigkeit in Handels- und Steuerrecht, DB 1988, 921; Leffson, Das Gebot der Stetigkeit im europäischen Bilanzrecht, WPg 1988, 441; Kammers, Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (1988); Kupsch, Die Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§ 258 Abs 1 Nr 1 AktG) und der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, WPg 1989, 517; Müller, Das Stetigkeitsprinzip im neuen Bilanzrecht (1989); Schneeloch, Maßgeblichkeitsgrundsatz und Bewertungsstetigkeit, WPg 1990, 221; Lahodny-Karner, Beibehaltung des bisherigen Wertansatzes, ecolex 1991, 397; Lahodny-Karner, Das Recht auf Neubewertung im ersten Jahresabschluß nach RLG, SWK 1991 D 65; Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (IöW), Richtlinie IWP/RL1, Zum Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 201 Abs 1 Z 1 HGB) und zur Berichterstattung bei der Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 236 HGB); Bertl/Fraberger, Bewertungsstetigkeit, RWZ 1994, 155; Küting/Kaiser, Bilanzpolitik in der Unternehmenskrise, BB 1994 Beilage 2, H 3; Schülein, Änderung von Bewertungsmethoden, BB 1994, 2312; Selchert, Uneinbringlichkeit bei der Bewertungseinheitlichkeit?, DB 1995, 1573; Bertl/Hirschler, Bewertungsstetigkeit und Zuschreibungen, RWZ 1996, 14; Gassner/Lahodny-Karner, Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit im Bilanzrecht, in Bertl/Mandl (Hrsg), Rechnungswesen und Controlling, FS Egger (1997) 357; Gassner/Lahodny-Karner, Die Stetigkeit der Rechnungslegung in Zeiten bilanzrechtlicher und wirtschaftlicher Reformen, in Gassner/Gröhs/Lang (Hrsg), Zukunftsaufgaben der Wirtschaftsprüfung, FS Deloitte & Touche (1997) 3; HFA-Stellungnahme 3/1997, Zum Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, WPg 1997, 540; Kupsch/Achtert, Der Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit in Handels- und Steuerbilanz, BB 1997, 1403; Claussen/Korth, Zum Grundsatz der Bewertungsstetigkeit im Handels- und Steuerrecht, DB 1998, 921; Gasselsberger, Stetigkeitsgebot für den Ansatz aktiver latenter Steuern?, SWK 1998, W 137; Sterl, Nochmals: Stetigkeitsgebot für den Ansatz aktiver latenter Steuern, SWK 1998, W 168; Neumeister, Euro und Bewertungsstetigkeit, SWK 2000, W 13; Küting/Tesche, Der Stetigkeitsgrundsatz im verabschiedeten neuen deutschen Bilanzrecht, DStR 29/2009, 1491.
1. Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit im UGB
7
Die Bewertungsstetigkeit wurde erst mit Kodifizierung durch das RLG 1989 in die GoB aufgenommen und war davor nach überwiegender Ansicht (vgl Nowotny, Funktion, 134 va FN 401) nicht Teil der GoB. Zweck des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit ist die Beibehaltung einmal gewählter Bewertungsmethoden, um die Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse zu gewährleisten, die eine Grundvoraussetzung für die Erfüllung des Rechenschaftszwecks des Jahresabschlusses darstellt (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 17; Selchert in HdR5, § 252 Rz 131; Baetge/Ziesemer/Schmidt in Baetge/Kirsch/Thiele, § 252 Rz 241; Müller, Stetigkeitsprinzip, 135; Kammers, Bewertungsstetigkeit, 44 und 79 ff) und willkürliche Gewinn- oder Verlustverlagerungen durch einen Wechsel der Bewertungsmethoden verhindern soll (vgl Gassner/Lahodny-Karner in HBA3, § 201 Abs 2 Z 1, § 201 Abs 2 letzter Satz Rz 4 und 9; Forster in FS Wysocki, 35). Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit konkretisiert somit die Ziele der Vergleichbarkeit und periodengerechten Erfolgsermittlung.
8
Gem den Erläuterungen zum RLG bedeutet der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, dass gleichartige Vermögensgegenstände und Schulden nach den gleichen Methoden und Grundsätzen wie in den Vorjahren zu bewerten sind, außer die für die Bewertung maßgeblichen Verhältnisse haben sich wesentlich geändert (RV 1270 BlgNR 17. GP, 50).
9
Die Reichweite der Bewertungsstetigkeit bezieht sich nicht nur auf gleiche Vermögensgegenstände und Schulden, sondern auch auf gleichartige Neuzugänge. Dies wird nach hM aber auch durch den nicht kodifizierten Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung gefordert. Aus dem Ziel der Vergleichbarkeit aufeinander folgender Jahresabschlüsse ergibt sich auch, dass art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände und Schulden nach sachlich gleichen Methoden zu bewerten sind, solange nicht sachliche Gründe eine andere Behandlung rechtfertigen (vgl Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 155). Der Grundsatz der Einzelbewertung ist dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit vorgelagert, dh, dass zunächst die Frage der Einzel- bzw Gruppenbewertung (bei der auf § 209 Abs 2 verwiesen werden kann) geklärt werden muss und danach, ob die gewählte Bewertungsmethode dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit unterliegt (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 20; Gassner/Lahodny-Karner in HBA3, § 201 Abs 2 Z 1, § 201 Abs 2 letzter Satz Rz 3). Werden bestimmte Vermögensgegenstände oder Schulden mangels Vorhandenseins vorübergehend nicht in der Bilanz ausgewiesen, so ist dennoch bei einer erneuten Bilanzierung die Bewertungsmethode anzuwenden, mit der gleichartige Güter letztmalig bilanziert wurden (vgl ADS6, § 252 Rz 108).
10
Eindeutig ist nach hM, dass sich die Grundsätze der Bewertungsstetigkeit auf Methodenwahlrechte, welche sich durch das Gesetz oder aus Beurteilungsspielräumen ergeben können, beziehen. Beispiele für Methodenwahlrecht sind zB die Methoden zur Ermittlung der Herstellungskosten, die Wahl zwischen verschiedenen Methoden der planmäßigen Abschreibung und Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 209 (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 17). Strittig hingegen ist die Geltung der Bewertungsstetigkeit bei Wertansatzwahlrechten, wie zB beim Abwertungswahlrecht aufgrund des gemilderten Niederstwertprinzips im Finanzanlagevermögen (§ 204 Abs 2; vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 21 ff mwN).
11
Die Wertstetigkeit bezieht sich nur auf den einzelnen Anlassfall, was zur Folge hat, dass ein ausgeübtes oder unterlassenes Wahlrecht nicht mehr nachgeholt werden kann, was aber nicht heißt, dass die im Einzelfall erfolgte Entscheidung in Folgeperioden bei neuen Sachverhalten nicht wieder unabhängig von früheren Entscheidungen getroffen werden kann. Das Wertansatzwahlrecht unterliegt somit nur im Ausmaß der auf den einzelnen Anlassfall beschränkten Wertstetigkeit dem Stetigkeitsprinzip (vgl dazu Bertl/Hirschler, RWZ 1996, 14 f; aA Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 21/1).
12
derzeit frei
13
Legt der bilanzierende Unternehmer freiwillig innerbetriebliche Grundsätze fest und entscheidet danach, so sind diese nach dem Stetigkeitsprinzip beizubehalten (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 26).
14-18
derzeit frei
2. Der Grundsatz der Bilanzierungsstetigkeit im UGB
18a
Mit dem RÄG 2014 wird nun auch die Beibehaltung der Bilanzierungsmethoden des vorhergehenden Jahresabschlusses verlangt. Vor dem RÄG 2014 umfasste § 201 Abs 2 Z 1 die Bilanzierungsmethoden dem Grunde nach nicht. Mit dem RÄG 2014 wird normiert, dass der Grundsatz der Stetigkeit nun auch auf den Bilanzansatz anzuwenden ist, was bislang strittig war (vgl B/D-G/H10, 3.2.2.6; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3,§ 201 Rz 16). Die deutsche Rechtslage ging bereits vor der Kodifzierung durch das BilMoG von der Bilanzierungsstetigkeit als nicht kodifiziertem GoB aus (vgl Küting/Weber II5, § 252 Rz 121). Als Bilanzierungsmethode wird allgemein die Entscheidung über den Ansatz eines Vermögensgegenstandes, eines sonstigen Aktivpostens oder einer Schuld in der Bilanz verstanden. Sie regelt daher den Bilanzansatz dem Grunde nach. Zweck der Bilanzierungsstetigkeit ist es, die Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse herzustellen sowie eine willkürliche Verlagerung von Gewinnen und Verlusten durch einen Wechsel der Bilanzierungsmethoden zu verhindern (vgl Gassner/Lahodny-Karner in HBA3, § 201 Abs 2 Z 1, § 201 Abs 2 letzter Satz Rz 4 und 9; Forster in FS Wysocki, 35). Außerdem soll verhindert werden, dass ohne sachlichen Grund unterschiedliche Ansatzmethoden angewendet werden (vgl IDW RS HFA 38, Rz 4). Der Grundsatz der Bilanzierungsstetigkeit konkretisiert somit, ebenso wie der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, das Ziel der Vergleichbarkeit und der periodengerechten Erfolgsermittlung.
18b
Das Ansatzstetigkeitsgebot bezieht sich auf vergleichbare und damit gleichartige Sachverhalte (vgl Dokalik/Hirschler, SWK-Spezial RÄG 20142, 38; Schmidt/Ries in Beck Bil-Komm11, § 246 Rz 125). Zudem normiert der Gesetzgeber durch den Verweis auf den vorhergehenden Jahresabschluss ausdrücklich die zeitliche Ansatzstetigkeit. Daraus ist abzuleiten, dass ein im Vorjahr ausgeübtes Ansatzwahlrecht für einen gleichartigen Sachverhalt beizubehalten ist. Dies ist auch für jene (gleichartige) Bilanzposten zu beachten, die zwischenzeitlich neu in die Bilanz aufzunehmen sind. Kußmaul verlangt bezüglich dieser „interperiodischen Ansatzstetigkeit“ (vgl Kußmaul in HdR5, § 246 Rz 18) eine Regelmäßigkeit des zeitlichen Anfalls des jeweiligen Bilanzierungswahlrechts. Die Verpflichtung, die interperiodische Ansatzstetigkeit beizubehalten, ist jedoch nur bei regelmäßig wiederkehrendem Auftreten der jeweiligen Ansatzwahlrechte gegeben, da in § 201 Abs 2 Z 1 explizit auf die in dem „vorhergehenden Jahresabschluß“ angewandten Bilanzierungsmethoden abgestellt wird. Stellt sich daher nur in Abständen von mehreren Jahren die Frage des Ansatzes, kann das Wahlrecht unabhängig vom bisherigen Ansatz ausgeübt werden (vgl dazu zum dHGB Küting/Tesche, Stetigkeitsgrundsatz, 1493).
18c
Nach österreichischem Recht umfassen die Ansatzwahlrechte insb die Aktivierung latenter Steuern (§ 198 Abs 9), Wertansätze im Zusammenhang mit Umgründungen (§ 202), Aufwandsrückstellungen (§ 198 Abs 8 Z 2), Rückstellungen von untergeordneter Bedeutung (§ 198 Abs 8 Z 3) und geringwertige Vermögensgegenstände (§ 204 Abs 1a).
18d
Im Zusammenhang mit dem Ansatzwahlrecht von aktiven latenten Steuern ist zwischen dem Ansatz des Saldoüberhangs aus aktiven und passiven Steuerlatenzen (bei kleinen und Kleinstgesellschaften gem § 221 Abs 1 und Abs 1a) und aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge zu differenzieren. Bei Ausübung des Ansatzwahlrechts für aktive latente Steuern bei kleinen Gesellschaften ist das Stetigkeitsgebot zu beachten (vgl AFRAC-Stellungnahme 30, Rz 21). Im Zusammenhang mit der Ausübung des Ansatzwahlrechts von aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge ist insb die zeitliche als auch die sachliche Stetigkeit zu analysieren. § 198 Abs 9 Satz 3 normiert zwei Ansatzwahlrechte im Zusammenhang mit latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge (vgl dazu ausführlich Hirschler/Höltschl/Petutschnig, § 198 Rz 224 ff). Für künftige steuerliche Ansprüche aus Verlustvorträgen können einerseits aktive latente Steuern in dem Ausmaß angesetzt werden, in dem – nach der Gesamtdifferenzbetrachtung – ausreichende passive latente Steuern vorhanden sind. Besteht nach der Verrechnung ein auf Verlustvorträgen beruhender aktiver Überhang, darf andererseits dieser bei ausreichend substantiellen Hinweisen aktiviert werden (vgl AFRAC 30, Rz 12 ff).
18e
In einem ersten Schritt ist demnach zu prüfen, ob aus der Gesamtdifferenzbetrachtung ein passiver oder aktiver Überhang an temporären Differenzen resultiert. Liegt ein passiver Überhang vor, kann sich der Bilanzierer im ersten Schritt (erstes Wahlrecht) für oder gegen die Ausübung des Wahlrechts zur Verrechnung der auf Verlustvorträgen beruhenden latenten Steuern entscheiden. In diesem Fall können für künftige steuerliche Ansprüche aus steuerlichen Verlustvorträgen (unter der Berücksichtigung der 75%igen Vortragsgrenze iSd § 8 Abs 4 Z 2 lit a KStG) aktive latente Steuern in dem Ausmaß angesetzt werden, in dem ausreichende passive latente Steuern vorhanden sind. Liegen keine substantiellen Hinweise auf ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis vor, ist die Inanspruchnahme des zweiten Wahlrechts nicht möglich. Liegen ausreichend substantielle Hinweise vor, steht nach Verrechnung mit einem passiven Überhang die Ausübung des zweiten Wahlrechts, und damit der Ansatz von aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge, offen (vgl AFRAC 30, Rz 14). Ergibt die Gesamtdifferenzbetrachtung einen aktiven Überhang, ist die Inanspruchnahme des ersten Wahlrechts nicht möglich. Liegen zudem keine substantiellen Hinweise auf ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis vor, ist auch die Inanspruchnahme des zweiten Wahlrechts nicht möglich. Eine Entscheidung über den erstmaligen Ansatz ist hier nicht möglich. Der Sachverhalt ist in den Folgeperioden in Hinblick auf die Stetigkeit neu zu beurteilen. Ein Ansatz von aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge ist im Sinne des zweiten Wahlrechts möglich, wenn ausreichende substantielle Hinweise auf ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis vorliegen (vgl AFRAC 30, Rz 14).
18f
Die Frage der Reichweite der Ansatzstetigkeit im Zusammenhang mit der Aktivierung von Verlustvorträgen wird in der Literatur unterschiedlich weit gesehen (vgl Rohatschek/Schiemer, Reform der Rechnungslegung in Österreich [2015], 32 mwN; Dokalik/Hirschler, SWK-Spezial RÄG 20142, 38). Grenzen der Stetigkeit sind jedenfalls dann erreicht, wenn etliche Jahre nach Wegfall von steuerlichen Verlustvorträgen neue Verlustvorträge entstanden sind. In diesem Fall wird aufgrund des zeitlichen Abstands zur vormaligen (Nicht-)Aktivierung jedenfalls eine neue Entscheidungssituation vorliegen. Allein die Tatsache, dass Verlustvorträge nicht regelmäßig anfallen, ist auf der anderen Seite für aktivierte bzw nicht aktivierte Verlustvorträge aber kein Grund, vom bisherigen Ansatz bzw Nichtansatz bei unveränderter Existenz derselben und unverändertem Vorliegen substantiierter Hinweise auf ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis abzugehen.
18g
Wird aus einer mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft eine kleine oder Kleinstgesellschaft, ist im ersten Jahr des Unterschreitens der Größenklasse über den möglichen Ansatz von aktiven latenten Steuern zu entscheiden. Die Entscheidung ist stetig beizubehalten (vgl AFRAC 30, Rz 23).
18h
Hinsichtlich der Stetigkeit im Zusammenhang mit Umgründungen wird aufgrund der Anforderung der Gleichartigkeit zwischen den verschiedenen Umgründungstypen (Tausch, Einlage, Umgründung eines Kapitalanteils, Umgründung eines ganzen Betriebs) zu differenzieren sein (vgl Dokalik/Hirschler, SWK-Spezial RÄG 20142, 38). Der Ansatz des beizulegenden Werts bzw des Buchwerts ist im Einzelfall zu beurteilen. Aufgrund der zahlreichen Fallkonstellationen und der Seltenheit der Geschäftsfälle erscheint die Anwendung der Bilanzierungsstetigkeit bei Umgründungen als zweifelhaft (vgl KFS/RL 25 idF Juni 2016, Rz 172 f; Moser, GES 2015, 206).
18i
Bei der Anwendung des Stetigkeitsgrundsatzes auf den Ansatz von Rückstellungen hat eine Differenzierung zwischen Aufwandsrückstellungen und Rückstellungen von untergeordneter Bedeutung zu erfolgen. Für Aufwandsrückstellungen iSd § 198 Abs 8 Z 2 ist eine Ansatzstetigkeit zu bejahen, wenn es sich um gleichartige Sachverhalte handelt. Laufend auftretende, inhaltlich vergleichbare Aufwandsrückstellungen, wie zB die für unterlassene Instandhaltungen, werden im Regelfall nur der Höhe nach schwanken und demnach dem Stetigkeitsgebot unterliegen. Differenziert dazu sind Rückstellungen untergeordneter Bedeutung zu behandeln. Als Rückstellungen von untergeordneter Bedeutung definiert der Gesetzgeber in § 198 Abs 8 Z 3 all jene Rückstellungen, bei denen es sich um „nicht wesentliche Beträge“ handelt. Der Gesetzgeber normiert in § 189a Z 10 jene Informationen als wesentlich, von denen zu erwarten ist, „dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Jahres- oder Konzernabschlusses treffen.“ Bei unwesentlichen Rückstellungen wird es durch deren Ansatz bzw Nichtansatz demnach nicht zu einer Entscheidungsbeeinträchtigung des Bilanzlesers kommen. Die Ansatzstetigkeit ist aus diesem Grund zu verneinen, zumal auch vielfach unterschiedliche Sachverhalte vorliegen werden.
18j
Im Zusammenhang mit geringwertigen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist von keiner Anwendung des Stetigkeitsgebots nach § 201 Abs 2 Z 1 auszugehen. Gem § 204 Abs 1a dürfen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden. Nach § 13 EStG kann die Sofortabschreibung unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Eine zeitliche und sachliche Stetigkeit ist bei der erstmaligen Aktivierung von geringwertigen Vermögensgegenständen zwar als gegeben anzusehen, dennoch unterliegt der Bilanzansatz nicht dem Stetigkeitsprinzip des § 201 Abs 2 Z 1. Die Bestimmung des § 204 Abs 1a stellt nämlich eine Erleichterungsbestimmung für den Bilanzierer dar, die durch die Anwendung des Stetigkeitsprinzips konterkariert werden würde (vgl Rohatschek/Schiemer, Reform der Rechnungslegung in Österreich [2015], 33). Dennoch ist unverändert darauf zu achten, dass dem Bilanzleser ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage (vgl ErlRV 367 BlgNR 25. GP, 7 spricht von „true and fair view“ ) des Unternehmens vermittelt wird, weshalb im Einzelfall die Aktivierung geringwertiger Vermögensgegenstände verpflichtend ist (vgl Hirschler/Stückler § 205 Rz 150).
18k
Legt der bilanzierende Unternehmer freiwillig innerbetriebliche Grundsätze fest und entscheidet danach, so sind diese nach dem Stetigkeitsprinzip beizubehalten (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 26).
18l
Ein Abweichen vom Grundsatz der Bilanzierungsstetigkeit ist gem § 201 Abs 3 nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich, muss zulässig sein und mit den GoB in Einklang stehen (vgl Hirschler/Geweßler/Stückler Rz 208 ff).
3. IAS/IFRS
19
Der Grundsatz der Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit (consistency) ist in IAS 8.13 geregelt. Wird von Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden abgewichen, sind ensprechende, in IAS 8 geregelte Angaben zu veröffentlichen (vgl Wagenhofer, Internationale Rechnungslegungsstandards – IAS/IFRS6, 123 ff; Born, Rechnungslegung international5, 102 ff).
4. Steuerrecht
20
Für das Steuerrecht gilt bei Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG der Grundsatz der Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit aufgrund der Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts für das Steuerrecht, soweit zwingende steuerrechtliche Vorschriften keine abweichenden Regelungen treffen. Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG sehen die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (vgl EStR Rz 419 ff) den Grundsatz der Bilanzkontinuität vor, der den unternehmensrechtlichen Grundsatz der Bewertungsstetigkeit widerspiegelt (vgl EStR Rz 2126 ff).
B. Going Concern
Literatur
Platzer, Jahresabschluß und Insolvenzgefahr (1982); derselbe, Rechnungslegung und Prüfung bestandsgefährdeter Unternehmen (Going Concern Probleme), ÖStZ 1982, 124; Leffson, Die Going-Concern-Prämisse bei Unsicherheit über den Fortbestand der Unternehmung, WPg 1984, 604; Janssen, Überlegungen zum „Going concern concept“,WPg 1984, 341; Luik, Das Going-Concern-Prinzip im deutschen Bilanzrecht, in Gross (Hrsg) FS Wysocki, 612; Lutter, Fortführung der Unternehmenstätigkeit in Leffson et al (Hrsg) HuRB, 185; Sarx, Einzelprobleme des Grundsatzes der Unternehmensfortführung, ZfB-Ergänzungsheft 1/87, 25; Nowotny, Abschied von der Überschuldungsbilanz?, RdW 1987, 146; Tanzer, Das Gebot der inneren Bilanzstetigkeit im Handels- und Steuerrecht, in GS Lechner, Rechnungslegung und Gewinnermittlung (1987) 407; Claussen/Korth, Zum Grundsatz der Bewertungsstetigkeit im Handels- und Steuerrecht, DB 1988, 921; Woerner, Die Gewinnrealisierung bei schwebenden Geschäften, BB 1988, 769; Fachgutachten Nr 77 des Fachsenates für Handelsrecht und Revision, Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung bei Abschlußprüfungen nach den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes, KFS/PG 2 (1991); Wallis, Grundsatz des Bilanzzusammenhangs: Die unendliche Verjährung? DStZ 1991, 437; Benne, Einzelbewertung und Bewertungseinheit, DB 1991, 2601; derselbe, Einzelbewertung bei wechselseitigen Leistungsbeziehungen, WPg 192, 245; Rabel/Mandl, Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, ecolex 1992, 856 und 1993, 28; Hense, Rechtsfolgen nichtiger Jahresabschlüsse und deren Konsequenzen auf Folgeabschlüsse, WPg 1993, 716; Bertl/Fraberger, Going-Concern-Prinzip, RWZ 1994, 123; Bertl/Fraberger, Bewertungsstetigkeit, RWZ 1994, 155; Rohatschek, Die zeitliche Dimension des Grundsatzes der Unternehmensfortführung, RWZ 1994, 290; Gross, Die Unternehmensfortführungsannahme als Bewertungskriterium, in Förschle/Kaiser/Moxter (Hrsg) FS Budde, 243; Sarx, Grenzfälle des Grundsatzes der Unternehmensfortführung im deutschen Bilanzrecht, in Förschle/Kaiser/Moxter (Hrsg) FS Budde, 561; Mayer-Wegelin, Die wirtschaftliche Verursachung von Verbindlichkeitsrückstellungen, DB 1995, 1241; Müller, Die Bildung von Bewertungseinheiten bei neutralem Zins- und Währungsmanagement im Konzern, DB 1995, 1973; derselbe, Imparitätsprinzip und Erfolgsermittlung, DB 1996, 689; Scherrer, Offene Fragen zur Liquiditionsbilanz, WPg 1996, 681; Nadvornik, Die Prüfung des Going-Concern-Prinzips, in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner (Hrsg) Betriebswirtschaftliches Prüfungswesen in Österreich, FS Vodrazka (1996) 486; Vodrazka, Die Fortbestehensprognose zur Feststellung der Überschuldung, in Seicht (Hrsg) Jahrbuch für Controlling und Rechnungswesen 1997, 517; Bertl, Die Sanierungsprüfung – ein spezieller Fall der Prüfung zukünftiger Ereignisse, in Bertl/Mandel (Hrsg) FS Egger, 457; Bertl, Solvenzberatung, in Gassner/Gröhs/Lang (Hrsg) FS Deloitte & Touche, 83; Karollus, Die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung (1997); Hamerle, Der Verlustbetrieb und die Fortbestehensprognose, SWK 1997, W 159; IdW, Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen, RWZ 1997, 397; Kletzmayr, Anforderungen an Sanierungskonzepte, ZIK 1997, 167; Bertl/Kletzmayr, Betriebswirtschaftliche Solvenzanalyse, in Hamerle/Lahodny-Karner (Hrsg) Sanierung von Unternehmen (1997); Barborka, EU-GesRÄG: Anhangangaben über Abweichungen von den Bewertungsgrundsätzen des § 201 HGB, RWZ 1999, 334; Bertl/Fraberger, Negatives Eigenkapital, RWZ 1999, 244; Nowotny/Bertl/Brogyani/Gelter: Going-Concern und Redepflicht, in IWP (Hrsg) Wirschaftsprüfer Jahrbuch 2000 (2000) 216; Riegler, Going Concern – Flagge zeigen bis zum bitteren Ende?, RdW 2000, 411; Dellinger, Going-concern-Prinzip und Fortbestehensprognose, RdW 2000, 187; Kropff, Wann endet der Wertaufhellungszeitraum?, WPg 2000, 1137; Küting/Kaiser, Aufstellung oder Feststellung: Wann endet der Wertaufhellungszeitraum? WPg 2000, 577; Novacek, Zur Maßgeblichkeit des Handelsrechts für die steuerliche Gewinnermittlung (Teil III), FJ 2002, 12; Beiser, Der Teilwert im Wechsel zwischen Substanz- und Ertragswert, ÖStZ 2002, 905; Trisko, Die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften in der Liquidation, RWZ 2002, 84; Bertl/Fraberger, Rechnungslegung in der Insolvenz, RWZ 2002, 68; Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., IDW-Prüfungsstandard: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270, Stand ); Petsch/Bertl/Reckenzaun/Isola (Hrsg), Praxishandbuch Konkursabwicklung2, 2003; RWZ 2003, 94; Jaufer, Berichtswesen bei Kapitalgesellschaften und ihre Wirkung auf die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose, RWZ 2004, 228; Ryda/Langheinrich, Bedeutung des Teilwertes bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, FJ 2005, 1; Adensamer/Oelkers/Zechner, Geschäftsleiterpflichten in Insolvenznähe, SWI 2005, 437; IDW, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss, 2005; Karollus/Huemer, Die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung2 (2006); Payer/Jaufer, Fortbestehensprognose und Going Concern, RdW 2007, 67; Karollus, Zwei Jahrzehnte moderner Überschuldungsbegriff in Österreich – Eckpunkte der Fortbestehensprognose, RWZ 2007, 2; Oberguggenberger/Schumacher, Überschuldungsprüfung: Die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ in der Fortbestehensprognose, RdW 2008, 187; Budde/Förschle/Winkeljohann (Hrsg), Sonderbilanzen4 (2008); IDW, Entwurf IDW Standard: Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten, Stand ; Drabek, Negatives Eigenkapital und Fortbestehensprognose, RWP 2008, 12; Haeseler/Hörmann, Fortbestehensprognose auf dem betriebswirtschaftlichen Prüfstand, in Seicht (Hrsg), Jahrbuch für Controlling und Rechnungswesen 2008, 259; Moxter, Das Wertaufhellungsverständnis in der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung, DStR 2008, 489; Fritz, Die Fortbestehensprognose in der Praxis, BÖB 2009, 10; Moser, Unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Bilanzierung in der „Krise“, SWK 2009, 141; Fachgutachten KFS/RL 28, Unternehmensfortführung gemäß § 201 Abs 2 Z 2 UGB; Schmidl/Hanusch/Fegerl, Das neue Fachgutachten zu Fragen der Fortführungsannahmen gemäß § 201 Abs 2 Z 2 UGB (Going Concern), in IWP (Hrsg), Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2018 (2018) 138; Schmidl, Die Aufstellung des Jahresabschlusses in der Krise, SWK 2018, 1135.
1. Der Grundsatz der Unternehmensfortführung im UGB
21
Der Grundsatz der Unternehmensfortführung wurde durch das RLG (BGBl 1990/475) erstmals im HGB explizit festgelegt, zuvor enthielten das AktG 1965 und auch das HGB in der Fassung vor dem RLG nur den allgemeinen Hinweis auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die aber nach hA bereits das Going-Concern-Prinzip einschlossen (Leffson, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung6, 164; Luik in FS Wysocki, 63; Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 1). Durch das EU-GesRÄG (BGBl I 2005/59) wurden die spezifischen Grundsätze von Abs 1 in Abs 2 in § 201 ohne inhaltliche Auswirkung verschoben (Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 2). Durch das „Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB)“ (Art I des HaRÄG, BGBl I 2005/120) ergaben sich keine Auswirkungen.
22
Art 31 Abs 1 lit a definiert das Going-Concern-Prinzip in der 4. EG-RL („Eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit wird unterstellt“). Im deutschen HGB findet sich das Prinzip in § 252 Abs 1 Z 2 dHGB. Die Vorschriften sind inhaltsgleich, auch wenn die deutsche Vorschrift von der „Fortführung der Unternehmenstätigkeit“ ausgeht (Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 3; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 29).
23
Gem § 201 Abs 2 Z 2 ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen und somit das Unternehmen innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes aufgelöst wird oder aufgelöst werden muss. Regelfall für die Bilanzierung ist also die Fortführung der Unternehmenstätigkeit. Solange diese Prämisse gilt, ist eine Bewertung zu Einzelveräußerungs- bzw Liquidationswerten nicht möglich (Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 8). Vielmehr ist bei der Bilanzierung von der bestimmungsgemäßen Verwendung der Vermögensgegenstände im Unternehmen auszugehen (Nowotny, Funktion der Rechnungslegung im Handels- und Gesellschaftsrecht, 139; Wohlgemuth/Radde in Hofbauer/Kupsch [Hrsg], BHR, § 252 Rz 15 ff; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 30; Geist in Jabornegg, § 201 Rz 8).
24
Die Unternehmensfortführungsprämisse wird als Ausfluss der dynamischen Bilanztheorie gesehen. Ziel ist die genaue Periodenzuwendung von Aufwendungen und Erträgen. Als Ausfluss des Going-Concern-Prinzips gelten zB das Anschaffungs- bzw Herstellungskostenprinzip, die planmäßige Abschreibung (§ 204 Abs 1), das Niederstwertprinzip beim Anlagevermögen (§ 204 Abs 2), Bewertungsvereinfachungen gem § 209 Abs 1, der Ansatz aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 198 Abs 5), die Aktivierung latenter Steuern nach § 198 Abs 9 sowie das Absehen von einer Passivierung spezifischer Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die aus einer Liquidation des Unternehmens folgen, wie zB bestimmte Verpflichtungen aus dem Sozialplan (Winkeljohann/Büssow in Beck Bil-Komm10, § 252 Rz 17; Nadvornik in FS Vodrazka, 488 f; Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 9; Geist in Jabornegg, § 201 Rz 8; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 31).
25
Eine Bewertung unter der Prämisse der Unternehmensfortführung hat auch dann zu erfolgen, wenn kein Unternehmen im engeren Sinn betrieben wird, also keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt, sondern ein Rechtsträger sich bloß auf das Halten von Vermögensgegenständen beschränkt (Geist in Jabornegg, § 201 Rz 8).
a) Fortführung des Unternehmens
aa) Unternehmensfortführung als gesetzlicher Regelfall
26
Das Gesetz gibt vor, dass von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen werden muss, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen. Der für Zwecke der Bewertung unterstellte Regelfall ist daher die Fortführung des Unternehmens.
27
Ob tatsächliche oder rechtliche Gründe vorliegen (und andere „Symptome“, siehe Rz 15), die der Fortführung entgegenstehen, ist vom Unternehmer im Rahmen der Bilanzerstellung zu prüfen (aA ADS6, § 252 Rz 25 mwN: nur „wenn Indizien vorliegen“). Entscheidend dabei sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag (Winkeljohann/Büssow in Beck Bil-Komm10, § 252 Rz 12). Umstände, die zwar erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden, deren Verursachung aber bereits vor dem Bilanzstichtag liegt (Werterhellung, vgl Rz 171), sind zu berücksichtigen.
28
Änderungen in der rechtlichen Sphäre des Unternehmens, zB ein Eigentümerwechsel oder die Einleitung eines Ausgleichsverfahrens, begründen für sich allein noch kein Abweichen vom Going-Concern-Prinzip (Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 12). Allerdings reicht auch das bloße rechtliche Fortbestehen des Unternehmens nicht aus, um von einer Fortführung des Unternehmens (als wirtschaftlicher Einheit) ausgehen zu können. Daher wird ein Fortführen eines Unternehmens als Mantel nach Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeiten als Grund gesehen, von der Going-Concern-Prämisse abzugehen (anders, wenn das Unternehmen bereits als Mantel gegründet wurde). Das Gesagte gilt auch für ruhende Unternehmen oder Unternehmen, die nur Vermögensverwaltung betreiben (ADS6, § 252 Rz 27; Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 13; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 38, schlagen hingegen vor, den Übergang auf eine Mantelgesellschaft analog zu einer Teilbetriebseinstellung zu sehen und im Anhang entsprechende Angaben zu machen, vgl Rz 13).
bb) Abweichen im Falle entgegenstehender Gründe
29
Nach dem Gesetzestext müssen tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, um ein Abweichen von der Going-Concern-Prämisse zu bewirken. Das Gesetz enthält jedoch keine nähere Erläuterung, was solche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe sein können. Die Erwähnung rechtlicher und tatsächlicher Gründe in § 201 Abs 2 Z 2 bedeutet, dass auf die Gesamtsituation des Unternehmens abzustellen ist. Die Zuordnung zu den rechtlichen und tatsächlichen Gründen erfolgt in der Literatur nicht einheitlich. Eine Trennung ist allerdings, wie sich aus dem Gesagten ergibt, nicht unbedingt erforderlich. Zu beachten ist, dass das Vorliegen eines oder mehrerer der genannten Gründe nicht zwingend zu einem den Fortführungsannahmen entgegenstehenden Grund führt (vgl KFS/RL 28, Rz 13 iVm Erläuterungen zu Rz 13).
30
Rechtliche Gründe sind zB (Winkeljohann/Büssow in Beck Bil-Komm10, § 252 Rz 16; Geist in Jabornegg, § 201 Rz 9; Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 290; Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 18; ADS6, § 252 Rz 29; Selchert in Küting/Weber, § 252 Rz 37):
Eröffnung des Insolvenzverfahrens (nicht jedoch eines Ausgleichsverfahrens mit Ausnahme des Liquidationsausgleichs);
Erlöschen einer Konzession;
Betriebseinstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Anordnungen;
Zahlungsunfähigkeit (vgl IDW, Empfehlung zur Prüfung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen, IDWS PS 800) und Überschuldung (bei Kapitalgesellschaften);
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung einer Insolvenz mangels kostendeckenden Vermögens;
Auflösung aufgrund gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Vorschriften;
Auflösung infolge eines Gerichtsurteils;
Auslaufen von Patent-, Lizenz-, Miet- oder Pachtverträgen oder Konzessionen, die die wesentliche Grundlage der Unternehmenstätigkeit bilden;
Untersagung der Produktion oder Erteilung wirtschaftlich unvertretbarer Auflagen für die weitere Produktion sowie
Änderungen gesetzlicher Regelungen, die für die Geschäftstätigkeit wesentlich sind.
31
Tatsächliche Gründe sind neben der Absicht, das Unternehmen zu liquidieren oder aufzugeben (zB aus persönlichen Gründen), meist wirtschaftlicher Natur. Darunter fallen zB (vgl Winkeljohann/Büssow in Beck Bil-Komm10, § 252 Rz 15; Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 19; ADS6, § 252 Rz 28; Selchert in Küting/Weber, § 252 Rz 37; IDW PSW 270):
Ungenügende Eigenkapitalausstattung und fortwährende Verluste;
Unfähigkeit, Zahlungen an Gläubiger bei Fälligkeit zu leisten;
Unfähigkeit, Darlehenskonditionen einzuhalten;
Ausfall wesentlicher Kreditgeber, Zulieferer oder Abnehmer;
hoher Kreditbedarf bei Ausschöpfung sämtlicher Kreditlinien;
Wegfall des Zugangs zu Rohstoffmärkten oder gravierende Preiserhöhungen, die langfristig Erträge nicht mehr erwarten lassen;
Entstehen drückender Konkurrenz;
Fehlschläge bei der Einführung neuer Produkte;
Unfähigkeit zur Finanzierung neuer, bei Konkurrenzunternehmen entwickelter oder bereits vorhandener Herstellungsmethoden, die zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit oder Untersagung der Produktion erforderlich sind;
gravierende Verschiebung des Nachfrageverhaltens, dem das Unternehmen nicht nachkommen kann;
Übersteigen der Verbindlichkeiten über das Vermögen bzw Übersteigen der kurzfristigen Verbindlichkeiten über das kurzfristige Vermögen;
Vorhandensein bedeutsamer kurzfristiger Kreditaufnahmen, mit denen langfristige Ausleihungen oder der Erwerb von nur schwer veräußerungsfähigen Vermögensgegenständen finanziert wurden;
Bestehen bedeutender, weiterhin unbedingt benötigter Kredite mit fester Laufzeit, deren Rückzahlung fällig wird, ohne offensichtliche Aussicht auf Verlängerung oder gleichwertigen Ersatz;
das Unvermögen, Geldmittel für die Entwicklung neuer Produkte oder die Vornahme anderer notwendiger Investitionen zu erhalten;
das Ausbleiben von Rohstofflieferungen;
Schwierigkeiten im Management, mit dem Betriebsrat oder der Belegschaft;
Verlust eines Hauptabsatzmarktes;
Bekanntwerden erheblicher Umweltbelastungen.
32
Die Einstellung eines Unternehmensteils führt nicht zum Abweichen vom Going-Concern-Prinzip, da sich dieses auf das Gesamtunternehmen bezieht (Geist in Jabornegg, § 201 Rz 9; Luik in FS Wysocki, 67 f; Sarx, ZfB-Ergänzungsheft 1/87; differenzierend Winkeljohann/Büssow in Beck Bil-Komm10, § 252 Rz 21). Auf die gegebenenfalls geänderten Verwendungsmöglichkeiten ist allerdings Bedacht zu nehmen. Faktisch greifen somit Bilanzierungs- und Bewertungsüberlegungen wie für den Fall der Nichtfortführung ein (Leffson, WPg 1984, 604 f; ADS6, § 252 Rz 36; Geist in Jabornegg, § 201 Rz 9; Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 14; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 37).
33
Für das Vorliegen der tatsächlichen Gründe ist unerheblich, ob sie vom Unternehmen selbst verschuldet wurden oder von außen kommen (Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 20).
cc) Wahrscheinlichkeit der Nichtfortführung des Unternehmens
34
Jedenfalls vom Going-Concern-Prinzip abzuweichen ist, wenn die Unternehmensleitung die Absicht hat, das Unternehmen nicht mehr fortzuführen. Formale Beschlüsse müssen dazu nicht vorliegen, jedoch muss die ernsthafte, objektivierbare Absicht der Unternehmenseinstellung gegeben sein (Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 16). Nach dem Fachgutachten ist ein Abgehen von der Fortführungsannahme auch dann geboten, wenn eine realistische Alternative zur Einstellung des Unternehmenstätigkeit oder zur Auflösung des Unternehmens fehlt (vgl KFS/RL 28, Rz 20).
35
Die Situation des Unternehmens ist in seiner Gesamtheit (vgl Rz 29) zu würdigen. Neben dem Bestehen von tatsächlichen und rechtlichen Gründen, denen Indizfunktion zukommt, ist zB noch auf folgende „Symptome“ zu achten (ausführlich Nadvornik in FS Vodrazka, 502 f; Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 57):
Verschlechterung des finanziellen Spielraums;
negative Entwicklung von Kennzahlen zur finanziellen Lage des Unternehmens;
schwerwiegende Fristeninkongruenzen;
Zahlungsstockungen, Übergehen auf Bargeschäfte anstelle von Zahlungen auf Ziel;
Lieferantenkredite stehen nicht mehr zur Verfügung;
Unfähigkeit, Kredite ohne Sicherheitenstellung von außen zu beschaffen;
Überschuldung;
Ausschöpfung sämtlicher Kreditlinien bei weiterbestehendem Kreditbedarf;
erhebliche Verluste über mehrere Jahre und daraus resultierend eine ungenügende Eigenkapitalausstattung;
wesentliche Wertverluste;
Abgang des Schlüsselpersonals;
nicht kostendeckende Fertigung;
Untersagung der Produktion infolge wirtschaftlich nicht vertretbarer Auflagen oder Entstehen erdrückender Konkurrenz;
Verlust von wesentlichen Absatzmärkten, Lizenzen oder Hauptlieferanten;
Rohstoffmangel;
schwebende Gerichtsverfahren mit erheblichen Auswirkungen auf das Unternehmen bei einer Verurteilung;
Änderungen in der Gesetzgebung oder Regierungspolitik, von denen negative Folgen für das Unternehmen erwartet werden; sowie
angespannte finanzielle Situation im Konzernverbund.
36
Unter Berücksichtigung aller oben erwähnten Gegebenheiten ist eine Fortführungsprognose zu erstellen (vgl dazu detailliert Karollus/Huemer, Die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung2, 2006). Das Entgegenstehen einzelner oder mehrerer Gegebenheiten als solches kann die Going-Concern-Vermutung nicht zerstören, vielmehr ist, wie bereits erwähnt, die Gesamtsituation zu würdigen (Nownoty, Funktion der Rechnungslegung im Handels- und Gesellschaftsrecht, 142 ff; Sarx in FS Budde, 571; Selchert in Küting/Weber, § 252 Rz 37; Nadvornik in FS Vodrazka, 502 f; vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 33 mit Verweis auf zur Fortführungsprognose), da eine Vielzahl einzelner Sachverhalte vorstellbar ist, die der Fortführung zwar entgegenstehen, vom Unternehmen jedoch gemeistert werden können. Diese Prognose ist im Hinblick auf ihre Realitätsnähe kritisch zu hinterfragen (Winkeljohann/Büssow in Beck Bil-Komm10, § 252 Rz 10). Ähnliches gibt auch das URG vor, das zwar bei Unterschreiten der Eigenmittelquote von 8 % und einer Schuldentilgungsdauer von über 15 Jahren einen Reorganisationsbedarf ortet, jedoch eine Widerlegung durch ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders, welches eine positive Fortbestandsprognose bestätigt, zulässt.
37
In Schrifttum herrscht Uneinigkeit über die nötige Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Aufgrund der Gewichtigkeit der Folgen eines Abgehens und der Gefahr der „self-fulfilling prophecy“ wird ein Abgehen erst bei hinreichender Konkretisierung der Sachverhalte als erforderlich angesehen (die reine Möglichkeit des Eintritts entgegenstehender Gründe reicht noch nicht aus; dies muss aber spiegelverkehrt auch für mögliche Sanierungszusagen gelten; Sarx in FS Budde, 571; Winkeljohann/Büssow in Beck Bil-Komm10, § 252 Rz 14; Selchert in Küting/Weber, § 252 Rz 38; Geist in Jabornegg, § 201 Rz 9; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 34 gehen hierbei von einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % aus, die für ein Abgehen vom Going Concern notwendig sind). In der Praxis ist ein Abgehen von der Going-Concern-Prämisse ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens höchst ungewöhnlich. Diese Ansicht konkretisierend Hebenstreit/Neugschwandtner/Maresch, wonach erst bei Einleitung eines Konkursverfahrens von der Going-Concern-Prämisse abgegangen wird (vgl Hebenstreit/Neugschwandtner/Maresch in Zib/Dellinger § 201 Rz 63). Durch das einheitliche Insolvenzverfahren, mit dem Ziel der Sanierung im Insolvenzverfahren, ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens alleine ohne die tatsächliche Notwendigkeit der Beendigung der Geschäftstätigkeit nicht als Grund für die Abkehr von der Unternehmensfortführung iSv § 201 Abs 2 Z 2 zu sehen (vgl Hofbauer/Schiemer-Haberl/Rohatschek in Bertl/Mandl, § 201 Rz 22). Nach Ansicht des Fachgutachtens ist für das Abgehen von der Fortführungsannahme jedenfalls ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit einer Nichtfortführung erforderlich und nicht bloß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl KFS/RL 28, Erläuterungen zu Rz 20). Die Problematik der Beurteilung liegt darin, dass im Einzelfall in der Regel schwer zu beurteilen sein wird, ob die Indizien, die gegen eine Unternehmensfortführung sprechen, tatsächlich so schwerwiegend sind, dass zwingend von dieser Prämisse abzugehen ist (E/S/B17, 70).
Geeignet erscheint dem in den IAS verankerten hohen Wahrscheinlichkeitserfordernis der fehlenden realistischen Alternative zu einer Nichtfortführung zu folgen (vgl Rz 28; ebenso Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 23; für eine mit Sicherheit erfolgende Nichtfortführung: Moxter, WPg 1980, 345 ff; Nadvornik in FS Vodrazka, 506; für ein Überwiegen der Wahrscheinlichkeit der Nichtfortführung: Geist in Jabornegg, § 201 Rz 9; Platzer, ÖSt 1982, 124 f; Rabel/Mandl, ecolex 1992, 856 f; für ein Nichtausreichen einer „erheblichen“ Bestandsgefährdung alleine: Selchert in Küting/Weber, § 252 Rz 38; Janssen, WPg 1984, 348; für eine ernsthaft beabsichtigte Einstellung: ADS6, § 252 Rz 24). Dieses Erfordernis muss objektiv vorliegen, die Ansicht der Unternehmensleitung alleine ist nicht ausschlaggebend.
38
Bei Kapitalgesellschaften, die sich in Zweifelsfällen für eine Going-Concern-Bewertung entscheiden, müssen, um der Generalnorm des § 222 Abs 2 (möglichst getreuer Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) zu entsprechen, zusätzliche Anhangangaben gemacht werden. Bei Vorliegen negativen Eigenkapitals gem § 225 Abs 1 ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (vgl Kommentierung zu § 225 Abs 1). Auch der Lagebericht muss diesbezüglich Angaben iSd Generalnorm enthalten (Janssen, WPg 1984, 347; Sarx in FS Budde, 572 f; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 40).
dd) Zeitraum für die Fortführung des Unternehmens
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Das Gesetz regelt nicht, auf welchen Zeitraum sich die Vermutung der Unternehmensfortführung beziehen muss. Die hA geht aufgrund einer jeder Prognose immanenten Unsicherheit davon aus, dass es sich jedenfalls um einen mit hinreichender Sicherheit überschaubaren Zeitraum handeln muss (Platzer, Jahresabschluss, 180 ff; ADS6, § 252 Rz 24). Absoluter Mindestzeitraum für eine Unternehmensfortführung sind zwölf Monate, gerechnet ab dem Bilanzstichtag (Geist in Jabornegg, § 201 Rz 9; Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 123; Janssen, WPg 1984, 345 f; Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 28; Winkeljohann/Büssow in Beck Bil-Komm10, § 252 Rz 11; kritisch Rohatschek, RWZ 1994, 291). Ein Abstellen des Beginns auf das Datum des Bestätigungsvermerks ist nicht sinnvoll, da dieser im Voraus nicht determinierbar ist, das Unternehmen als Ersteller des Jahresabschlusses die Gültigkeit des Going-Concern-Prinzips schon vorher zu beurteilen hat und der Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks vom Bilanzersteller und vom Wirtschaftsprüfer beeinflusst werden kann (Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 29). Da die zuverlässig prognostizierbare Zukunft stark von den Eigenarten des jeweiligen Unternehmens abhängt, ist eine generelle Fixierung nicht unbedingt sinnvoll und sollte vielmehr von den individuellen Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens abhängig gemacht werden (Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 35). Vorgeschlagen wird daher ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren (Rabel/Mandl, ecolex 1993 30 f; Karollus, Fortbestehensprognose, 35 ff). Auch § 6 URG ordnet an, dass der Reorganisationszeitraum tunlichst zwei Jahre nicht übersteigen soll. Nach Karollus ist für diese Mindestdauer eine Primärprognose zu erstellen, und für einen zwei- bis dreijährigen darauffolgenden Zeitraum eine sog Sekundärprognose, in der der „Turn-around“ darzustellen ist (Karollus, RWZ 2007, 4). Gem dem Fachgutachten kann grundsätzlich von einem Beurteilungszeitraum von zumindest zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag ausgegangen werden. Nur in besonderen Fällen kann ein noch längerer Zeitraum in die Beurteilung einzubeziehen sein (vgl KFS/RL 28, Rz 21 ff). Hierzu ist aber anzumerken, dass, wenn konkret signifikante Risiken gegeben sind, weitere Handlungen zu setzen sind (vgl Schmidl/Hanusch/Fegerl in Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2018, 146).
40
Da auch das Gesetz sich nicht auf einen genauen Zeitraum festlegt und die Gesamtsituation des Unternehmens in Betracht gezogen werden muss (Rz 29), ist eine generelle Fixierung des Zeitraums nicht sinnvoll. Angemessener ist daher eine individuelle Festlegung nach den Besonderheiten des Unternehmens, so wie es auch IAS 1.24 vorsieht (siehe Rz 49).
b) Folgen des Abweichens vom Going-Concern-Prinzip
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Das UGB gibt keine expliziten Bewertungsregelungen für den Fall des Abweichens vom Going-Concern-Prinzip vor. Aus dem Gesetzeswortlaut geht insbesondere nicht hervor, ob auf die Grundsätze für die Unternehmensabwicklung überzugehen ist oder ob bzw in welchem Umfang die allgemeinen Bewertungsgrundsätze weiterhin Geltung haben. Nach Ansicht Wagenhofers, der zu folgen ist, entspricht es den allgemeinen Grundsätzen der Bewertung, zu denen das Going-Concern-Prinzip zählt, für jene Sachverhalte eine Leitlinie für die Bewertung zu geben, die von den spezifischen Regeln nicht hinreichend berücksichtigt sind. Daher hat die Bewertung auch bei Abweichen vom Going-Concern-Prinzip sich an den allgemeinen Regeln zu orientieren, jedoch unter Berücksichtigung der speziellen Situation, dass das Unternehmen nicht mehr fortgeführt wird (insbesondere Einzelbewertung, Saldierungsverbot, Stichtagsprinzip, Vorsichtsprinzip; Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 34; IDW HFA 17). Mit dem Wegfall der Fortführungsannahme tritt die Aufwands- und Ertragsperiodisierung in den Hintergrund. Das nunmehrige Ziel der Rechnungslegung besteht in der Feststellung des zum Abschlussstichtag vorhandenen Reinvermögens der Gesellschaft unter Berücksichtigung des besonderen Umstands, dass die Beendigung des Geschäftsbetriebs absehbar ist. Für den Bilanzansatz folgt daraus, dass nur noch bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftsbetriebs verwertbare Vermögensgegenstände zu aktivieren und neben den bislang zu passivierenden Schulden auch solche Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, die durch die Abkehr von der Going-Concern-Prämisse verursacht wurden (vgl auch IDW Rs HFA 17).
Durch die Abkehr vom Going-Concern-Prinzip und die Zielsetzung der Feststellung des vorhandenen Reinvermögens wird das Vorsichtsprinzip weder aufgehoben noch abgeschwächt. Auch nach einem Wegfall der Annahme der Unternehmensfortführung dürfen Gewinne nur berücksichtigt werden, wenn sie zum Abschlussstichtag realisiert sind. Wertansätze, welche die fortgeführten Anschaffungs- bzw Herstellungskosten der Vermögensgegenstände übersteigen, sind nicht zulässig (IDW HFA 17).
Hierbei muss eine Differenzierung je nach Einzelfall und Art des Abweichens getroffen werden. Denkbar sind die Zerschlagung des Unternehmens und die Einzelveräußerung der Vermögensgegenstände, die Aufteilung in einzelne wirtschaftliche Einheiten und deren Veräußerung im Gesamten oder das Auslaufenlassen der Leistungserstellung. Maßgebend ist die Alternative, die am wahrscheinlichsten ist (Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 35).
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Im Falle des Auslaufenlassens der Leistungserstellung werden zB folgende Änderungen zu berücksichtigen sein (vgl Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 36 ff; Bertl/Fraberger in Praxishandbuch Konkursabwicklung):
Änderung des Abschreibungsplans (infolge der Verkürzung der Nutzungsdauer oder außerplanmäßiger Abschreibungen zB aus beschränkter Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen);
Abwertung der Vorräte aufgrund eines eventuell niedrigeren erzielbaren Kaufpreises; sowie
Vorsorge der im Zuge der Auflösung des Unternehmens anfallenden Verpflichtungen durch Rückstellungsbildung bzw -erhöhung (zB für Schadenersatzansprüche aus Nichterfüllung von Verträgen, Abbruchkosten, Rückbaukosten und Kosten der Rekultivierung).
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Im Falle der Zerschlagung des Unternehmens bzw der Abwicklung werden für Kapitalgesellschaften nach spezialgesetzlichen Regelungen die Bewertungsvorschriften der § 201–211 außer Kraft gesetzt (vgl § 211 Abs 3 AktG und § 91 Abs 1 GmbHG). Es besteht in diesem Fall lediglich eine Bindung an die Generalnorm des § 222 („möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“), an § 236, 237, 277 und 281. Ähnliches wird, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe, ebenso für die übrigen bilanzierenden Unternehmer gelten (vgl Rabel/Mandl, ecolex 1992, 857; Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 124; Nadvornik in FS Vodrazka, 493 ff; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 39).
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Nach hM sind diesfalls bei Vermögensgegenständen die erwarteten Veräußerungserlöse anzusetzen, unabhängig davon, ob diese unter oder über den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten liegen (Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 123; Loitlsberger, JfB 1984, 223; Vodrazka in HBA2, § 129 Rz 59; ADS6, § 252 Rz 33; aA Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 45, der auch in diesem Fall am Anschaffungskostenprinzip festhält). Zu berücksichtigen ist, dass je nach geplanter und realisierter Veräußerungsart (Veräußerung des gesamten Unternehmens oder Einzelveräußerung) diese Veräußerungserlöse unterschiedlich sein können (Geist in Jabornegg, § 201 Rz 10). Veräußerungsspesen, Ausbaukosten und andere Erlösminderungen sind zu berücksichtigen. Die Schulden sind mit dem Wert anzusetzen, der zu ihrer Beseitigung bzw Erfüllung aufgewendet werden muss.
Bislang für das Anlagevermögen vorgesehene immaterielle Vermögensgegenstände, deren Herstellung bereits in vergangenen Geschäftsjahren begonnen hat, die aber erst im laufenden oder in einem späteren Geschäftsjahr fertiggestellt werden, sind nunmehr zum Umlaufvermögen zu zählen. Die Aufwendungen für die Herstellung, die auf das laufende und die folgenden Geschäftsjahre entfallen, sind als Herstellungskosten zu aktivieren (IDW HFA 17).
Bei Rechnungsabgrenzungsposten ist festzustellen, inwieweit die Verträge trotz beabsichtigter Einstellung des Geschäftsbetriebs noch erfüllt werden, gegebenenfalls sind sie ergebniswirksam aufzulösen.
Auf der Passivseite sind durch die Auflösung entstehende Verbindlichkeiten, wie zB für Abwicklungskosten oder Kündigungsentschädigungen, Vertragsstrafen aufgrund der nicht mehr zu erwartenden Erfüllung von Verträgen, Rückbau- oder Abbruchverpflichtungen, oder Verpflichtungen aus der Beseitigung von Altlasten, zu berücksichtigen. Abfertigungsansprüche und Rückstellungen sind jeweils in voller Höhe auszuweisen (Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 123; Loitlsberger, JfB 1984, 223; Vodrazka in HBA2, § 129 Rz 59; ADS6, § 252 Rz 33; IDW HFA 17).
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Bei der Aufteilung des Unternehmens in einzelne wirtschaftliche Einheiten und deren Verwertung im Gesamten als wahrscheinlichste Alternative sind nicht mehr Einzelveräußerungswerte und Schulden maßgeblich. Die Vermögensgegenstände und Schulden der jeweiligen Einheiten sind zusammenzufassen und gemeinsam, unter der Geltung des Anschaffungskostenprinzips, zu bewerten (Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 46). Eventuell sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen (Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 36 f).
46
Ein Abgehen von der Prämisse der Unternehmensfortführung ist als Änderung der Bilanzierungsmethoden iSd § 237 Abs 1 Z 1 offenzulegen (Geist in Jabornegg, § 201 Rz 11).
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Eine Bindung an die Bewertungsstetigkeit gem § 201 Abs 2 Z 1 besteht im Fall des Abweichens von der Prämisse der Unternehmensfortführung nicht, da jedenfalls besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Bewertung zulassen (§ 201 Abs 2 letzter Satz; (Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 47).
48
Gem § 201 Abs 3 ist ein Abweichen von allen in § 201 Abs 2 angeführten Bewertungsgrundsätzen nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Beachtung der Zielsetzung, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, (Finanz-) und Ertragslage zu vermitteln, zulässig. Diese Regelung hat für die Going-Concern-Prämisse deswegen keine Bedeutung, da dies bereits den Fall des Eintretens eines besonderen Umstandes, nämlich den der Nichtfortführung des Unternehmens, beinhaltet. Ein darüber hinausgehender Anwendungsbereich kann sich folglich nicht ergeben (Selchert in Küting/Weber, § 252 Rz 43; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 41). Alle Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und deren Auswirkungen, die sich im Zusammenhang mit dem Abgehen von der Annahme der Unternehmensfortführung ergeben, sind im Anhang zu erläutern (vgl KFS/RL 28; Schmidl, SWK 2018, 1138). Die Problematik in diesem Vorgehen besteht darin, dass insbesondere bei offenlegungspflichtigen Unternehmen dadurch die letzten eventuell noch bestehenden Hoffnungen auf das Überstehen einer Krise zunichte gemacht werden (vgl E/S/B17, 71).
2. IAS/IFRS
49
Nach IAS 1.23 hat das Management bei der Aufstellung eines Abschlusses eine Einschätzung über die Fähigkeit des Unternehmens, den Geschäftsbetrieb fortzuführen, vorzunehmen. IAS-Abschlüsse sind so lange nach Going Concern zu erstellen, bis entweder das Management die Auflösung des Unternehmens bzw die Geschäftseinstellung beabsichtigt oder aber keine realistische Alternative mehr verbleibt, als eine Auflösung/Geschäftseinstellung zu beschließen.
50
Bei Wissen über wesentliche Unsicherheiten in Verbindung mit Ereignissen und Bedingungen, die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen, sind diese anzugeben. Im Fall, dass die Abschlüsse nicht auf Grundlage der Unternehmensfortführung aufgestellt werden, sind diese Tatsache und die Gründe, warum von einer Fortführung des Unternehmens nicht ausgegangen wird, bekannt zu machen. Weiters müssen auch die Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert, angegeben werden.
51
Das Management hat bei der Einschätzung, ob die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist, gem IAS 1.24 sämtliche verfügbaren Informationen für die Zukunft in Betracht zu ziehen. Der Zeitraum der Unternehmensfortführung hat auch nach IAS einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag zu umfassen. Ob der zeitliche Umfang im Einzelfall länger zu veranschlagen ist, hängt von den Gegebenheiten jedes einzelnen Sachverhalts ab. Sofern ein Unternehmen in der Vergangenheit über einen rentablen Geschäftsbetrieb verfügt und schnellen Zugriff auf Finanzquellen hat, erlauben die IAS, von der Unternehmensfortführung auch ohne detaillierte Analyse auszugehen. Andernfalls verlangt IAS 1.24 eine eingehende Untersuchung des Managements, welches „eine breite Palette von Faktoren im Zusammenhang mit der laufenden und künftigen Rentabilität, Schuldentilgungsplänen und potenziellen Refinanzierungsquellen in Betracht ziehen muss“, bevor es zur Überzeugung gelangen darf, dass die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist.
3. Steuerrecht
52
Steuerlich wird eine Annahme der Unternehmensfortführung in der Definition des Teilwertes (§ 6 Z 1 EStG, § 12 BewG) erblickt (Wagenhofer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 2 Rz 1). Gem § 12 BewG ist der Teilwert der Wert, den das Wirtschaftsgut für den Betrieb hat („den der Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde“), wobei die Fortführung des Unternehmens zu unterstellen ist (EStR Rz 2230). Aus dieser Definition wird auch für das Steuerrecht ein der Going-Concern-Prämisse des UGB entsprechendes Unternehmensfortführungsprinzip abgeleitet (EStR Rz 2133).
53
Bei einer Abkehr des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses von der Going-Concern-Prämisse hört das Maßgeblichkeitsprinzip zu wirken auf (vgl zB IDW HFA 17). Grund dafür ist, dass steuerlich der gesamte Abwicklungszeitraum als ein Gewinnermittlungszeitraum behandelt und der Erfolg durch Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens mit dem Abwicklungs-Anfangsvermögen ermittelt wird (§ 19 KStG).
C. Der Grundsatz der Einzelbewertung zum Abschlussstichtag
1. Der Grundsatz der Einzelbewertung im UGB
Literatur
Tubbesing, Bilanzierungsprobleme bei Fremdwährungsposten im Einzelabschluss, ZfbF 1981, 824; Schmekel, Rechnungslegung von Zinstermingeschäften für Banken und Industrieunternehmen, DB 1983, 893; Faller, Der Grundsatz der Einzelbewertung und die Notwendigkeit zu seiner Durchbrechung unter Berücksichtigung des Bilanzrichtlinien-Gesetzesentwurfs, BB 1985, 2017; Groh, Zur Bilanzierung von Fremdwährungsgeschäften, DB 1986, 874; IDW, Geänderter Entwurf einer Verlautbarung zur Währungsumrechnung im Jahres- und Konzernabschluß, WPg 1986, 664 ff; Baetge (Hrsg), Rechnungslegung und Prüfung nach neuem Recht – Schriften des Instituts für Revisionswesen der Westfälischen Willhelms-Universität Münster, 153 f (1987); Burkhardt, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Fremdwährungsgeschäfte (1988); Langenbucher, Die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften – Schriften zur Bilanz- und Steuerlehre, Band 2 (1988); Wlecke, Währungsumrechnung und Gewinnbesteuerung (1989); Berger, Hedging – Effiziente Kursabsicherung festverzinslicher Wertpapiere mit Finanzterminkontrakten (1990); Zorn, Swaps und Optionen – ihre bilanzielle Darstellung, FJ 1990, 244; Benne, Einzelbewertung und Bewertungseinheit, DB 1991, 2601; Finne, Bilanzierung von Fremdwährungsgeschäften und internationale Besteuerung – Schriften des Instituts für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen der Universität Hamburg, Band 16 (1991); Gebhardt/Breker, Bilanzierung von Fremdwährungstransaktionen im handelsrechtlichen Einzelabschluß unter Berücksichtigung von § 340h HGB, DB 1991, 1535; Beckmann, Termingeschäfte im Jahresabschluß: Die Abbildung von Termingeschäften im handels- und steuerrechtlichen Jahresabschluß der Unternehmen de lege lata und de lege ferenda (1992); Oestreicher, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung von Zinsterminkontrakten (1992); Göth, Financial Futures aus der Sicht des Bilanz- und Steuerrechts (1993); Grünewald, Finanzterminkontrakte im handelsrechtlichen Jahresabschluß: Ansatz, Bewertung und Ausweis von Zinstermin- und Aktienindexterminkontrakten (1993); IDW, BFA 2/1993: Bilanzierung und Prüfung von Financial Futures und Forward Rate Agreements, WPg 1993, 517; Jüttner, GoB-System, Einzelbewertungsgrundsatz und Imparitätsprinzip (1993); Menninger, Financial Futures und deren bilanzielle Behandlung (1993); Ballwieser (Hrsg), Bilanzrecht und Kapitalmarkt – Festschrift zum 65. Geburtstag von Adolf Moxter, 453 (1994); Braun, Die Bilanzierung betrieblicher Sicherungsgeschäfte: Ein Ansatz zur Objektivierung der Zweckbestimmung von Hedgingmaßnahmen, BFuP 1994, 152; Scheffler, Hedge-Accounting – Jahresabschlußrisiken in Banken (1994); Brackert/Prahl/Naumann, Neue Verfahren der Risikosteuerung und ihre Auswirkungen auf die handelsrechtliche Gewinnermittlung – Ein Plädoyer für die Zulässigkeit von imperfekten Mikro-Bewertungseinheiten und von Makro-Bewertungseinheiten auf modifizierter Mark-to-Market-Basis, WPg 1995, 544; Göttgens, Hedge Accounting, BFuP 1995, 146; Hofmann, Ausgewählte Finanzinnovationen im handelsrechtlichen Jahresabschluß österreichischer und deutscher Kapitalgesellschaften, JfB 1995, 21; IDW, BFA 2/1995: Bilanzierung von Optionsgeschäften, WPg 1995, 421; Klein/Jonas, Meinungen zum Thema Finanzinnovationen im Jahresabschluss, BFuP 1995, 232; Scharpf, Derivative Finanzinstrumente im Jahresabschluß unter Prüfungsgesichtspunkten – Erfassung, Abwicklung und Bildung von Bewertungseinheiten, BFuP 1995, 166; Steiner/Tebroke/Wallmeier, Konzepte der Rechnungslegung für Finanzderivate, WPg 1995, 533; Gebhardt, Probleme der bilanziellen Abbildung von Finanzinstrumenten, BFuP 1996, 557; Happe, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung von Swapvereinbarungen (1996); Prahl, Bilanzierung und Prüfung von Financial Instruments in Industrie- und Handelsunternehmen, WPg 1996, 830; Schmidt, Hedge Accouting mit Optionen und Futures – Ein Konzept für die Schweiz unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Rahmenbedingungen (1996); Anstett, Financial Futures im Jahresabschluss deutscher Kreditinstitute (1997); Herzig/Mauritz, Mikro-Hedges, Makro-Hedges und Portfolio-Hedges für derivative Finanzinstrumente: Kompatibel mit dem deutschen Bilanzrecht?, WPg 1997, 141; Mauritz, Konzepte der Bilanzierung und Besteuerung derivativer Finanzinstrumente (1997); Staudt/Weinberger, Cross-Hedging von Währungspositionen und deren bilanzielle Bewertung am Beispiel von Devisentermingeschäften, Theoretische Grundlagen und empirische Untersuchung, WPg 1997, 44; Anstett/Husmann, Die Bildung von Bewertungseinheiten bei Derivatgeschäften, BB 1998, 1523; Herzig/Mauritz, Ökonomische Analyse von Konzepten zur Bildung von Bewertungseinheiten: Mikro-Hedges, Makro-Hedges und Portfolio-Hedges – wünschenswert im deutschen Bilanzrecht?, ZfbF 1998, 99; Alsheimer, Die Rechtsnatur derivativer Finanzinstrumente und ihre Darstellung im Jahresabschluss (2000); Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht von Finanzderivaten, 2. Auflage (2000); Rabenhorst, DTB-gehandelte Optionen und Futures im Jahresabschluss (1999); Glaum/Förschle, Rechnungslegung für Finanzinstrumente und Risikomanagement: Ergebnisse einer empirischen Untersuchung, DB 2000, 1525; Henne, Derivative Finanzinstrumente und ihre Bilanzierung nach HGB, US-GAAP und IAS (2000); Seidl, Hegde-Accounting und Risikomanagement – Operationalisierung von Anforderungs- und Bewertungskriterien (2000); Oehler/Unser, Finanzwirtschaftliches Risikomanagement, 2. Auflage (2002); Patek, Abbildung derivativer Finanzprodukte im handelsrechtlichen Jahresabschluss (2002); Bitterlin, Derivative Finanzistrumente im Jahresabschluss – Theoretische Grundlagen und aktuelle Antwicklungen in der Rechnungslegung, Dissertation (2003); Hachmeister, Die Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente in der Theorie der unternehmensrechnung: Fragestellungen und Methoden, BFuP 2003, 637; Schiebel, Die Bilanzierung von Eurex- und ÖTOB-gehandelten Futures als Spekulations- und Sicherungsinstrumente nach HGB und IAS (2003); Barckow, Die Bilanzierung von derivaten Finanzinstrumenten und Sicherungsbeziehungen – eine Gegenüberstellung des deutschen Bilanzrechts mit SFAS 133 und IAS 32/39, 2004; Löw, Verlustfreie Bewertung antizipativer Sicherungsgeschäfte nach HGB – Anlehnung an internationale Rechnungslegungsvorschriften, WPg 2004, 1109; Wolz, Bilanzierung von Finanzderivaten nach HGB und IAS/IFRS, BuW 2004, 397; Hopf/Raml, Hedge-Accounting zur Absicherung des Währungsrisikos von zukünftigen Geschäften im HGB, RWZ 2005, 239; Schwarz, Derivative Finanzinstrumente und Hedge Accounting, Bilanzierung nach HGB und IAS 39 (2006); Pfitzer/Scharpf/Schaber, Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten und Plädoyer für die Anerkennung antizipativer Hedges (Teil 1), WPg 2007, 675; Pfitzer/Scharpf/Schaber, Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten und Plädoyer für die Anerkennung antizipativer Hedges (Teil 2), WPg 2007, 721; Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) (2007); Hohensinner, Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gemäß UGB, 2008; Rudolph/Schäfer, Derivative Finanzinstrumente (2010); FMA-Rundschreiben zu Rechnungslegungsfragen bei Zinssteuerungsderivaten und zu Bewertungsanpassungen bei Derivaten gemäß § 57 BWG, Dezember 2012; Schiebel, Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Rückstellungen (2012); Scharpf, Derivative Finanzinstrumente, in Küting/Weber/Pfitzer (Hrsg), Handbuch der Rechnungslegung, Einzelabschluss – Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, 5. Auflage (2012), Kapitel 6F; PricewaterhouseCoopers (Hrsg), IFRS für Banken, 5. Auflage (2012); Schiebel, „Pull to Par“-Effekte und Hedge-Effizienz, RWZ 2015, 39; Siwik/Reznek/Schwartz, Effective Hedges under IAS 39 when Pull-to-Par Effects are Present, Deloitte White Paper No 21; Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse – Betriebswirtschaftliche, handelsrechtliche, steuerrechtliche und internationale Grundsätze – HGB, IAS/IFRS, US-GAAP, DRS, 24. Auflage (2016); AFRAC-Stellungnahme 15, Derivate und Sicherungsinstrumente (UGB), Dezember 2017.
a) Auslegung
aa) Einzelbewertung im engeren Sinne
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Der Grundsatz der Einzelbewertung im engeren Sinne (ieS) gem § 201 Abs 2 Z 3 besagt, dass Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten sind. Somit müssen Verluste aus der Bewertung eines Vermögensgegenstands bzw einer Schuld grundsätzlich immer ausgewiesen werden, auch wenn ihnen Gewinne aus der Bewertung anderer Vermögensgegenstände bzw Schulden gegenüberstehen. Der Einzelbewertungsgrundsatz ieS erfüllt somit das Vorsichtsprinzip und beeinflusst das Periodenergebnis (mitunter wesentlich). Er gilt gleichermaßen für schwebende Geschäfte (vgl etwa Anstett, 16 und Beckmann, 119); dies ist besonders beim Einsatz von (un)bedingten Termingeschäften zur Absicherung des Marktwertrisikos von Vermögensgegenständen und Schulden von Bedeutung.
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Keine Aussage trifft der Einzelbewertungsgrundsatz ieS über den Ausweis von Vermögensgegenständen und Schulden. Solche Ausweisfragen werden einerseits durch die Gliederungsregelungen der § 223–229 und andererseits durch das Saldierungsverbot des § 196 Abs 2 (vgl etwa Burkhardt, 137 ff und Jüttner, 123, nach denen sich die Wirkung des Saldierungsverbots im Ergebnis auf die Ausweis- und nicht die Bewertungsebene im Abschluss bezieht) angesprochen. Die § 223–229 sehen etwa regelmäßig die Zusammenfassung von Vermögensgegenständen auf der Aktiv- und Schulden auf der Passivseite vor. Gem § 196 Abs 2 sind allerdings Saldierungen von Vermögensgegenständen und Schulden grundsätzlich verboten; dasselbe gilt allgemein für Aufwendungen und Erträge. Das Saldierungsverbot stellt sicher, dass einzelne Abschlussposten, die bereits definiert und bewertet sind, in der Bilanz bzw in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht miteinander saldiert werden. Die Bildung von Bewertungseinheiten (siehe sogleich unten) läuft dem Saldierungsverbot nicht zuwider, weil der Einzelbewertungsgrundsatz diesem vorgelagert ist (vgl Anstett/Husmann, 1525 und Hohensinner, 46).
bb) Einzelbewertung im weiteren Sinne
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Ist eine wirtschaftliche Sicherungsbeziehung bei Vermögensgegenständen, Schulden und/oder schwebenden Geschäften nachweisbar, muss bzw kann (vgl Rz 60 ff) bei bestimmten Sicherungsstrategien (Hedging-Strategien) (vgl Rz 63 ff) eine Bewertungseinheit gebildet werden. Die Bewertungseinheit wird sodann bewertet und deren Bewertungsgewinne bzw -verluste werden ausgewiesen (vgl Rz 78 ff). Kompensieren sich Bewertungsverluste und -gewinne der einbezogenen Vermögensgegenstände, Schulden und/oder schwebenden Geschäfte vollständig, ergibt sich im Gegensatz zur Anwendung des Einzelbewertungsgrundsatzes ieS keine Erfolgsauswirkung. Eine solche kompensatorische Bewertung (Einzelbewertung iwS) ist im Gesetz nicht vorgesehen. AFRAC sieht in der kompensatorischen Bewertung die Anwendung des § 201 Abs 3 und somit eine Abweichung vom Einzelbewertungsgrundsatz ieS (AFRAC 15, Rz 29 sowie Erläuterungen zu Rz 29, S 29). Sie betrifft nur die Bewertung und lässt Fragen des Ausweises unberührt.
57
Die Definition von Vermögensgegenständen und Schulden ergibt sich aus § 196 Abs 1. Wenn einzelne Vermögensgegenstände unternehmens- oder branchenspezifisch zu einem Vermögensgegenstand zusammengefasst werden, verstehen wir darunter nicht die Bildung einer Bewertungseinheit, sondern die Definition eines Vermögensgegenstandes (glA AFRAC 15, Erläuterung zu Rz 29). Literatur und Judikatur sind diesbezüglich teilweise anderer Ansicht und sehen in einer Bewertungseinheit (auch) einen Vermögensgegenstand als Zusammenfassung einzelner Vermögensgegenstände, die einen einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang im Unternehmen oder in der Branche haben (vgl etwa Alsheimer, 117), aber keine bei einer allfälligen Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit aufweisen, sodass für sie im Rahmen des Gesamtkaufpreises kein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflegt (vgl etwa 790/73 oder ). Als Beispiele lassen sich ein Aufzug als Bestandteil eines Gebäudes und Bremsen als Bestandteil eines Fahrzeugs anführen (vgl Barckow, 81). Demgegenüber soll die Bildung einer Bewertungseinheit zum Ausdruck bringen, „dass verschiedene selbständige Vermögensgegenstände, Schulden oder schwebende Geschäfte hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verknüpfung gemeinsam am Bilanzstichtag bewertet werden“ (Staudt/Weinberger, 45).
58
Die generelle Anwendung des Einzelbewertungsgrundsatzes ieS bei wirtschaftlich nachweisbaren Sicherungsbeziehungen würde dafür sprechen, eine wirtschaftlich überzeugende Risikopolitik im Sinne einer Absicherung gegen allfällige Marktpreisrisiken zu unterlassen, damit das Periodenergebnis nicht unnötig belastet wird (vgl Herzig/Mauritz 1997, 142, Bitterlin, 143 und Mauritz, 40). Diese bilanzielle Anreizwirkung, risikofreudig zu sein, steht im Widerspruch zum Vorsichtsprinzip (vgl Steiner/Tebroke/Wallmeier, 534) und somit zum Gläubigerschutzgedanken (vgl Patek, 214). Das Einzelbewertungsprinzip ieS führt bei wirtschaftlichen Sicherungsbeziehungen durch den Ausweis eines Bewertungsverlusts und Unterdrückung des Bewertungsgewinnes zur Vermittlung eines unzutreffenden Bildes der Unternehmenslage, wodurch sich ein Widerspruch zur Generalnorm ergibt (vgl Happe, 142 und Seidl, 92). Da die Abschlussadressaten falsch informiert sind, ist die Informationsfunktion beeinträchtigt, was unter Umständen Fehlentscheidungen bei Kapitalallokationen seitens der Abschlussadressaten nach sich ziehen kann (vgl Herzig/Mauritz [1997], 143 und Mauritz, 44). Besonders für Unternehmen mit hohen Absicherungsvolumina kann diese verzerrte Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen Liquiditätsengpass zur Folge haben, falls Fremdkapital verwehrt wird (vgl Patek, 213).
59
Andere Abweichungen vom Einzelbewertungsgrundsatz sind bspw pauschal gebildete Garantierückstellungen bei Massenproduktionen, pauschale Forderungswertberichtigungen, Gängigkeitsabschläge im Vorratsvermögen sowie Abfertigungs-, Pensions- und Urlaubsrückstellungen (vgl Urnik/Urtz in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 47und Faller, 2017 ff). Zu einem solchen Anlassfall kommt es auch aufgrund der gesetzlichen Bestimmung („lex specialis“) des § 209. Diese Regelung gestattet aus dem Gedanken der Wirtschaftlichkeit der Rechnungslegung in Fällen, in denen erfahrungsgemäß der Wert bestimmter Vermögensgegenstände nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden kann, deren Schätzung in Form eines Festwertverfahrens, einer Gruppenbewertung sowie der Unterstellung bestimmter Verbrauchsfolgen (vgl Urnik/Urtz in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 50; Maresch in Zib/Dellinger, § 201 Rz 91).
b) Einzelbewertung im weiteren Sinne (iwS)
aa) Bewertungseinheit (kompensatorische Bewertung)
60
Bewertungseinheiten aus Vermögensgegenständen, Schulden und/oder schwebenden Geschäften kommen bei wirtschaftlich nachweisbaren Sicherungsbeziehungen (Hedging) in Frage. Die (Ab-)Sicherung kann als „eine Form der Risikoabgrenzung, bei der zu einer vorhandenen oder antizipierten Position temporär ein entgegengesetztes Engagement mit Substitutionscharakter so eingegangen wird, dass sich Verluste und Gewinne aus beiden bei Marktpreisänderungen annähernd kompensieren“, (Berger, 28) beschrieben werden. Die vorhandene oder antizipierte Position wird als Grundgeschäft und das entgegengesetzte Engagement als Sicherungsgeschäft bezeichnet. Durch Absicherungen kann idR keine vollständige Absicherung des Marktwertrisikos erzielt werden; Chancen und Risiken werden daher regelmäßig nur teilweise kompensiert (vgl Berger, 18).
61
Liegt eine nachweisbare wirtschaftliche Sicherungsbeziehung vor, stellt sich die Frage, ob die Bildung einer Bewertungseinheit bei bestimmten Sicherungsstrategien verpflichtend oder wahlweise vorzunehmen ist (vgl etwa Menninger, 125). Bewertungseinheiten müssen bei bestimmten Sicherungsstrategien nach Ansicht eines Teils der Literatur gebildet werden (vgl Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft, 639; Benne, 2610; Bertl/Fraberger, 224; Happe, 139; Menninger, 125; Zielke, 515). Ebenso spricht sich das IDW in seiner Stellungnahme BFA 2/1993 zur Bilanzierung und Prüfung von Financial Futures und Forward Rate Agreements für eine verpflichtende Bildung von Bewertungseinheiten aus: „… dienen Futures oder FRA [Forward Rate Agreements] nachweislich der Absicherung von Bilanzposten, so sind sie mit diesen zusammengefasst zu bewerten“ (IDW 1993, 517). Dieselbe Meinung vertritt das IDW in seiner Stellungnahme BFA 2/1995 (vgl IDW 1995, 422) zur Bilanzierung von Optionsgeschäften. Wird die Bildung von Bewertungseinheiten dagegen als Ausnahmetatbestand gemäß § 201 Abs 3 gewertet, sind Bewertungseinheiten wahlweise zu bilden (vgl etwa Patek, 229; Wolz, 398; Hofmann, 25). AFRAC hat hier für Österreich den Weg vorgegeben: Erstens sieht AFRAC in der Bildung von Bewertungseinheiten eine Anwendung des § 201 Abs 3 und zweitens verlangt es einen dokumentierten Widmungsakt gem AFRAC 15, Rz 30 zu Beginn der kompensatorischen Bewertung. Der Widmungsakt wirkt konstitutiv (AFRAC 15, Erläuterung zu Rz 29) und schließt rückwirkende Widmungen aus.
61a
Für Bewertungsergebnisse vor dem dokumentierten Widmungsakt fordert AFRAC die Realisation im Sinne der imparitätischen Einzelbewertung des Grund- und Sicherungsgeschäfts (AFRAC 15, Rz 49): „Wird ein Derivat nicht schon bei der Anschaffung, sondern erst während seiner Laufzeit als Sicherungsinstrument gewidmet, sind ggf. bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Drohverluste zu erfassen. Verluste aus einem Grundgeschäft, die vor Widmung eines Sicherungsinstruments eingetreten sind, sind nach Maßgabe der auf das Grundgeschäft anzuwendenden Bewertungsbestimmungen zu erfassen.“ Dies impliziert aber auch, dass Bewertungsergebnisse vor dem Widmungsakt ganz generell nicht Teil des Erfolgs der Bewertungseinheit sein können, und zwar unabhängig davon, ob sie – die Bewertungsergebnisse – im Sinne der imparitätischen Einzelbewertung eine logische Sekunde vor dem Widmungsakt realisiert werden. Die Effektivitätsmessung berücksichtigt mithin nur Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die aufgrund von Änderungen der abgesicherten Marktwertrisiken nach dem Widmungsakt entstehen. Sogenannte „Pull-to-Par“-Effekte sind nicht Teil dieser Effektivitätsmessung (vgl auch Schiebel [2015], 39 ff). „Pull-to-Par“-Effekte können grundsätzlich bei allen Finanzinstrumenten auftreten, die nicht zu einem Kurs von 100 % zugegangen sind, bzw bei Derivaten, die zu einer Upfront-Zahlung führen oder nach Vertragsabschluss gewidmet werden (vgl zum Zusammenhang von „Pull-to-Par“-Effekten im Rahmen der Effektivitätsmessung instruktiv Siwik/Reznek/Schwartz). „Pull-to-Par“-Effekte sind somit entweder bilanziell zu berücksichtigen, weil die entsprechende Bewertung, aus der sie stammen, bereits imparitätisch im Zeitpunkt des Widmungsakts berücksichtigt werden muss (etwa ist eine Drohverlustrückstellung für ein Derivat als Sicherungsgeschäft, das nach Vertragsabschluss einer Bewertungseinheit gewidmet wird, über die Restlaufzeit des Derivats linear oder mittels Effektivzinsmethode zu realisieren). „Pull-to-Par“-Effekte treten aber auch – sozusagen – außerbilanziell auf, wenn es vor dem Widmungsakt nicht zu einem Bewertungsverlust, sondern zu einem Bewertungsgewinn kommt. Dieser Gewinn kann vor dem Hintergrund des Realisationsprinzips nicht bilanziell berücksichtigt werden; er ist aber insofern im Rahmen der nachfolgenden Effektivitätsmessung der Bewertungseinheit zu berücksichtigen, als die „Pull-to-Par“-Effekte daraus die Effektivität der Bewertungseinheit nicht tangieren dürfen.
62
An der Durchsetzbarkeit einer verpflichtenden Bildung von Bewertungseinheiten, die in Rz 61 angesprochen ist, bestehen allerdings Zweifel, da in vielen Fällen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Sicherungsbeziehung geleugnet und die kompensatorische Bewertung vermieden werden könnte (vgl Steiner/Tebroke/Wallmeier, 537). Dazu leisten nicht zuletzt die von der Literatur vorgesehenen Kriterien für die Bildung von Bewertungseinheiten einen wesentlichen Beitrag, weil sie bilanzpolitische Gestaltungspielräume schaffen. Das Problem liegt in der wechselseitigen Beziehung zwischen Ermessens- und Gestaltungsspielräumen. Werden sehr restriktive Kriterien gefordert, werden zwar die Ermessensspielräume eingedämmt, aber gleichzeitig erweitern sich die Gestaltungsspielräume. Vor diesem Hintergrund ist der Weg des AFRAC sicherlich praktikabler: Gestaltungsspielraum besteht bei der Entscheidung, ob der konstitutive Widmungsakt gemacht wird oder nicht; danach sind die Ermessensspielräume aufgrund der strengen materiellen und formellen Voraussetzungen eng (siehe AFRAC 15, Rz 30).
bb) Sicherungsstrategien
63
Im Rahmen von (Ab-)Sicherungen lassen sich verschiedene Strategien unterscheiden (vgl etwa Scheffler, 56 ff). Die Definitionen der Begriffe sowie ihre konkrete Abgrenzung werden in der Literatur von den verschiedenen Autoren äußerst unterschiedlich vorgenommen (vgl Schwarz, 32). Aus diesem Grund muss zuerst dargestellt werden, wie diese Begriffe im Rahmen dieser Kommentierung definiert und abgegrenzt werden (vgl auch Stockinger in Jabornegg/Artmann, § 201 Rz 22; Konezny in Torggler, § 201 Rz 28):
Unter Mikrosicherung (Mikro-Hedging) wird eine Strategie verstanden, bei der genau ein Grundgeschäft mit einem genau zuordenbaren Sicherungsgeschäft abgesichert wird. Der Vorteil einer Mikrosicherung liegt darin, dass das Sicherungsgeschäft auf das Grundgeschäft zugeschnitten werden kann, um so eine bestmögliche Risikokompensation zu erreichen. Der Begriff der Mikrosicherung umfasst auch den Fall, dass das Grund- bzw Sicherungsgeschäft aus einer identifizierbaren Gruppe von gleichartigen bzw annähernd gleichwertigen Vermögensgegenständen, Schulden bzw schwebenden Geschäften besteht: „Gleichartige oder annähernd gleichwertige Positionen sind zum einen dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den einzelnen Positionen ein objektiver Kausalzusammenhang besteht, dh die Positionen unterliegen den gleichen Einflussfaktoren. Zum anderen müssen die einzelnen Positionen ein gleichgewichtiges Risikopotential aufweisen.“ (Grünewald, 250) Weiterhin muss eine genaue Zuordnung der Sicherungsgeschäfte zu den Grundgeschäften erfolgen. Eine solche Erweiterung kann als Mikrosicherung im weiteren Sinne bezeichnet werden.
Im Rahmen der Portfoliosicherung (Portfolio-Hedging) werden Geschäfte, die demselben Risiko ausgesetzt sind, zu homogenen Gruppen zusammengefasst und anschließend abgesichert. Im Gegensatz zur Mikrosicherung iwS wird bei Portfoliosicherungen ein Saldo aus Geschäften, dh die Nettorisikoposition als Grundgeschäft abgesichert. Da wertkompensierende (dh gegenläufige) Wirkungen innerhalb eines Portfolios genutzt werden, muss lediglich die Nettorisikoposition zielgerichtet abgesichert werden (vgl Löw, 1112). Im Unterschied zur Mikrosicherung ist es daher nicht möglich, den Wertzuwachs eines Geschäfts der Wertminderung eines anderen, genau identifizierbaren Geschäfts zuzuordnen (vgl Glaum/Förschle, 1527). Die Absicherung erfolgt entweder durch ein oder mehrere verschiedene Sicherungsgeschäft(e) (vgl Löw, 1112). Portfoliosicherungen dürfen nicht mit den Portfolio-Handelssicherungen (Portfolio-Handels-Hedges) verwechselt werden. Letztere spielen im Zusammenhang mit der Bewertung der Handelsbestände von Kreditinstituten eine Rolle und sind nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Bedauerlicherweise ist teilweise in der Literatur von „Portfolio-Hedges“ die Rede, obwohl eigentlich „Portfolio-Handels-Hedges“ gemeint sind, was nicht unbedingt zur Klarheit beiträgt (vgl Schwarz, 36).
Bei der Makrosicherung (Makro-Hedging) werden sämtliche Geschäfte eines Unternehmens, die demselben Risiko ausgesetzt sind, gleichzeitig abgesichert. Genauso wie im Falle der Portfoliosicherung wird eine Nettorisikoposition als Grundgeschäft abgesichert (vgl Löw, 1112) und eine Zuordnung der Wertentwicklung des Sicherungsgeschäfts bzw der Sicherungsgeschäfte zur Wertentwicklung einzelner Geschäfte ist ebenfalls nicht möglich (vgl Glaum/Förschle, 1527).
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Im Falle einer Bestandssicherung wird das Risiko eines bzw mehrerer bereits bilanzierter Grundgeschäfte gesichert. Im Gegensatz dazu wird im Rahmen einer antizipativen Sicherung das Risiko von einem Grundgeschäft, welches in der Zukunft geschlossen wird, oder von mehreren erwarteten Grundgeschäften abgesichert.
cc) Zulässigkeit der Bildung von Bewertungseinheiten bei verschiedenen Sicherungsstrategien
Bestandssicherungen
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Die Literatur lässt die bilanzielle Abbildung von Mikrobestandssicherungen, bei denen das Grundgeschäft aus einzelnen identifizierbaren Vermögensgegenständen, Schulden bzw schwebenden Geschäften zu (vgl etwa Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft, 639; Gebhardt, 572; Glaum/Förschle, 1527; Hofmann, 25; Scharpf/Luz, 303; Scharpf, 199; Scharpf/Eperlein, 140; Steiner/Tebroke/Wallmeier, 536; Wolz, 398). Eine Erweiterung über diese strenge Betrachtung wird vorgenommen, wenn das Grundgeschäft aus einer identifizierbaren Gruppe von gleichartigen bzw annähernd gleichwertigen Vermögensgegenständen, Schulden bzw schwebenden Geschäften besteht, dh es liegt eine Mikrosicherung iwS vor. Auf die genauen Kriterien für die Bildung von Bewertungseinheiten bei Mikrobestandssicherungen wird unten Rz 76 ff eingegangen.
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Im Gegensatz zu Mikrobestandssicherungen wird die bilanzielle Abbildung von Bestandssicherungen, bei denen eine Nettorisikoposition als Grundgeschäft abgesichert und somit eine Zuordnung der Wertentwicklung von Sicherungsgeschäften zur Wertentwicklung einzelner Geschäfte nicht möglich ist (Portfolio- und Makrosicherungen), in der traditionellen Literatur kontrovers diskutiert (vgl etwa Brackert/Prahl/Naumann, 552; Glaum/Förschle, 1527; Göth, 91; Herzig/Mauritz [1997], 152 f; Hofmann, 25; Mauritz, 60 f; Menninger, 146; Schiebel [2003], 155; Steiner/Tebroke/Wallmeier, 538; Wolz, 398). Dies gilt insb bei entsprechenden Sicherungsstrategien in Unternehmen außerhalb des Bankenbereichs (vgl Wolz, 398). Als zulässig gelten Makro- und Portfoliobewertungseinheiten im Bankenbereich (vgl Scharpf/Luz, 311). Begründet wird deren Unzulässigkeit oft damit, dass sich die Quantifizierung des Risikos bei einer auf Portfolio- bzw Gesamtunternehmensebene betriebenen Absicherungspolitik schwierig gestaltet und der tatsächliche Absicherungsbedarf vielfach nicht genau festgestellt werden kann. Aufgrund der Nettorisikoposition ist ferner die Effektivität der Makro- bzw Portfoliosicherung nicht ohne weiteres objektiv nachvollziehbar (vgl Scheffler, 219; Steiner/Tebroke/Wallmeier, 528).
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Kritisch im Hinblick auf die unzulässige Absicherung einer Nettorisikoposition äußern sich Brackert/Prahl/Naumann. Folgt man ihren Ausführungen, so erscheint es fragwürdig, Mikrobestandssicherungen, die sich nicht gänzlich kompensieren, als Bewertungseinheit unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen und Makro- und Portfoliosicherungen, bei denen ebenso eine wirtschaftliche Sicherungsbeziehung nachweisbar ist und die auch keine vollständige Negativkorrelation aufweisen, für unzulässig zu erklären (vgl Brackert/Prahl/Naumann, 545 ff). Ebenso finden Schwarz sowie Anstett/Husmann keinen Rechtfertigungsgrund dafür, Makro- und Portfoliobewertungseinheiten pauschal abzulehnen (vgl Schwarz, 188; Anstett/Husmann, 1529). Die bilanzielle Abbildung von wirtschaftlichen Sicherungsbeziehungen auf Makro- und Portfolioebene wird häufig damit begründet, dass sich eine Risikoabsicherung auf Mikroebene unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigentlich nicht wesentlich von jener auf Makro- und Portfolioebene unterscheidet (vgl Henne, 33). Demzufolge kommen Makro- und Portfoliosicherungen einer Weiterentwicklung nicht vollständig absichernder Mikrosicherungen gleich (vgl Brackert/Prahl/Naumann, 552 f).
68
Aus der soeben dargestellten Kritik ergab sich schließlich die Forderung nach der Formulierung von Kriterien, welche an die spezifischen Absicherungsstrategien auf Makro- und Portfolioebene angepasst sind, um die Anwendung der kompensatorischen Bewertung auch über einzelgeschäftsbezogene Risikoabsicherungen hinaus anzuwenden (vgl stellvertretend Scheffler, 219 ff; Brackert/Prahl/Naumann, 552 f; Mauritz, 59; Herzig/Mauritz [1998], 101). Ausgangspunkt dieser Überlegungen war zweifelsohne der Bankenbereich, da diese Sicherungsstrategien dort intensiv eingesetzt werden. Makro- und Portfoliosicherungen werden dort etwa im Rahmen der Zinsrisikosteuerung genutzt (vgl etwa Anstett/Husmann, 1529). Als Teil des allgemeinen Asset-and-Liability-Managements wird durch den Einsatz derivativer Finanzinstrumente versucht, Festzinslücken auszugleichen (vgl etwa Scharpf/Luz, 312 und Scharpf/Eperlein, 142). Daneben haben sich Absicherungen auf Makro- und Portfolioebene auch bereits in der Unternehmenspraxis von Handels- und Industriebetrieben etabliert (vgl etwa Prahl, 835).
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AFRAC und die FMA haben hier für Österreich den Weg vorgegeben: AFRAC erlaubt das Mikro- und Portfolio-Hedging und verbietet das Makro-Hedging. Allerdings wird unter Portfolio-Hedging die Mikrosicherung im weiteren Sinne (siehe Rz 63) verstanden. Somit verbietet das AFRAC auch das Portfolio-Heding in dem hier verstandenen Sinne (siehe nochmals Rz 63). Nach AFRAC ist der Portfolio-Handelshedge eine besondere Form der Bewertungseinheit und unter bestimmten Voraussetzungen bilanzierbar (AFRAC 15, Rz 57 sowie Erläuterungen zu Rz 57). Die FMA sieht im Makro-Hedging eine Anwendung des § 57 Abs 1 letzter Satz BWG und somit eine Besonderheit der Bilanzierung von Kreditinstituten; nur Kreditinstitute können unter jenen, im FMA-Rundschreiben genannten Voraussetzungen, Makro-Heding bilanzieren („Rundschreiben zu Rechnungslegungsfragen bei Zinssteuerungsderivaten und zu Bewertungsanpassungen bei Derivaten gemäß § 57 BWG“, Stand Dezember 2012). Die FMA subsumiert unter Makro-Hedging auch das Portfolio-Hedging in dem hier verstandenen Sinne (siehe Rz 63).
Antizipative Sicherungen
70
Antizipative Sicherungen können nach Ansicht der traditionellen Literatur nicht einer kompensatorischen Bewertung zugeführt werden. Grund dafür ist der Grundsatz der Nichtbilanzierung von Geschäften, welche erst in Zukunft abgeschlossen werden (vgl Löw, 1119). „Eine Verrechnung der unrealisierten Gewinne und Verluste am Bilanzstichtag von Grund- und Sicherungsgeschäft bei antizipativen Hedges entfällt schon deshalb, weil faktisch keine Erfolge aus einem Grundgeschäft vorhanden sind, die entsprechend kompensiert werden könnten. Es bleibt aus diesem Grund für antizipative Hedges nur die Möglichkeit einer imparitätischen Bewertung am Bilanzstichtag.“ (Menninger, 149 f) GlA ist Rabenhorst, dem schlichtweg die gegenläufige Wertentwicklung aus einem bestehenden Grundgeschäft fehlt (vgl Rabenhorst, 205). Dieser Ausschluss ist keine finanzwirtschaftliche Notwendigkeit, da eine wirtschaftliche Sicherungsbeziehung gegebenenfalls nachweisbar wäre. Man kann aber Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft nur dann kompensatorisch bewerten, wenn sich die Erfolgsauswirkungen aus Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft in Gestalt von Bewertungsgewinnen bzw -verlusten am Bilanzstichtag gegenüberstehen (vgl Schiebel [2003], 155 f). Es muss mindestens die Konkretisierung des Grundgeschäfts als schwebendes Geschäft gegeben sein.
71
Unproblematisch ist der Fall, dass einem negativen Marktwert einer mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden erwarteten Transaktion ein positiver Marktwert aus einem Sicherungsgeschäft in gleicher Höhe gegenübersteht. Es kommt zu keiner Verzerrung des Erfolgs. Steht allerdings einem positiven Marktwert einer mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktion ein negativer Marktwert aus einem Sicherungsgeschäft in gleicher Höhe gegenüber, so führt die bilanzielle Abbildung nach dem Verständnis der traditionellen Literatur zu einer Verzerrung des Erfolgs. Demnach wäre in diesem Falle eine Drohverlustrückstellung für das Sicherungsgeschäft zu bilden, da es nicht möglich ist, aus dem Derivat und der erwarteten Transaktion eine Bewertungseinheit zu bilden.
72
Antizipative Sicherungen sind bei vielen Unternehmen Bestandteil des Risikomanagements. In der neueren deutschen Literatur (in Bezug auf das dHGB idF vor dem BilMoG) sowie in der neueren österreichischen Literatur wird daher vermehrt die bilanzielle Anerkennung antizipativer Sicherungen auf Mikro-, Portfolio und Makroebene bereits für zulässig erachtet. Diesbezüglich wird auf die einschlägigen Publikationen verwiesen (vgl Hopf/Raml, 239 ff; Löw, 1109 ff; Pfitzer/Scharpf/Schaber, 721 ff; Scharpf in Küting/Weber/Pfitzer, Kap 6, Rz 866).
73
AFRAC hat hier für Österreich den Weg vorgegeben: Antizipative Absicherungen auf Mikro-Ebene werden nicht als Bewertungseinheit angesehen, sondern auf Basis der Bewertung einer Drohverlustrückstellung bilanziert. Unter der Mikro-Ebene versteht AFRAC auch die Portfolio-Ebene, jedoch entspricht die Portfolio-Ebene nach AFRAC der Mikrosicherung im weiteren Sinne nach der hier vertretenen Ansicht (siehe Rz 63). AFRAC sieht die Marktwertsteigerungen bei der noch nicht kontrahierten künftigen Transaktion unter strengen Voraussetzungen als konditional verknüpfte Erträge an, die bei der Bewertung des Sicherungsgeschäfts berücksichtigt werden müssen (AFRAC 15, Abschnitt 5 und die Erläuterungen dazu; vgl zu solchen Erträgen auch Schiebel [2012], 147). Auf diese Weise gleichen diese Erträge einen ansonsten entstehenden Bewertungsverlust beim Sicherungsgeschäft aus und vermindern oder beseitigen die Passivierung einer Drohverlustrückstellung. Umgesetzt wird die antizipative Sicherung bilanziell also nicht durch die Bilanzierung einer Bewertungseinheit, sondern durch die Bewertung einer Drohverlustrückstellung (siehe dazu Rz 57).
dd) Die bilanzielle Abbildung von Mikrobestandssicherungen
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Für die bilanzielle Abbildung von wirtschaftlichen Sicherungsbeziehungen gibt es unterschiedliche Methoden. Es können folgende allgemeine Methoden unterschieden werden (vgl Scheffler, 127; Schmidt, 105; Göttgens, 151):
Marktbewertung
Abgrenzungsmethode bzw Festbewertung
Bei der Marktbewertung werden Grund- und Sicherungsgeschäft am Bilanzstichtag mit dem aktuellen Marktwert ausgewiesen. Weicht der Marktwert vom Buchwert ab, so werden die Veränderungen in jeder Periode erfolgswirksam erfasst. Durch die unmittelbare Erfolgswirksamkeit der Bewertungsverluste und -gewinne aus Grund- und Sicherungsgeschäft wird die wirtschaftliche Sicherungsbeziehung im Abschluss abgebildet (vgl Bitterlin, 161 f). Die Abgrenzungsmethode beruht im Gegensatz zur Marktbewertung auf dem Anschaffungskostenprinzip. Bewertungsgewinne und -verluste aus Grund- und Sicherungsgeschäft werden vorerst nicht berücksichtigt, sondern abgegrenzt und erst zum Fälligkeitszeitpunkt der Geschäfte erfolgswirksam erfasst (vgl Scheffler, 128 f). Aufgrund der Tatsache, dass die Buchwerte von Grund- und Sicherungsgeschäft in den Folgejahren unverändert bleiben, spricht man auch von der Festbewertung (vgl Bitterlin, 165 f).
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Aus diesen beiden allgemeinen Methoden haben sich modifizierte Methoden, die nationale Rechnungslegungsvorschriften berücksichtigen, entwickelt (vgl Schmidt, 105). Im deutschsprachigen Raum macht etwa das Konzept der Bewertungseinheit zur Abbildung von wirtschaftlichen Sicherungsbeziehungen zusammen mit dem Vorsichtsprinzip solche Modifikationen notwendig (vgl Scheffler, 134 für die modifizierte Festbewertung und 128 ff für die modifizierte Marktbewertung):
Nach der modifizierten Festbewertung (vgl das Zahlenbeispiel bei Staudt/Weinberger, 54, und bei Coenenberg, 270) wird das Grundgeschäft zum Sicherungskurs erfasst, während das Sicherungsgeschäft bilanziell nicht berücksichtigt wird; dies ist unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten des Sicherungsgeschäfts und gilt somit in gleicher Weise für unbedingte Termingeschäfte mit Anschaffungskosten von null (Forwards, Futures, Swaps uÄ) wie auch für bedingte Termingeschäfte (Optionen). Die Sicherungsgeschäfte sind in separaten Büchern zu führen. Als historische Anschaffungskosten bzw Rückzahlungsbetrag der Bewertungseinheit und somit auch des Grundgeschäfts gilt der Sicherungskurs. Dementsprechend wird der Buchwert des Grundgeschäfts bis zur Abwicklung bzw bis zum Verkauf im Sinne einer imparitätischen Bewertung der Bewertungseinheit fortgeführt (vgl Coenenberg, 269). Soweit trägt diese Methode dem Anschaffungskostenprinzip Rechnung (vgl Anstett/Husmann, 1529). Verändert sich nachteilig der beizulegende Wert der Bewertungseinheit in der Folge, ist entweder eine Abschreibung/Aufwertung des Vermögensgegenstands/der Schuld (dh des Grundgeschäfts) vorzunehmen oder alternativ eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Erholt sich der beizulegende Wert in der Folge (nach vorgenommener Abschreibung/Aufwertung), ist das Grundgeschäft bis zum Sicherungskurs aktivseitig zuzuschreiben bzw passivseitig abzuwerten (§ 208 Abs 1); wurde in Vorperioden eine Drohverlustrückstellung gebildet, ist diese aufzulösen. Das bedeutet folglich, dass bei der Anwendung der modifizierten Festbewertung das Imparitätsprinzip nur so lange außer Acht gelassen werden darf, als Bewertungsgewinne und -verluste der Grund- und Sicherungsgeschäfte gänzlich kompensiert werden (vgl Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft, 639 f).
Im Gegensatz zur modifizierten Festbewertung werden bei der modifizierten Marktbewertung (vgl wiederum das Zahlenbeispiel bei Staudt/Weinberger, 54, und bei Coenenberg, 271) anfangs sowohl Grund- als auch Sicherungsgeschäft in der Höhe ihrer historischen Anschaffungskosten bzw Rückzahlungsbeträge erfasst (vgl Coenenberg, 270). Die Summe gilt als historische Anschaffungskosten bzw Rückzahlungsbetrag der Bewertungseinheit. In der Folge wird der beizulegende Wert der Bewertungseinheit ermittelt, indem die beizulegenden Werte ihrer Vermögensgegenstände, Schulden und/oder schwebender Geschäfte addiert werden. Ist dieser kumulierte Marktwert niedriger als die Wertobergrenze der Bewertungseinheit, ist entweder beim Grund- bzw Sicherungsgeschäft eine aktivseitige Abwertung/passivseitige Aufwertung vorzunehmen (je nachdem, bei welchem Geschäft sich auch bei der Einzelbewertung ieS ein Bewertungsverlust ergäbe) oder alternativ eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Steigt der beizulengende Wert der Bewertungseinheit in der Folge (nach vorgenommener Abschreibung/Aufwertung), ist das Grund- bzw Sicherungsgeschäft bis zu den historischen Anschaffungskosten bzw Rückzahlungsbetrag aktivseitig zuzuschreiben bzw passivseitig abzuwerten (je nachdem, bei welchem Geschäft sich bei der Einzelbewertung ieS ein Bewertungsgewinn ergibt). Wurde in Vorperioden eine Drohverlustrückstellung gebildet, ist diese aufzulösen. Als Kritikpunkt an der modifizierten Marktbewertungsmethode gilt, dass die Wertansätze für externe Abschlussadressaten schwer nachvollziehbar sind. Denn es werden weder die historischen Anschaffungskosten bzw Rückzahlungsbeträge noch die tatsächlichen beizulegenden Werte von Grund- und Sicherungsgeschäft ausgewiesen (vgl Coenenberg, 271). Das AFRAC folgt der modifizierten Marktbewertung (AFRAC 15, Rz 46–48 und Erläuterung zu Rz 47 f).
ee) Kriterien für die Bildung von Bewertungseinheiten bei Mikrobestandssicherungen
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Grundsätzlich kann durch eine kompensatorische Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäft einer Mikrobestandssicherung die Diskrepanz zwischen dem im Abschluss aus dem Einzelbewertungsgrundsatz ieS resultierenden Erfolgsausweis und der wirtschaftlichen Unternehmenslage reduziert werden. Dessen ungeachtet wird als genereller Kritikpunkt am Konzept der Bewertungseinheit die damit unter Umständen verbundene Willkür und Subjektivität gesehen (vgl Braun, 152; Herzig/Mauritz [1998], 106; Wolz, 398). Diese bilanzpolitischen Freiräume müssen beseitigt werden, um zu gewährleisten, dass wirtschaftliche Sicherungsbeziehungen stets entsprechend ihrer risikokompensierenden Wirkungsweise im Abschluss abgebildet werden (vgl Wolz, 398). Das wird durch die Formulierung von intersubjektiv nachprüfbaren Kriterien, die die wirtschaftliche Sicherungsbeziehung zeigen, erreicht. Sie sind zu erfüllen und mittels Widmungsakt zu dokumentieren, wodurch dann die wirtschaftliche Sicherungsbilanzierung zu bilanzieren ist (AFRAC 15, Rz 30).
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Die traditionellen Kriterien dienen dazu, Bewertungseinheiten bei Devisengeschäften zu bilden: Sie geben Aufschluss darüber, ob zwischen aktiven und passiven Devisenposten als Grund- und Sicherungsgeschäft, aber auch zwischen aktiven bzw passiven Devisenposten (Grundgeschäft) und zu deren Sicherung abgeschlossenen Devisentermingeschäften (Sicherungsgeschäft) ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl etwa zu diesen traditionellen Kriterien Finne, 210 ff; Gmelin in Baetge [Hrsg]153 f; IDW [1986], 664 ff; Langenbucher, 82 ff; Tubbesing, 824; Wlecke, 185 ff):
Dem Grund- und Sicherungsgeschäft müsse die gleiche Währung zugrunde liegen (Währungsidentität). Nur auf diese Weise würden die Kursentwicklungen beider Geschäfte den gleichen Einflussfaktoren unterliegen und somit den kompensatorischen Effekt sicherstellen.
Verlangt wird entweder eine Identität (vgl etwa Gebhardt/Breker, 1535) der Fälligkeitszeitpunkte von Grund- und Sicherungsgeschäft oder deren Kongruenz (vgl etwa Groh, 874), wenn Möglichkeiten zur Überbrückung der unterschiedlichen Fälligkeiten vorhanden sind: Sowohl die geforderte Identität als auch die Kongruenz sollen gewährleisten, dass das Wechselkursrisiko bis zur Erfüllung beider Geschäfte ausgeschaltet bleibt. Beim Auseinanderfallen der Fälligkeiten ohne Überbrückungsmöglichkeiten entsteht in diesem Zeitraum eine risikobehaftete, offene Fremdwährungsposition, die zu Fremdwährungsverlusten führen kann.
Die Nominalwerte des Grund- und Sicherungsgeschäfts müssten weiters betraglich übereinstimmen (Betragsidentität). Dies ist allerdings so zu verstehen, dass Bewertungseinheiten für Grund- und Sicherungsgeschäft nur für übereinstimmende Beträge in Frage kommen und dass die darüber hinausgehenden Beträge im Sinne des Einzelbewertungsgrundsatzes ieS zu bewerten sind.
Neben diesen drei Hauptkriterien (Währungsidentität, Laufzeitidentität bzw -kongruenz und Betragsidentität) werden in der Literatur noch andere Kriterien genannt, die Voraussetzungen für eine nachweisbare wirtschaftliche Sicherungsbeziehung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft sind: Erstens müssen die involvierten Geschäfte deckungsfähig sein; deckungsfähig sind Nominalgüter sowie Ansprüche und Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften, die rechtlich entstanden sind (vgl Burkhardt, 147). Zweitens dürfen die einbezogenen Geschäfte keine anderen als die abgesicherten Marktpreisrisiken aufweisen (insb keine Bonitätsrisiken), da ansonsten der kompensatorische Effekt gefährdet wäre (vgl Burkhardt, 149 ff). Gmelin fordert dagegen, dass die Bonitätsrisiken der zusammengefassten Geschäfte (lediglich) gleichwertig sein sollten (vgl Gmelin in Baetge [Hrsg], 154). Drittens müssen Grund- und Sicherungsgeschäft negativ korrelieren, damit ein kompensatorischer Effekt überhaupt entsteht (vgl Burkhardt, 148).
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Diese traditionellen Kriterien wurden im Laufe der Zeit vor allem aufgrund der steigenden Komplexität der wirtschaftlichen Sicherungsbeziehungen abgewandelt. Diese Abwandlungen zeigten sich vor allem bei der Ermittlung des Absicherungsbedarfs auf Ebene der Grundgeschäfte (Rz 79 ff), bei der Abstimmung der Sicherungsgeschäfte hinsichtlich Basiswert (Rz 81 ff) und Fälligkeitszeitpunkt (Rz 87 ff), bei den Anforderungen an die Durchhalteabsicht des bilanzierenden Unternehmens (Rz 89 ff) und bei den internen Dokumentationserfordernissen (Rz 93).
Absicherungsbedarf
79
Grundlegende Voraussetzung für einen Absicherungsbedarf ist das Bestehen eines Marktwertrisikos auf Ebene des Grundgeschäfts (vgl etwa Alsheimer, 164; Gebhardt, 572). Zudem muss dieses Risiko objektiv quantifizierbar sein (vgl etwa Anstett/Husmann, 1526; Steiner/Tebroke/Wallmeier, 535; Patek, 235). Voraussetzung dafür ist, dass der Marktwert des Grundgeschäfts eindeutig bestimmt werden kann. Die objektive Quantifizierbarkeit des Risikos aus dem Grundgeschäft ist jedenfalls gegeben, wenn für das Grundgeschäft ein aktiver Markt existiert. Das Kriterium der Quantifizierbarkeit ist aber auch erfüllt, wenn der Marktwert des Grundgeschäfts anhand eines anerkannten Bewertungsmodells berechnet werden kann. Allerdings muss in diesem Falle stets gewährleistet sein, dass es dafür einen abschlusswilligen Geschäftspartner gibt (vgl Patek, 235).
80
In der Literatur wird des Weiteren mehrheitlich gefordert, dass über das Marktwertrisiko beim Grundgeschäft ein auf das Gesamtunternehmen bezogener Absicherungsbedarf vorliegen muss (vgl Grünewald, 247 ff; Oestreicher, 74 ff; Menninger, 154). Der finanzwirtschaftlichen Literatur zum Risikomanagement bei Industrie- und Handelsunternehmen sind nun Methoden der Risikoanalyse und -steuerung einerseits auf Einzelgeschäftsebene und andererseits auf Ebene des Gesamtunternehmens zu entnehmen (vgl etwa Oehler/Unser mwN). Daher besteht einerseits die Möglichkeit, Marktwertrisiken auf Gesamtunternehmens- bzw Portfolioebene zu messen und mittels Makro- bzw Portfoliosicherungen zu steuern, und andererseits das eben angesprochene Risiko auf Einzelgeschäftsebene zu messen und mittels Mikrosicherungen zu steuern.
Schiebel sieht bei der konditionalen Verbindung des Risikos auf Einzelgeschäfts- und Gesamtunternehmensebene das folgende Problem (vgl Schiebel [2003], 156 f): Wird etwa ein Absicherungsbedarf auf Unternehmens- bzw Portfolioebene festgestellt, so kann dieser Absicherungsbedarf nicht mittels einer Mikrosicherung gesteuert werden, da sich eine Mikrosicherung ausschließlich auf einzelne identifizierbare Positionen (bzw identifizierbare Gruppen von gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Positionen) bezieht. Eine Risikokompensation auf Einzelgeschäftsebene führt nicht zwingend zu einer Risikokompensation auf Unternehmensebene. Der angesprochene Absicherungsbedarf ist daher für die bilanzielle Abbildung von Mikrosicherungen lediglich auf Einzelgeschäftsebene zu ermitteln.
80a
AFRAC schließt sich dieser Ansicht an und verlangt den Absicherungsbedarf auf Einzelgeschäftsebene. Ein Absicherungsbedarf kann nach AFRAC hinsichtlich der Änderungen des gesamten Marktwerts des Grundgeschäfts bestehen oder, bei Finanzinstrumenten, nur hinsichtlich von Änderungen des Marktwerts aufgrund bestimmter finanzieller Risikovariablen (etwa des Zins-, Währungs- oder Kreditrisikos). Kein Absicherungsbedarf besteht – mit Bezug zur Einzelgeschäftsebene – nach AFRAC, soweit ein Risiko bereits durch andere designierte Sicherungsinstrumente gesichert ist (AFRAC 15, Rz 35).
Basiswert
81
Die Kausalität zwischen Gewinnchance und Verlustrisiko ist bei einer Mikrobestandssicherung vorhanden, wenn ein Vermögensvorteil nur insofern entstehen kann, als auch gleichzeitig ein Vermögensnachteil eintritt. Unerlässliche Bedingung für den geforderten Kausalzusammenhang ist, dass die Gewinnchance und das Verlustrisiko auf eine hinreichend übereinstimmende Ursache zurückgehen (vgl Anstett, 62; Anstett/Husmann, 1527; Alsheimer, 165; Happe, 155; Menninger, 124). Für die Kompensationswirkung ist somit eine negative Korrelation notwendig, dh Grund- und Sicherungsgeschäft müssen eine hinreichend gegenläufige Marktwertentwicklung aufweisen. Daher muss zB ein aktives Grundgeschäft bzw ein schwebendes Beschaffungsgeschäft mit einer Short-Position und ein passives Grundgeschäft bzw ein schwebendes Absatzgeschäft mit einer Long-Position abgesichert werden. Die Entwicklung der Marktwerte kann mit Hilfe von quantitativen Prognoseverfahren vorhergesagt werden. Diese Verfahren ermitteln aus vergangenheitsorientiertem Datenmaterial einen Korrelationskoeffizienten, der Auskunft über den Entwicklungszusammenhang von Grund- und Sicherungsgeschäft gibt. Dabei nimmt der Korrelationskoeffizient immer einen Wert zwischen –1 und +1 an. Im Optimalfall, also bei einer vollständigen Kompensation, hätte der Korrelationskoeffizient einen Wert von –1. Liegt der Wert zwischen 0 und –1, wird der Verlust lediglich teilweise durch die Gewinne des gegenläufigen Geschäfts ausgeglichen, sodass ein Restrisiko verbleibt (vgl etwa Happe, 148 f).
82
Die traditionellen Kriterien fordern zur Bildung von Bewertungseinheiten identische Ursachen und somit eine Währungs- bzw Basiswertidentität (vgl Rz 77). Diese Kriterien sind auf die meisten heutigen Sicherungen nicht mehr übertragbar: Basiswertidentität setzt eine vollkommene Sicherung (pure-hedge) voraus, welche innerhalb des Sicherungszeitraums zu einer vollständigen Kompensation der Erfolgsauswirkungen des Grund- und Sicherungsgeschäfts führt. Eine vollkommene Sicherung weist einen Korrelationskoeffizienten der Marktwerte des Grund- und Sicherungsgeschäfts von nahezu –1 auf. Auch bei einem cross-hedge kann ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Marktwerten des Grund- und Sicherungsgeschäfts unter quantifizierbaren bzw qualifizierbaren Voraussetzungen vorliegen, der zu einer ausreichenden Korrelation führt. Grünewald weist im Rahmen seiner hermeneutischen Auslegung des Grundsatzes der Einzelbewertung nach, dass es für einen genügenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft ausreicht, dass das Sicherungsgeschäft objektiv geeignet ist, einen eventuellen Verlust aus dem Grundgeschäft zu kompensieren (vgl Grünewald, 194 ff). Das bedeutet nach Grünewald weiter, „dass nicht die absolute Sicherheit, wie sie bei einer Basiswertidentität gegeben wäre, sondern vielmehr die relative Wahrscheinlichkeit der Verlustkompensation für eine Zusammenfassung von Grund- und Sicherungsgeschäft zu einer Bewertungseinheit entscheidend ist“ (Grünewald, 220).
83
Hinsichtlich der quantifizierbaren bzw qualifizierbaren Voraussetzungen für einen genügenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäfts ist sich die Literatur teilweise uneinig:
Die von der Literatur geforderten negativen Korrelationen reichen von mindestens –60 bis mindestens –80 (vgl etwa Grünewald, 249 ff, der –80 fordert, Oestreicher, 277, der –70 fordert, und Göth, 96, der „nur“ –60 fordert); hinsichtlich des vergangenen Zeitintervalls, während dessen diese geforderten Korrelationen gegeben sein mussten, fehlt entweder eine Stellungnahme der Literatur oder es wird ein Zeitintervall gefordert, das mindestens so lange wie der geplante Sicherungszeitraum ist. Eine befriedigende allgemein akzeptierte Lösung dieses Problems wurde deshalb bisher nicht gefunden, wie auch Klein/Jonas konstatieren und resümierend fordern: „Es sollte Ziel der Diskussion um die Bilanzierung von Derivaten sein, die zulässige Korrelationsabweichung [von 100 %] zu quantifizieren (…).“ (Klein/Jonas, 232)
Als qualifizierbare Voraussetzung für einen genügenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft fordert die Literatur mehrheitlich, dass Grund- und Sicherungsgeschäft mit keinem weiteren als dem abgesicherten Risiko belastet sind. Hier werden vor allem das Bonitätsrisiko und die damit einhergehende Störung der Risikokompensation bei hinreichender Korrelation ins Treffen geführt (vgl etwa Grünewald, 250; Oestreicher, 273). Die Geschäfte dürfen nicht mit einem erheblichen Bonitätsrisiko behaftet sein, dh ihre Erfüllung muss „quasi sicher“ sein (vgl Anstett/Husmann, 1527; Burkhardt, 150 f; Scharpf, 198). Es darf sich demnach nur um latente Bonitätsrisiken handeln (vgl Anstett, 63; Anstett/Husmann, 1527; Pfitzer/Scharpf/Schaber, 684; Scharpf, 198; Scharpf/Luz, 295). Dieses Kriterium ist im Einzelfall zu prüfen.
84
Grundsätzlich hat sich eine geforderte Korrelation nach den zeitgemäßen finanzwirtschaftlichen Forschungsbeiträgen zu diesem Thema zu richten (vgl Schiebel [2003], 160): Wenn die Finanzwirtschaft von einem hinreichend effizienten Cross-Hedge bei einer für einen bestimmten Zeitraum geltenden retrospektiv negativen Korrelation ausgeht, ist dem auch hinsichtlich des für eine Abbildung eines Cross-Hedge im Abschluss zu fordernden wirtschaftlichen Zusammenhangs zu folgen (glA Seidl, 159). Es ist daher von Fall zu Fall unter finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, ob die ermittelte Korrelation für die Effizienz eines Cross-Hedge ausreicht.
85
Bei Cross-Hedges ist es regelmäßig notwendig, die Anzahl der Sicherungsgeschäfte an das Grundgeschäft anzupassen. Die Literatur verweist in diesem Zusammenhang mehrheitlich auf die finanzwirtschaftliche Literatur zur Bestimmung der Hedge-Ratio. Aufgrund der Vielzahl der Methoden zur Ermittlung der Hedge-Ratio, die jede für sich auf anderen Prämissen beruhen und daher auch für unterschiedliche Einzelfälle mehr oder weniger geeignet sind, wird an dieser Stelle auf die betreffende finanzwirtschaftliche Literatur verwiesen (vgl etwa Oehler/Unser).
86
Unbeschadet der obigen Ausführungen wird die Forderung, wonach die Korrelation als Maß für die objektive Eignung heranzuziehen sei, durchaus kritisch gesehen. Prahl/Naumann machen beispielsweise darauf aufmerksam, dass die im Schrifttum geforderten Mindestwerte mehr oder weniger willkürlich festgelegt wurden, und zudem würden in der Praxis die Korrelationen der Wertveränderungen der einbezogenen Positionen vielfach gar nicht ermittelt. Häufiger würden hingegen die Korrelationen der Risikofaktorveränderungen errechnet werden, welche dann bei der Bestimmung von Hedge-Ratios verwendet werden. Aus diesem Grund sei es sinnvoller, das Kriterium der Eignung an Hedge-Ratios und an Effektivitätstests, die regelmäßig während des Bestehens einer Sicherungsbeziehung durchgeführt werden müssen, zu orientieren (vgl Prahl/Neumann in HdJ, Rz 192, ähnlich Hohensinner, 57 f; Schwarz, 173 f; Staudt/Weinberger, 52).
86a
Das AFRAC verlangt die Absicherungseignung des Sicherungsgeschäfts (idR Derivats) und versteht darunter einerseits, dass es – bis auf die Ausnahme für Kreditinstitute in der Rz 38 der AFRAC 15 – mit externen Gegenparteien geschlossen wird und in Bezug auf das abzusichernde Risiko die Wertänderungen des Grundgeschäfts vollständig oder weitgehend ausgleicht (AFRAC 15, Rz 37). Die angesprochene negative Korrelation der Marktwertentwicklungen von Grund- und Sicherungsgeschäft muss mittels prospektivem und retrospektivem Effektivitätstest nachgewiesen werden. In der Testmethodenwahl ist das Unternehmen frei. Das AFRAC setzt – mit Blick auf IAS 39 – den Indikator von 80 %–125 % für eine prospektive und retrospektive Effektivität fest (AFRAC 15, Rz 40 und 45). Dazu ist zweierlei festzuhalten: Verbleiben die Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft in diesem Intervall, dann gilt die Sicherungsbeziehung retrospektiv als effizient und kann weiter als Bewertungseinheit bilanziert werden. Es kommt aber zu Ineffizienzen, die zu verbuchen sind (siehe Rz 75 zur modifizierten Marktbewertung). Bewegen sich die Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft retrospektiv außerhalb dieses Intervalls, muss uE die Bilanzierung einer Bewertungseinheit nicht jedenfalls beendet werden, weil das AFRAC explizit von einer Indikatorwirkung dieses Intervalls spricht. Weshalb jedoch weiterhin von einer „weitgehend effektiven Sicherungsbeziehung“ nach AFRAC 15, Rz 40 ausgegangen werden kann, muss das Unternehmen darlegen und dokumentieren.
86b
AFRAC 15 legt in Rz 41 die Voraussetzungen für eine vereinfachte Bestimmung der Effektivität fest: In der Praxis ist diese Bestimmung auch als sogenannter „critical terms match“ bekannt. Der Wortlaut dieser Rz: „Sind im Falle eines Micro-Hedge alle Parameter des Grundgeschäfts und des Absicherungsgeschäfts, die das Ausmaß der abgesicherten Wertänderung bestimmen, identisch, aber gegenläufig, so ist dies ein Indikator für eine vollständig effektive Sicherungsbeziehung (…). Allerdings dürfen keine Zweifel an der Bonität des Sicherungsgebers und – abgesehen vom abgesicherten Risiko – an der Werthaltigkeit des Grundgeschäfts bestehen.“ Hintergrund dieser vereinfachten Bestimmung ist die Voraussetzung, dass im Ergebnis eine vollständige negative Korrelation der abgesicherten Risiken vermutet werden muss und sich auf diese Weise die abgesicherten Marktwertentwicklungen von Grund- und Sicherungsgeschäft vollständig ausgleichen.
86c
Entscheidend ist somit zunächst die Bestimmung der abgesicherten Risiken, denn sie bestimmen auch die abgesicherten Marktwertentwicklungen. Diese Bestimmung beantwortet auch uE die anschließende Frage, wie mit Bonitätsrisiken bei der Effektivitätsbestimmung umzugehen ist (nämlich sowohl bei der regulären im Sinne der Rz 86a als auch bei der vereinfachten im Sinne der Rz 86b). Hierbei gilt, dass bei Finanzinstrumenten nicht alle Marktwertrisiken des Grundgeschäfts gleichsam abgesicherte Risiken sein müssen (AFRAC 15, Rz 35). Das gilt aber für derivative Sicherungsgeschäfte ganz generell nicht; es werden nur zwei explizite Ausnahmen gemacht (AFRAC 15, Rz 43): „Derivate können nur in ihrer Gesamtheit, d.h. in Höhe ihres Gesamtwerts und auf die Dauer ihrer Laufzeit bzw. Restlaufzeit, als Sicherungsinstrumente designiert werden. (Auch ein fixer proportionaler Anteil des gesamten Derivats kann gewidmet werden, nicht aber nur bestimmte Cash Flows oder bestimmte Teilrisiken. Zulässig ist allerdings eine Trennung von Optionen in einen inneren Wert und einen Zeitwert, wobei zur Vereinfachung nur der innere Wert gewidmet wird. Ebenso können Termingeschäfte in einen Kassakurs und eine Zinskomponente getrennt werden, wobei nur der Kassakurs für die Sicherung herangezogen wird.)“
86d
Ein Payer-Zinsswap kann somit die Festzinsrisiken einer aktivierten Anleihe absichern. Dabei kann das Bonitätsrisiko der Anleihe als nicht abgesichertes Risiko gelten. Muss bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts des Payer-Zinsswaps das Bonitätsrisiko der Vertragsparteien berücksichtigt werden (siehe dazu für Industrie- und Handelsunternehmen AFRAC 15, Erläuterung zu Rz 19, und für Kreditinstitute das FMA-Rundschreiben), ist es nicht möglich, nach derzeitigem Stand der AFRAC 15 das Bonitätsrisiko als nicht abgesichertes Risiko zu bestimmen. Somit beeinflusst das Bonitätsrisiko des Sicherungsderivats die Effektivität der Sicherungsbeziehung. Spiegelt es sich nicht gleichsam beim Grundgeschäft als abgesichertes Risiko, kommt es jedenfalls zu Ineffizienzen. Dies ist der Regelfall und führt dann aber auch idR zur unmöglichen Anwendung der vereinfachten Bestimmung der Effektivität (siehe Rz 86b). Man kann auch wie folgt formulieren: Bonitätsrisiken beim Sicherungsderivat schließen einen „critical terms match“ aus, wenn sie nicht durch negativ korrelierende, als abgesicherte Risiken bestimmte Bonitätsrisiken beim Grundgeschäft vollständig ausgeglichen werden. Allerdings wird man dort eine Ausnahme machen können, wo die Bonitätsrisiken beim Sicherungsderivat aufgrund der vollständigen Besicherung und der besten Bonität des Vertragsparteien unwesentlich sind: In solchen Konstellationen wird man bei ansonsten übereinstimmenden abgesicherten Risikoparametern immer noch von einem „critical terms match“ ausgehen können.
86e
Wenn das Bonitätsrisiko des Grundgeschäfts (wie in Rz 86d angenommen) als nicht abgesichertes Risiko der Bewertungseinheit gilt, muss geklärt werden, wie es letztlich doch für die Bilanzierung der Bewertungseinheit relevant ist. Diesbezüglich heißt es etwa bei Scharpf (in Küting/Weber/Pfitzer5, § 254 Rz 63) mit Blick auf IDW HFA 35.30: „Grundgeschäfte mit Forderungscharakter sind grundsätzlich nur geeignet, soweit sie nicht akut ausfallsgefährdet sind.“ Interessant ist diese deutsche Ansicht insb deswegen, weil § 254 dHGB im Unterschied zur AFRAC 15 keinen Effizienzindikator von 80 %–125 % vorsieht und daher das Ausfallrisiko solange als Ineffizienz abbildet, bis es einen bestimmten Grenzwert überschreitet; dieser Grenzwert ist die akute Ausfallgefährdung: Ab Überschreitung muss die Sicherungsbilanzierung beendet werden. Bei akuter Ausfallgefährdung wird eine (pauschale) Einzelwertberichtigung gebildet. Für den ausgefallenen Teil darf keine Bewertungseinheit mehr bilanziert werden; die Bewertungseinheit ist daher auf den einbringlichen Teil zu beschränken bzw anzupassen. Werden aber Pauschalwertberichtigungen für erwartete (pauschale) Einzelwertberichtigungen gebildet, gilt das Grundgeschäft mit Forderungscharakter als noch nicht akut ausfallgefährdet. Wenn nun das Ausfallrisiko in so einem Fall nicht Teil der abgesicherten Risiken ist, wird erstens die Effizienz der Bewertungseinheit durch die Pauschalwertberichtigung nicht tangiert und zweitens die Anwendung der vereinfachten Bestimmung der Effektivität nicht unmöglich gemacht, weil das Ausfallrisiko eben die Effektivität und mithin die abgesicherte Marktwertänderung nicht tangiert. Anders muss die Beurteilung aber ausfallen, wenn das Ausfallrisiko Teil der abgesicherten Risiken ist; dann tangiert es die Effektivität, wodurch es bei der Einhaltung des 80 %–125 %-Indikatorintervalls mitberücksichtigt werden muss.
Fälligkeitszeitpunkt
87
Dass die aus Grund- und Sicherungsgeschäft hervorgehenden Bewertungsgewinne und -verluste zum selben Zeitpunkt anfallen sowie zum selben Zeitpunkt zahlungswirksam werden müssen, ist offensichtlich. Wäre dies nicht der Fall, so könnten sich die Bewertungsergebnisse und Zahlungen nicht ausgleichen. Eine vorzeitige Verlustrealisation würde die Gefahr in sich bergen, das Kapital des Unternehmens zu reduzieren, während eine vorzeitige Gewinnrealisation zu unzulässigen Gewinnausschüttungen führen würde und somit die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigen könnte (vgl Happe, 157).
88
Die Fristen von Grund- und Sicherungsgeschäft müssen sich jedoch dann nicht vollständig entsprechen, wenn die Risikokompensation ebenso durch ein Anschlusssicherungsgeschäft, dessen Abschluss vom absichernden Unternehmer gewollt ist, erzeugt werden kann. Derartige zur Überbrückung vorgenommene Absicherungsmaßnahmen müssen im Rahmen der Sicherungsstrategie vorgesehen sein und dokumentiert werden. Zudem muss deren permanente Überwachung durch das Risikomanagement gewährleistet sein. Prinzipiell genügt es, wenn die Möglichkeit zur Überbrückung einer Sicherungslücke vorhanden ist. Denn es kann angenommen werden, dass Unternehmen, welche die Sicherungsabsicht in ihrer Sicherungsstrategie erklärt haben, die Absicherung auch tatsächlich weiterführen. Wenn die Überwachung der Absicherung durch das unternehmerische Risikomanagement gewährleistet wird und das Unternehmen bereits in der Vergangenheit Sicherungslücken nach dieser Verfahrensweise gefüllt hat, kann diese Annahme bekräftigt werden (vgl etwa Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft, 639; Hohensinner, 60; Löw, 1112; Pfitzer/Scharpf/Schaber, 684; Scharpf/Luz, 293; Scharpf, 197; Steiner/Tebroke/Wallmeier, 537).
88a
Auch AFRAC legt die Voraussetzungen für die Bilanzierung einer rollierenden Sicherungsstrategie fest (AFRAC 15, Rz 43, 52 und 54). Zunächst wird gefordert, dass die Verlängerung der Sicherungsbeziehung bzw die Wirksamkeit der Sicherungsstrategie im Zusammenhang mit der Fristenkongruenz nachvollziehbar zu erläutern ist (AFRAC 15, Rz 43). Vom Grundsatz her ist nämlich der Erfolg aus dem Derivat zu realisieren, wenn es abgelaufen, veräußert oder erfüllt wird, selbst wenn der Erfolg aus dem Grundgeschäft erst später realisiert wird; dies ist grundsätzlich der Fall, wenn keine Fristenkongruenz bei Grund- und Sicherungsgeschäft vorliegt (AFRAC 15, Rz 52): „Bei geringfügigen zeitlichen Abweichungen, d.h. bei einer Realisation von Grund- und Sicherungsgeschäft kurz vor und kurz nach dem Bilanzstichtag, aber jedenfalls innerhalb der Wertaufhellungsfrist, ist eine erfolgsneutrale Abgrenzung aber sachgerecht, soweit insgesamt noch ein effektiver Erfolgsausgleich vorliegt.“ Ist aber die bereits angesprochene rollierende Sicherungsstrategie dokumentiert, sind sämtliche Derivate als Sicherungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der rollierenden Sicherungsstrategie stehen, wie ein zusammenhängendes Sicherungsgeschäft zu behandeln (AFRAC 15, Rz 54): „Soweit die rollierende Sicherungsstrategie seit dem Beginn der Sicherungsbeziehung effektiv ist, sind Nettogeldflüsse im Rahmen der einzelnen Umschläge erfolgsneutral abzugrenzen, bis die rollierende Sicherungsstrategie ausläuft, den Effektivitätstest nicht mehr erfüllt oder die abgesicherte Wertänderung des Grundgeschäfts realisiert wurde.“
Durchhalteabsicht
89
Für die Zulässigkeit von Bewertungseinheiten muss im Hinblick auf die einheitliche Zwecksetzung von Grund- und Sicherungsgeschäft eine Durchhalteabsicht bestehen (vgl Happe, 146). Der Wille des Unternehmers muss darin bestehen, den Sicherungszusammenhang auch nach dem Abschlussstichtag aufrechtzuerhalten (vgl Hopfl/Raml, 240; Löw, 1111). Diese Forderung sei deshalb unerlässlich, weil die gebildete Bewertungseinheit eine gewisse Stabilität erreichen müsse, damit die Saldierung von Bewertungsergebnissen gerechtfertigt ist (vgl Prahl/Naumann in HdJ, Rz 187). Ansonsten liegt es in den Händen des Bilanzierenden, ein Derivat nur für einen bestimmten Abschlussstichtag als Sicherungsinstrument zu deklarieren. Durch die Durchhalteabsicht soll diesen Zufällig- und Willkürlichkeiten entgegengetreten werden (vgl Löw, 1111).
90
Im Rahmen der vorausgesetzten Durchhalteabsicht wird auch die Frage aufgeworfen, ob die Sicherungsbeziehung über die Gesamtlaufzeit des Grundgeschäfts zu bestehen hat. Eine sich nicht über die Gesamtlaufzeit des Grundgeschäfts erstreckende wirtschaftliche Sicherungsbeziehung wird als zulässig erachtet (vgl Gebhardt, 572; Brackert/Prahl/Naumann, 547). Immerhin gibt es langfristige Absicherungsgeschäfte häufig gar nicht, wie dies bspw bei der Absicherung von Währungsrisiken der Fall ist (vgl Gebhardt, 572). Demzufolge ist es naheliegend, Sicherungsbeziehungen nur so lange weiterzuführen, als es beabsichtigt ist, dh über einen im Rahmen der Sicherungsstrategie festgelegten Zeitraum, bzw unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist (vgl Pfitzer/Scharpf/Schaber, 681; Scharpf/Luz, 283).
91
Weiters wird eine Durchhaltewahrscheinlichkeit gefordert, und ferner ist das Verhalten des Unternehmens in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Wenn das Unternehmen zB frühere Sicherungsbeziehungen willkürlich aufgelöst hat, werden restriktivere Kriterien für den Beleg über die Durchhalteabsicht erforderlich sein, als wenn ein Unternehmen vergangene Sicherungsbeziehungen stets ordnungsgemäß fortgeführt hat. Die notwendige Durchhaltewahrscheinlichkeit wird indessen der Höhe nach nicht näher konkretisiert. Es wird lediglich eine hohe Durchhaltewahrscheinlichkeit verlangt. Gibt es allerdings Zweifel bezüglich der Durchhaltewahrscheinlichkeit, ist die kompensatorische Bewertung aufgrund des Vorsichtsgedankens zurückzuweisen (vgl Pfitzer/Scharpf/Schaber, 681; Scharpf/Luz, 283).
92
Die Voraussetzungen der Durchhalteabsicht werden mitunter sehr kritisch gesehen, weil ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip vermutet wird. Darüber hinaus müsse die Möglichkeit zur Auflösung bestehender Sicherungsbeziehungen gegeben sein, um auf geänderte wirtschaftliche Verhältnisse entsprechend reagieren zu können (vgl Benne, 2605 f). Dieser Auffassung zufolge sei es entscheidend und ausreichend, wenn am Abschlussstichtag die Kriterien für die kompensatorische Bewertung erfüllt sind (vgl Hohensinner, 65). Schließlich soll es möglich sein, eine einmal gebildete Bewertungseinheit wieder aufzulösen (vgl Wiedmann, 477). Letztlich würde die Unmöglichkeit der Auflösung die unternehmerische Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen (vgl Prahl/Naumann in HdJ, Rz 188; Patek, 248).
92a
Für das AFRAC ist bei vorzeitiger Beendigung einer effektiven Sicherungsbeziehung durch Barausgleich oder Glattstellung des Derivats in der Dokumentation zu begründen, ob nicht insgesamt Zweifel an den Sicherungsstrategien des Unternehmens bestehen und folglich andere Bewertungseinheiten noch beibehalten werden können; ferner sind die Beendigung und der daraus realisierte Erfolg im Anhang anzugeben und im Lagebericht zu erläutern (AFRAC 15, Rz 53).
Interne Dokumentationserfordernisse
93
Es hat eine Dokumentation sämtlicher Informationen und Daten zu erfolgen, die für den wirtschaftlichen Zusammenhang der Grund- und Sicherungsgeschäfte relevant sind (vgl Schiebel [2003], 163). Diese Informationen und Daten geben Aufschluss über die erfolgte Überprüfung des Bilanzierenden, ob ein genügender wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Daher sind die Grund- und Sicherungsgeschäfte, die Methode zur Ermittlung eines bestehenden Absicherungsbedarfs, die retrospektiv negativen Korrelationen zwischen den Marktwerten der Grund- und Sicherungsgeschäfte und das Zeitintervall dieser Korrelationen, die Methode zur Ermittlung der Hedge-Ratio sowie der gewählte Sicherungszeitraum und die finanzwirtschaftliche Abstimmung der Fälligkeit des Sicherungsgeschäfts auf diesen Sicherungszeitraum zu dokumentieren.
94
derzeit frei
Externe Dokumentationserfordernisse
94a
Nach AFRAC 15, Rz 77, erfordern die in den § 236 ff normierten Anhangangaben im Rahmen der unternehmensrechtlichen Abschlussberichterstattung gegebenenfalls folgende Zusatzinformationen zu Derivaten:
Angaben im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften;
Angabe der Risikoarten, die in eine Bewertungseinheit einbezogen werden; Angabe der Grundgeschäftsarten, aus denen diese Risiken stammen;
Angabe der Derivate, mit denen die Risiken abgesichert werden;
beizulegender Zeitwert dieser Derivate;
Angabe des Absicherungszeitraums;
Darstellung der verwendeten Effektivitätsmessung und des Sicherungszusammenhangs.
2. Der Grundsatz der Einzelbewertung in den IFRS
Literatur
Adler/Düring/Schmaltz (Hrsg), Rechnungslegung nach Internationalen; Baetge ua (Hrsg), Rechnungslegung nach IFRS – Kommentar auf der Grundlage des deutschen Bilanzrechts (2. Aufl); Gnam/Federmann (Hrsg), Handbuch der Bilanzierung – das gesamte Wissen zur Rechnungslegung nach HGB, EStG und IFRS); von Wysocki ua, Handbuch des Jahresabschlusses, Rechnungslegung nach HGB und internationalen Standards; Hoffmann/Lüdenbach, Abschreibung von Sachanlagen nach dem Komponentenansatz von IAS 16, BB 2004, 375; Zülch, Das IASB Improvement Project, KoR 2004, 153; Zwirner/Boecker/Reuter, Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf IFRS – Theoretischer Überblick und Veranschaulichung in Form eines Fallbeispiels, KoR 2004, 217; Bertl ua (Hrsg), Abschreibungen in der Handels- und Steuerbilanz – einschließlich der Bestimmungen der IFRS (2005); Budde, Wertminderungstests nach IAS 36: komplexe Rechenwerke nicht nur für die Bewertung des Goodwill, BB 2005, 2567; Coenenberg (Hrsg), Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse – Betriebswirtschaftliche, handelsrechtliche, steuerrechtliche und internationale Grundsätze – HGB, IFRS und US-GAAP, 20. Auflage (2005); Haaker, IFRS und wertorientiertes Controlling – Geprüfte bereichsbezogene Unternehmenswerte als „Service“ der IFRS für die wertorientierte Unternehmenssteuerung, KoR 2005, 351; Janßen, Aktivierung und Abschreibung von Großinspektionen, PiR 2005, 46; Kümpel, Vorratsbewertung und Auftragsfertigung nach IFRS – Grundlagen, Bewertungsverfahren und Folgebewertung (2005); Löw (Hrsg), Rechnungslegung für Banken nach IFRS – Praxisorientierte Einzeldarstellungen (2005); PriceWaterhouseCoopers (Hrsg), IFRS für Banken (2005); Wagenhofer, Internationale Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS – Grundkonzepte, Bilanzierung, Bewertung, Angaben, Umstellung und Analyse (2005); Bertl/Fröhlich, Der Komponentenansatz in der Internationalen Rechnungslegung, RWZ 2006, 149; Bohl/Riese/Schlüter (Hrsg), Beck’sches IFRS-Handbuch – Kommentierung der IFRS/IAS (2006); Ernst & Young (Hrsg), International GAAP 2007 (2006); Hachmeister, Verbindlichkeiten nach IFRS – Bilanzierung von kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Eventualschulden (2006); Heumann, Möglichkeiten zur praktischen Umsetzung eines Value Reporting in Geschäftsberichten, KoR 2006, 259; IDW, Entwurf einer Fortsetzung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Anwendung von IFRS (IDW RS HFA 2): Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche nach IFRS 5 (2006); Klingels, Der Impairment-Test einer geschäftswerttragenden Cash Generating Unit – Eine Fallstudie über Wertveränderungen aufgrund der Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts, KoR 2006, 276; Kuhn/Scharpf (Hrsg), Rechnungslegung von Financial Instruments nach IFRS – IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 (2006); Küting/Wirth, Discontinued operations und die veräußerungsorientierte Bilanzierung nach IFRS 5 – ein Mehrwert für die Berichterstattung?, KoR 2006, 719; Lienau/Zülch, Die Ermittlung des value in use nach IFRS – Eine Betrachtung der Einflussfaktoren des value in use vor dem Hintergrund der Vermittlung entscheidungsnützlicher Abschlussinformationen, KoR 2006, 319; Pfaff/Kukule, Wie fair ist der fair value?, KoR 2006, 542; PricewaterhouseCoopers (Hrsg), The IFRS Manual of Accounting – The comprehensive guide to International Financial Reporting Standards – 2007 (2006); von Keitz, Die Praxis der Warenbewertung in der Einzelhandelsbranche – Würdigung der Ergebnisse einer Umfrage vor dem Hintergrund der Anforderungen des HGB und IAS 2, KoR 2006, 101; Ballwieser ua (Hrsg), Wiley Kommentar zur internationalen Rechnungslegung nach IFRS 2007 (2007); Heuser/Theile (Hrsg), IFRS-Handbuch – Einzel- und Konzernabschluss (2007); Kirsch, Finanz- und erfolgswirtschaftliche Jahresabschlussanalyse nach IFRS – Aussagefähigkeit und Einfluss der IFRS-Rechnungslegung (2007); KPMG, Insights into IFRS – KPMG’s practical guide to International Financial Reporting Standards (2007); Lang, Herstellungsaufwand – in der Unternehmens- und Steuerbilanz (2007); Lüdenbach/Hoffmann (Hrsg), Haufe IFRS-Kommentar (2007); Christian, Bilanzierung und Buchung einer Wandelanleihe beim Emittenten nach IFRS, PiR 2008, 77; Christian, Grundstücke: Eine sinnvolle Anwendungsmöglichkeit der Neubewertungsmethode des IAS 16, RWZ 2008, 82 ff; Lüdenbach/Hoffmann (Hrsg), Haufe IFRS-Kommentar (2008); PWC, Manual of Accounting IFRS 2017; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg), Haufe IFRS-Kommentar, 16. Auflage [2018]; IASB, Conceptual Framework for Financial Reporting, März 2018; IASB, Amended References to the Conceptual Framework, März 2018; IASB, Research-project Goodwill and Impairment, abrufbar unter https://www.ifrs.org/projects/work-plan/goodwill-and-impairment/#about (abgerufen am ); IASB, Dynamic Risk Management, abrufbar unter https://www.ifrs.org/projects/work-plan/dynamicrisk-management/(abgerufen am ); Post-Implementation Review zu IFRS 3 (abrufbar unter https://www.ifrs.org/-/media/project/pir-ifrs-3/published-documents/pir-ifrs-3-report-feedback-statement.pdf (abgerufen am ); ESMA Report /2013/2 January 2013, abrufbar unter https://www.esma.europa.eu/system/files_force/library/2015/11/2013-02.pdf (abgerufen am ); 03/02/2015 – EFRAG, the OIC and the ASBJ: “Should Goodwill Still Not Be Amortised? – Accounting and Disclosure for Goodwill”, abrufbar unter https://www.efrag.org/News/Project-214/EFRAG-the-OIC-and-the-ASBJ-have-published-a-feedback-statement-that-summarises-the-responses-received-on-the-Discussion-Paper-Should-Goodwill-Still-Not-Be-Amortised---Accounting-and-Disclosure-for-Goodwill, (abgerufen am ).
a) Einleitung
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Im UGB unterscheidet man zwischen Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung ieS und dem Grundsatz der Einzelbewertung iwS (siehe Rz 54). Bei beiden Ausprägungsformen wird nicht mehr der einzelne Vermögensgegenstand, die einzelne Schuld bzw das einzelne schwebende Geschäft unter Anwendung der allgemeinen Bewertungsprinzipien bewertet. Bei den Abweichungen handelt es sich grundsätzlich um pauschale Bewertungen (für gleichartige Sachverhalte werden idR gleiche Annahmen auf Basis von Statistiken getroffen – etwa für Rückstellungen oder Forderungen) oder um vereinfachte Bewertungen (Festwertverfahren, Gruppenbewertung sowie Verbrauchsfolgeverfahren). Beim Grundsatz der Einzelbewertung iwS handelt es sich um eine aggregierte Bewertung von Vermögensgegenständen, Schulden und/oder schwebenden Geschäften unter bestimmten Voraussetzungen (Bewertungseinheit). Die allgemeinen Bewertungsprinzipien werden auf die Bewertungseinheit angewandt, unterscheiden sich aber nicht von jenen Bewertungsprinzipien, die im Rahmen des Einzel-bewertungsprinzips ieS gelten.
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Mit dem im März 2018 verabschiedeten neuen Rahmenkonzept wurden erstmals konzeptionelle Überlegungen für eine Bilanzierungseinheit (Unit of Account) im Zusammenhang mit der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden aufgenommen (vgl Conceptual Framework for Financial Reporting März 2018, 4.48–4.55). Der Begriff der Unit of Account wurde bereits bei der Einführung von IFRS 13 (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts) verwendet. Allerdings schreibt IFRS 13 nicht vor, wann und welches Bewertungsobjekt mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value) zu bewerten ist. Dies ist grundsätzlich jenem Standard überlassen, der die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet. Ob ein einzelner Vermögenswert bzw eine einzelne Schuld oder eine Gruppe von Vermögenswerten und/oder Schulden als Bilanzierungs- und Bewertungseinheit Gegenstand einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist, ergibt sich damit grundsätzlich nicht aus IFRS 13 (IFRS 13.14).
97
Nach dem neuen Rahmenkonzept ist eine Zusammenfassung einer Gruppe von Rechten und Verpflichtungen zu einer Bewertungseinheit zulässig, wenn dadurch die Relevanz und Zuverlässigkeit der Finanzinformationen erhöht wird. Dies kann der Fall sein, wenn die Vermögenswerte oder Schulden ähnliche ökonomische Charakteristika und Risiken aufweisen, im Rahmen der Geschäftstätigkeit und Einnahmenerzielung gemeinsam verwendet und auf Basis abhängiger Cashflow-Erwartungen bewertet werden, die Vermögenswerte oder Schulden unwahrscheinlich Gegenstand verschiedener Transaktionen oder unwahrscheinlich in verschiedenen Mustern auslaufen bzw erlöschen werden (Conceptual Framework 2018, 4.51). Als Bilanzierungseinheit in Frage kommen
das individuelle Recht bzw die individuelle Verpflichtung;
Rechte und Pflichten iZm einer Quelle (zB einem Vertrag);
eine Untergruppe dieser Rechte und Pflichten (zB Sachanlagen mit einer einheitlichen, von anderen Rechten verschiedenen Verwendung und Nutzungsdauer);
eine Gruppe von Rechten und Verpflichtungen auf Basis eines Portfolios von ähnlichen Posten;
eine Gruppe von unterschiedlichen Posten (zB ein Portfolio von Vermögenswerten und Schulden, die im Rahmen einer Transaktion verkauft werden) sowie
eine Risikoexposition von Posten mit einem gemeinsamen Risiko innerhalb eines Portfolios (Conceptual Framework 2018, 4.55).
98
Der neue Begriff der Bilanzierungseinheit beschränkt sich nicht auf die Bewertung, sondern umfasst auch den Ansatz, wobei es angemessen sein kann, für Ansatz und Bewertung unterschiedliche Einheiten zu verwenden, etwa wenn Positionen auf einer Einzelbasis für ihren Ansatz qualifizieren, aber aus praktischen Erwägungen als Portfolio bewertet werden (Conceptual Framework 2018, 4.49, BC 4.75). Ähnlich dem UGB, wo neben der Bildung von Bewertungseinheiten einzelne Vermögensgegenstände unternehmens- und branchenspezifisch auch aufgrund ihrer Definition zu einem Vermögensgegenstand zusammengefasst werden können (vgl Rz 57), können Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung auch in der IFRS-Bilanzierung daher auf verschiedenen Ebenen entstehen.
99
Durch das neue Rahmenkonzept wurden allerdings die Bewertungsvorschriften in den Einzelstandards nicht angepasst. Im Gegenteil: durch „Amended References to the Conceptual Framework“ (März 2018) wurde in den relevanten Standards die Referenz zum bisherigen Rahmenkonzept festgeschrieben (vgl zB Amendment to IFRS 3, IAS 37 und IAS 38). Die neuen Regelungen zu Bilanzierungs- und Bewertungseinheiten im Rahmenkonzept haben daher grundsätzlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die von den Anwendern in den Abschlüssen anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden, sondern sind primär vom IASB im Rahmen der Entwicklung neuer Standards als Leitlinie heranzuziehen (vgl Conceptual Framework 2018, BC 4.76). Die im neuen Rahmenkonzept 2018 festgelegten Grundsätze für die Bildung von Bilanzierungs- und Bewertungseinheiten entsprechen jedoch weitgehend jenen, die seit der Annahme des alten Rahmenkonzepts aus dem Jahr 1989 in den Einzelstandards festgelegt wurden. Die nachfolgenden Beispiele zeigen, dass durch das neue Rahmenkonzept lediglich die bereits in Einzelstandards bestehenden Ansätze und Regelungen für die Bildung von Bilanzierungs- und Bewertungseinheiten zu einem Gesamtkonzept zusammengefasst und verallgemeinert wurden.
100
Die Zusammenfassung von Posten mit einer Risikoposition gem Conceptual Framework 2018, 4.55 f) entspricht etwa der in IFRS 13 geregelten Möglichkeit, homogene Finanzinstrumente zu einer Nettorisikoposition je Markt- und Kontrahentenrisiko zusammenzufassen (IFRS 13.48 ff, vgl Rz 119–120), ebenso die Portfolio-Hedge-Regelungen für Zinsrisioken gem IAS 39 (vgl Rz 121). IFRS 5 definiert Regeln für die Bewertung einer Veräußerungsgruppe, welche ein Portfolio von Vermögenswerten und Schulden, die im Rahmen einer Transaktion verkauft werden, gem Conceptual Framework 2018 4.55 e) darstellen. Der in Conceptual Framework 2018, 4.51 a) (iv) festgelegte Grundsatz, jene Vermögenswerte und Schulden zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit und Einnahmenerzielung gemeinsam verwendet werden und voneinander abhängige Cashflows generieren, kommt in IAS 36 (Wertminderungen von Vermögenswerten) zum Ausdruck. Gem IAS 36.67 ist, falls ein einzelner Vermögenswert keine unabhängigen Mittelzuflüsse generiert und die Cashflows aus seiner fortgesetzten Nutzung nicht unbedeutend sind, die zahlungsmittelgenerierende Einheit des Vermögenswerts als Bewertungseinheit für den Wertminderungstest heranzuziehen. IAS 16.43 schreibt der Definition einer Untergruppe von Rechten und Pflichten gem Conceptual Framework 2018, 4.55 c) entsprechend für Zwecke der planmäßigen Abschreibung die Trennung von Sachanlagen in seine Komponenten vor.
101
Beispiele für die Bildung von Portfolios von ähnlichen Posten gem Conceptual Framework 2018 4.55 d) finden sich etwa im Bereich der Vorrätebewertung gem IAS 2, der Wertberichtigungen für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gem IFRS 9 und der Rückstellungen für Massenverpflichtungen gem IAS 37. Bewertungsvereinfachungsverfahren sind gem IAS 2.24 – ähnlich dem UGB – bei austauschbaren Standardprodukten zulässig, ebenso kann die Wertberichtigung für Vorräte ähnlichen Endnutzens und Verkaufs gem IAS 2.29 aus Praktikabilitätsgründen im Rahmen einer Sammelbewertung erfolgen. Die Wertberichtigung für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen kann gem IFRS 9.B5.5.35 auf Basis einer Wertberichtigungsmatrix in Abhängigkeit von der Überfälligkeit homogener Forderungsportfolios gebildet werden. Dies entspricht grds dem Vorgehen bei Bildung einer pauschalierten Einzelwertberichtigung im UGB. Gem IAS 37.39 ist eine Rückstellung, die eine große Anzahl von Positionen umfasst, mit ihrem Erwartungswert anzusetzen. Die statistisch auf dem Gesetz der großen Zahl basierende Bewertung von Massenverpflichtungen entspricht der Bewertung unter Berücksichtigung von § 201 Abs 2 Z 7 im UGB.
102
Bei den in Rz 101 genannten Beispielen der Portfoliobewertung ist das Vorgehen im IFRS ähnlich oder ident zu jenem gem UGB. Unterschiede ergeben sich aber aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen in IFRS (ausschließlich „true and fair view“) und UGB (darüber hinaus Ausschüttungsbemessungsfunktion, imparitätische Realisation und Vorsichtsprinzip) regelmäßig der Höhe nach. Die Gesamtbewertung entsprechend einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit gem IAS 36 ist dem UGB jedoch fremd. Ebenso die weitere Zerlegung eines Vermögenswerts entsprechend dem Komponentenansatz gem IAS 16.43 (vgl § 204 Rz 15 bzw Rz 103). Die Zusammenfassung von homogenen Finanzinstrumenten zu einer Nettorisikoposition gem IFRS 13.48 ff ist im UGB nicht einschlägig, entspricht konzeptionell jedoch wie der Portfolio Hedge für Zinsrisiken der Bildung einer Bewertungseinheit im Sinne der Einzelbewertung iwS.
103
Die Abbildung von Sicherungsbeziehungen erfolgt in der IFRS-Bilanzierung nicht durch die Bildung von Bewertungseinheiten, sondern durch eigene Bilanzierungsregeln für Grund- und Sicherungsgeschäfte. Diese – und nicht die gemeinsam bewertete Einheit aus Grund- und Sicherungsgeschäft – stellen sicher, dass es im Ausmaß einer effektiven Sicherungsbeziehung zu keiner Verwerfung in der Gewinn- und Verlustrechnung kommt. Im Zuge der Zeitwertsicherung (Fair Value Hedge) wird dies durch einen dem Sicherungsgeschäft synchronen bilanziellen Ansatz des beizulegenden Zeitwerts der Sicherungskomponente des abgesicherten Grundgeschäfts erreicht. Bei der Geldflusssicherung (Cashflow Hedge) wird die Veränderung des beizulegenden Zeitwerts bis zum Eintritt der gesicherten Transaktion nicht in der GuV, sondern im sonstigen Gesamtergebnis erfasst.
104
In der Folge werden zunächst die von den UGB-Grundsätzen abweichende Bewertung im Rahmen einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit bzw einer Veräußerungsgruppe sowie die Zerlegung einheitlicher Vermögenswerte für die Anwendung des Komponentenansatzes dargestellt. Nach einer Kurzdarstellung der Portfoliobewertungsmöglichkeiten von Finanzinstrumenten werden abschließend die IFRS-Bilanzierungsregeln für Sicherungsbeziehungen erläutert und den Regelungen im UGB gegenüberstellt. Da IFRS 9. den abschlusserstellenden Unternehmen ein Wahlrecht einräumt, die Bilanzierungsregelungen für Sicherungsgeschäfte gem IAS 39 weiterhin fortzuführen oder im Zuge der Erstanwendung von IFRS 9 auf die adaptierten Vorschriften in IFRS 9.6 zu wechseln, werden zunächst die Regelungen gem IAS 39 dargestellt und darauf aufbauend die Änderungen durch IFRS 9.
b) Wertminderung von Vermögenswerten (IAS 36)
aa) Die Systematik des Standards
105
IAS 36 ist im Wesentlichen auf Sachanlagen, immaterielle Anlagen und Geschäfts- oder Firmenwerte (goodwill) aus Unternehmenszusammenschlüssen anzuwenden (vgl die Regelungen zum Anwendungsbereich in IAS 36.2–5).Gem IAS 36 hat ein Unternehmen Wertminderungstests bei Hinweisen auf eine Wertminderung (IAS 36.9), für Geschäfts- oder Firmenwerte, nicht nutzungsbereite (selbst entwickelte) immaterielle Vermögenswerte und immaterielle Vermögenswerte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer zumindest jährlich durchzuführen (IAS 36.10). Ob Hinweise für eine Wertminderung gem IAS 36.12 vorliegen, ist an jedem Abschlussstichtag einzuschätzen (IAS 36.9). Wurde eine Wertminderung erfasst, dann hat ein Unternehmen in der Folge an jedem Abschlussstichtag zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Aufholung eines Wertminderungsaufwands vorliegen (IAS 36.110–111). Eine Wertminderung liegt vor, wenn der erzielbare Betrag, das ist der höhere Betrag aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (Nettozeitwert) und Nutzungswert, kleiner ist als der Buchwert eines Vermögenswertes. Der Nutzungswert ist der Barwert der Cashflows, die voraussichtlich aus einem Vermögenswert oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit abgeleitet werden können (IAS 36.6).
106
Der erzielbare Betrag ist gem IAS 36.22 grundsätzlich für einen einzelnen Vermögenswert zu bestimmen. Von diesem Grundsatz der Einzelbewertung muss allerdings abgewichen werden, wenn der erzielbare Betrag nicht für den einzelnen Vermögenswert ermittelt werden kann. Dies ist gem IAS 36.67 der Fall, wenn die Cashflows aus der fortgesetzten Nutzung nicht unbedeutend sind und daher der Nutzungswert des Vermögenswerts nicht nahe an seinem Nettozeitwert geschätzt werden kann und der Vermögenswert keine Mittelzuflüsse erzeugt, die weitestgehend unabhängig von denen anderer Vermögenswerte sind. Bei Vermögenswerten, die zu Veräußerungszwecken gehalten werden, kann hingegen häufig der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten als erzielbarer Betrag angesehen werden, da die Cashflows aus der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts bis zum Abgang wahrscheinlich unbedeutend sein werden (IAS 36.21).
107
Hinsichtlich der vorrangigen Einzelbewertung ist nach IAS 36 daher zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen zu unterscheiden. Letzteres kann in absehbarer Zeit veräußert werden. Die Bewertung zielt diesbezüglich daher idR auf das Erfolgspotenzial aus der marktmäßigen Verwertung ab. Das betriebsnotwendige Vermögen steuert jedoch durch den Einsatz im Leistungsverbund zum Gesamtunternehmenswert bei. Durch die Kombination mehrerer Vermögenswerte im Rahmen der betrieblichen Geschäftstätigkeit ergeben sich Erfolgs- und Risikoverbundeffekte, die eine Einzelbewertung einschränken (Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 11 Rz 93).
108
Voraussetzung für die Ermittlung des Nutzungswerts eines einzelnen Vermögenswerts ist die Möglichkeit zur Erzielung unabhängiger Cashflows. Dabei ist auf Mittelzuflüsse (cash inflows) externer Parteien abzustellen (IAS 36.69). Für eine Einzelbewertung über ein Barwertkalkül ist daher das Bestehen von Verbundeffekten zu widerlegen. Dies kann regelmäßig nur erbracht werden, wenn Vermögenswerte anderen Parteien zur Nutzung überlassen werden (Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 11 Rz 97). Für die meisten Vermögenswerte scheidet die Bestimmung des erzielbaren Betrages im Rahmen einer Einzelbewertung über ein Barwertkalkül daher aus (Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 11 Rz 95–97).
109
Sofern die Ermittlung des Nutzungswertes bzw erzielbaren Betrags nicht für den einzelnen Vermögenswert erfolgen kann, ist dieser für die zahlungsmittelgenerierende Einheit (ZGE) (cash generating unit [CGU]) zu bestimmen (IAS 36.67). Gem IAS 36.6 ist dies die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugt, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind. Für die Abgrenzung von CGUs sieht IAS 36 daher einen bottom up approach vor (Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 11 Rz 102). Entscheidend dafür ist die Steuerung der Unternehmenstätigkeiten durch das Management (zB nach Produktlinien, Geschäftsfeldern, einzelnen Standorten oder regionalen Gebieten) und die Disposition (Entscheidung über Fortsetzung oder Abgang/Verkauf) des Managements über diese Unternehmenstätigkeiten (vgl IAS 36.69). Für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Cashflows ist, wie das IFRS IC im Rahmen einer Anfrage bestätigte, ausschließlich auf cash inflows abzustellen. Gemeinsame cash outflows wie zB für logistische Infrastruktur oder Marketing einer Einzelhandelsfilialkette sind unbeachtlich (vgl IFRIC Update März 2017). Auch eine zentrale Preispolitik ist in diesem Fall nicht ausreichend für eine Zusammenfassung mehrerer Filialen. Entscheidend dafür ist die Kundenbasis. Sofern die Mehrheit der Zuflüsse auf einer eigenen Kundenbasis beruht, ist jede Filiale als eigene CGU zu betrachten (vgl IAS 36.IE 1–4; Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 11 Rz 102). Eine Gruppe von Vermögenswerten ist allerdings dann als selbständige CGU zu identifizieren, wenn für die produzierten Erzeugnisse und erstellten Dienstleistungen ein aktiver Markt besteht, und zwar auch dann, wenn die Produktion ausschließlich intern verwendet wird (IAS 36.70).
110
Der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill) ist gem IAS 36.80 für Zwecke der Wertminderungsprüfung auf jene CGUs bzw Gruppen von CGUs zuzuordnen, die Synergien aus dem Zusammenschluss ziehen sollen. Eine Zuordnung kann und hat danach auch auf bereits vor dem Erwerb bestehende CGUs zu erfolgen, falls für diese CGUs Synergien zu erwarten sind. Die zugeordnete Einheit darf nicht größer sein als ein operatives Segment gem IFRS 8.5 und hat die niedrigste Ebene des Unternehmens (Konzerns) darzustellen, auf der der Goodwill überwacht wird (IAS 36.80). Für die Zuordnung von Goodwill gilt daher ein top down approach bzw kann die CGU Festlegung auch „gemischt“ erfolgen, wenn diese einerseits mit dem Segment identifiziert wird, andererseits jedoch auf einer Untergliederung eines operativen Segments beruht (Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 11 Rz 103).
111
Zusammenfassend können folgende Einheiten Gegenstand eines Wertminderungstests gem IAS 36 sein:
einzelne Vermögenswerte,
eine zahlungsmittelgeneriende Einheit (ZGE, cash generating unit [CGU]) ohne Goodwill,
eine CGU mit zugeordnetem Goodwill,
Gruppen von CGUs mit zugeordnetem Goodwill.
Ein Abgehen vom Einzelbewertungsgrundsatz ist idR für das betriebsnotwendige Anlagevermögen erforderlich, wenn dieses nicht anderen zur Nutzung überlassen wird und daher keine unabhängigen Cashflows erzeugt (vgl Rz 107–108). Die Bildung der Bewertungseinheit CGU trägt damit der gemeinsamen Geschäftstätigkeit und Einnahmenerzielung Rechnung und entspricht damit den konzeptionellen Überlegungen im neuen Rahmenkonzept (vgl Conceptual Framework [2018], 4.51 a) iv)). Die Abgrenzung von CGUs ist jedoch ermessensbehaftet und führt in der Praxis im Zweifelsfall häufig zu einer Zusammenfassung zu größeren Einheiten. Durch die Aggregation mit besser operierenden Einheiten werden sog „Saldierungskissen“ geschaffen, die Wertminderungen vorbeugen sollen.
Die Regelungen für die Goodwill-Allokation und Steuerung erhöhen die Komplexität und den Ermessensspielraum. In der Praxis führt dies zu eingeschränkter Vergleichbarkeit und unbefriedigenden Lösungen (vgl Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 10 Rz 109–110). Basierend auf den Ergebnissen des Post-Implementation Review zu IFRS 3 (abrufbar unter https://www.ifrs.org/-/media/project/pir-ifrs-3/published-documents/pir-ifrs-3-report-feedback-statement.pdf [abgerufen am ]), der Kritik von Aufsichtsbehörden (vgl ESMA Report /2013/2 January 2013, abrufbar unter https://www.esma.europa.eu/system/files_force/library/2015/11/2013-02.pdf [abgerufen am ]) und den Vorschlägen von Standardsettern (03/02/2015 – EFRAG, the OIC and the ASBJ, Should Goodwill Still Not Be Amortised? – Accounting and Disclosure for Goodwill, abrufbar unter https://www.efrag.org/News/Project-214/EFRAG-the-OIC-and-the-ASBJ-have-published-a-feedback-statement-that-summarises-the-responses-received-on-the-Discussion-Paper-Should-Goodwill-Still-Not-Be-Amortised---Accounting-and-Disclosure-for-Goodwill [abgerufen am ]) hat das IASB ein Forschungsprojekt ins Leben gerufen, mit dem ua geprüft und sichergestellt werden soll, dass Wertminderungen in ausreichender (zeitlicher) Hinsicht erfasst werden (vgl IASB, Research-project Goodwill and Impairment, abrufbar unter https://www.ifrs.org/projects/work-plan/goodwill-and-impairment/#about [abgerufen am ]).
c) Komponentenansatz
112
Während für die Ermittlung der Wertminderung von Sachanlagen Vermögenswerte oft zu einer ZGE zusammengefasst werden, bewegt sich die IASB-Philosophie bei der planmäßigen Abschreibung von Sachanlagen grundsätzlich in die entgegengesetzte Richtung. Nach dem Komponentenansatz ist ein einzelner Vermögenswert für seine planmäßige Abschreibung in seine Komponenten zu zerlegen, wenn deren Anschaffungswert im Verhältnis zum gesamten Wert des Vermögenswerts „bedeutsam“ (lt englischer Originalfassung „significant“) (IAS 16.43) ist.
113
Das IASB sieht im Falle der Zusammensetzung eines Vermögenswerts aus signifikanten Komponenten mit unterschiedlichen Nutzungsdauern oder Verbrauchsmustern eine Durchschnittsbildung und -berechnung der planmäßigen Abschreibung zB auf Basis einer gewichteten durchschnittlichen Nutzungsdauer nicht als angemessen an (IAS 16.BC 26). Als Musterbeispiel für eine idR erforderliche Separierung führt IAS 16 das Flugwerk und die Triebwerke eines Flugzeugs an (IAS 16.44). Sofern andere bedeutsame Komponenten eine identische Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode aufweisen, können sie bei der Berechnung der planmäßigen Abschreibung zusammengefasst werden (IAS 16.45). So können etwa die Triebwerke eines Flugzeugs zu einer Summe zusammengefasst werden (vgl Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 10 Rz 6). Für den verbleibenden Rest (remainder) des Vermögenswerts, dh die Komponenten, deren Anschaffungswerte in einer Einzelbetrachtung nicht bedeutsam sind, gibt es ein Wahlrecht. Sie können entweder als Sammelposten (IAS 16.46) oder getrennt (IAS 16.47) abgeschrieben werden. Im ersten Fall können Angleichungsmethoden erforderlich werden, um den Restposten in einer Weise abzuschreiben, die ihrem Abschreibungsverlauf und/oder ihrer Nutzungsdauer entspricht (IAS 16.46). Der Komponentenansatz ist auch auf die Ersatzbeschaffung von Teilen und Kosten von Großinspektionen anzuwenden (vgl Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 10 Rz 7 und 11).
114
IAS 16 erläutert nicht weiter, wann die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist und bedeutende Komponenten getrennt abzuschreiben sind. Es besteht somit grds ein erheblicher Ermessensspielraum. Bei der Auslegung liegt zunächst eine Analogie zu anderen Regelungen, bei denen die IFRS ebenfalls aufgrund der „Signifikanz“ unterscheiden, nahe. Dabei bietet sich zB IAS 40.10 zur Abgrenzung unbedeutender selbst genutzter Gebäudeteile von Finanzimmobilien an, für die in der internationalen Praxis Grenzwerte von 15 %–20 % angewendet werden (Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 10 Rz 6). Für eine sinnvolle Interpretation des Komponentenbegriffes und Ermessensausübung sind technische und wirtschaftliche Gegebenheiten und immer die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 10 Rz 8–14). Die Geschäftsberichte von Fluggesellschaften zeigen, dass die vom Standard als Musterfall vorgeschlagene Zerlegung eines Verkehrsflugzeugs in der Praxis sehr zurückhaltend ausgeübt wird. Triebwerke und Rahmen eines Flugzeugs werden danach möglicherweise, aber nicht zwingend als getrennte Komponenten geführt (vgl Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 10 Rz 11), was insofern in Übereinstimmung mit IAS 16.44 erscheint, als eine Trennung danach angemessen sein „kann“ und nicht unbedingt sein „muss“. Dementsprechend wird auch für andere Großobjekte, wie zB Gebäude, eine großzügige Anwendung als angemessen angesehen (vgl Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 10 Rz 11).
115
Das IASB geht bei der planmäßigen Abschreibung mit dem Komponentenansatz gegenüber der Zusammenfassung zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bei Wertminderungen konzeptionell in die entgegengesetzte Richtung (vgl Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 11 Rz 110). Dem UGB ist diese Atomisierung auch fremd. Die Wahl verschiedener Abschreibungssätze für sich verschieden schnell abnutzende Teile eines Wirtschaftsgutes kommt auch im Steuerrecht nicht in Frage. Werden Teile, die sich rascher abnutzen, ausgetauscht, liegt Erhaltungsaufwand vor (vgl EStR Rz 3107). Je geringer das Ausmaß an Atomisierung bei der Umsetzung des Komponentenansatzes ist, desto geringer werden auch die Unterschiede im Vergleich zur Einzelbewertung nach UGB sein.
d) Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche (IFRS 5)
116
Ziel von IFRS 5 ist es, die Bilanzierung von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten und die Darstellung von aufgegebenen Geschäftsbereichen festzulegen (IFRS 5.1). Durch die Trennung von den übrigen Vermögenswerten und Schulden und den fortgeführten Geschäftsbereichen soll der Bilanzadressat informiert werden, mit welchen Vermögens- und Schuldpositionen, Aufwendungen und Erträgen er zukünftig weiter rechnen kann und mit welchen nicht (Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 29 Rz 66). In den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen (IFRS 5.2). Eine Veräußerungsgruppe ist eine Gruppe von Vermögenswerten, die gemeinsam in einer Transaktion durch Verkauf oder auf andere Weise veräußert werden sollen, sowie die mit diesen Vermögenswerten direkt in Verbindung stehenden Schulden, die ebenfalls im Rahmen der geplanten Transaktion übertragen werden sollen. Ein Geschäfts- oder Firmenwert, welcher der Veräußerungsgruppe oder einem in dieser Gruppe inkludierten Geschäftsbereich zugeordnet wurde, ist ebenfalls Bestandteil der Veräußerungsgruppe (IFRS 5.A). Neben einzelnen Vermögenswerten fallen daher va die Vermögenswerte und Schulden von zur Veräußerung stehenden Unternehmen in den Anwendungsbereich von IFRS 5. Voraussetzung für die Einstufung als „zur Veräußerung gehalten“ ist, dass die zuständige Managementebene einen Verkaufsplan (nicht den Verkauf selbst) beschlossen hat und eine Veräußerung daher höchstwahrscheinlich ist (vgl IFRS 5.7–8).
117
Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen werden primär durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch die fortgesetzte Nutzung realisiert (vgl IFRS 5.6). Die Bewertungsregelungen sehen daher eine besondere Form der imparitätischen Bilanzierung vor, die der beabsichtigten Realisation im Rahmen der Veräußerung Rechnung trägt. Langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen sind mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten anzusetzen (IFRS 15.15). Vermögenswerte und Schulden, die im Rahmen einer Transaktion, zB einem Unternehmensverkauf, veräußert werden sollen, werden über die Bewertungseinheit der „Veräußerungsgruppe“ gemeinsam auf Wertminderung getestet. Der Grundsatz der Bildung einer Bewertungseinheit für Vermögenswerte und Schulden, die iZm einer Transaktion veräußert werden sollen, wurde auch in das neue Rahmenkonzept aufgenommen (vgl Conceptual Framework [2018], 4.51 a) (i) und 4.55 e)). Damit soll grds sichergestellt werden, dass im Rahmen der Veräußerung kein Verlust erzielt wird.
118
Der Wertminderungstest ist zwar für die Veräußerungsgruppe als Ganzes durchzuführen und ähnelt damit dem Wertminderungstest einer CGU (mit oder ohne Goodwill) gem IAS 36 (vgl Rz 109). Die Bewertungsvorschriften von IFRS 5 gelten allerdings nur für die langfristigen Vermögenswerte und damit zB nicht für zur Veräußerungsgruppe gehörige Vorräte gem IAS 2. Darüber hinaus sind einige Positionen von den Bewertungsvorschriften ausgenommen. Dies betrifft va latente Steueransprüche gem IAS 12, Vermögenswerte iZm mit IAS 19, finanzielle Vermögenswerte gem IFRS 9 und zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzimmobilien gem IAS 40. Diese Ausnahmen erfolgten wohl bewusst, weil die IFRS-5-Grundsätze für die Bewertung von latenten Steuern und Vermögenswerten gem IAS 19 nicht passen würden bzw für die anderen Ausnahmen zumindest zum Teil bereits eine Bewertung zum Fair Value erfolgt (vgl Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 29 Rz 43). Es ist allerdings unklar, wie vorzugehen ist, wenn der Wertminderungsbedarf einer Veräußerungsgruppe den Buchwert der den Bewertungsvorschriften von IFRS 5 unterliegenden Vermögenswerten übersteigt. In Kommentaren wird die Auffassung vertreten, dass eine Verteilung dieses übersteigenden Wertminderungsbetrages auf andere Vermögenswerte zu unterbleiben hat (vgl Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 29 Rz 43; PWC Manual of Accounting IFRS 2017, FAQ 30.29.1). Es ist dann in Kauf zu nehmen, dass der überschießende Wertberichtigungsbedarf der Veräußerungsgruppe unerfasst bleibt (Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 29 Rz 43). Ein festgestellter Wertminderungsbedarf ist der Verteilungsreihenfolge des IAS 36 folgend aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass zuerst ein eventuell vorhandener Firmenwert wertgemindert wird und danach die Sach- und immateriellen Anlagen einer Veräußerungsgruppe. Gem IFRS 5.25 unterbleibt ab dem Zeitpunkt der Einstufung als zur Veräußerung gehalten die planmäßige Abschreibung.
e) Portfoliobewertung von Finanzinstrumenten
119
Für Finanzinstrumente gilt grds ein restriktiver Einzelbewertungsgrundsatz. Relevante unit of account ist regelmäßig der einzelne Anspruch bzw die Verpflichtung, eine Zahlung künftig zu erhalten bzw zu leisten. Ausgenommen davon ist neben der Bildung einer Portfoliowertberichtigung für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (vgl Rz 101) die Möglichkeit einer portfoliobasierten Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten mit einander ausgleichenden Positionen gem IFRS 13.48 (Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 8a Rz 83). Dies entspricht dem im neuen Rahmenkonzept dargelegten Grundsatz, Posten mit ähnlichen Risiken und daraus resultierenden Auswirkungen auf künftige Cash In- oder Outflows zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen (Conceptual Framework [2018] 4.51). Im Ergebnis entspricht auch der Portfolio Hedge von Zinsrisiken der Bewertung einer Nettoposition, wenn auch die Designation der Nettoposition selbst als Grundgeschäft weiterhin untersagt bleibt (vgl IAS 39.81A; Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 28a Rz 113).
120
Voraussetzung für die Portfolio-Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten gem IFRS 13.48 ist die Gruppierung in homogene Portfolien in Bezug auf sich ausgleichende Markt- oder Kontrahentenrisiken (offsetting risk positions) und Fristigkeiten (IFRS 13.54–55). Identifizierte Nettorisikopositionen müssen auf Basis einer dokumentierten Risikomanagementstrategie je Kunden- oder Marktrisiko gesteuert und in dieser Form an das verantwortliche Management (intern) berichtet werden (IFRS 13.49). In späteren Perioden erfolgt kein Verkauf einzelner Instrumente des Portfolios, sondern die Nettorisikoposition wird im Einklang mit der Strategie glattgestellt. Abzustellen ist auf ein bestehendes Portfolio am Bewertungsstichtag, eine Änderung der Zusammensetzung des Portfolios ist aber unschädlich (Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 8a Rz 106). Abweichend von den Einzelveräußerungswerten ist auf den Preis innerhalb einer Geld-Brief-Spanne (bid-ask spread) abzustellen, der bei einem Transfer der Nettoposition im Rahmen einer gewöhnlichen Transaktion zwischen beliebigen Marktteilnehmern erzielt würde (IFRS 13.53; Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 8a Rz 84). Für Kontrahentenrisiken ist je Partner eine Nettorisikoposition unter Berücksichtigung von Sicherheiten, Aufrechnungsvereinbarungen und sonstigen Abreden zu bestimmen. Die Erwartungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Beständigkeit der Abreden im Default-Fall sind bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu berücksichtigen. Fehlt es an Aufrechnungsvereinbarungen, entspricht das Gesamt-Kontrahentenrisiko (credit valuation adjustment, CVA) der Summe der einzelnen Kreditrisiken (IFRS 13.56; Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 8a Rz 110).
121
Die Portfolio-Hedge-Bestimmungen für Zinsrisiken (vgl IAS 39.AG114–132; Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 28a Rz 113–135) wurden geschaffen, um eine Annäherung an die Risikomanagementmethoden der Praxis insb der betroffenen Banken zu erreichen (Haufe IFRS-Kommentar [2018], § 28a Rz 113). Dazu wurden die Regelungen für Zeitwertsicherungen in IAS 39 (Fair Value Hedge) (vgl Rz 125) ausgeweitet. Zunächst ist dabei ein Portfolio von abzusichernden Grundgeschäften (Vermögenswerten und Verbindlichkeiten) zu identifizieren, dies führt jedoch nicht zur Designation (IAS 39.AG116). Die Geschäfte des Portfolios sind Laufzeitbändern zuzuordnen und für jedes Band ist der Anteil des abzusichernden Betrages festzulegen. Nach der Festlegung des gesicherten Risikos (das Zinsrisiko kann vollständig oder in Teilen designiert werden), sind die für die Sicherung festgelegten Sicherungsinstrumente den Laufzeitbändern zuzuordnen. Die Effektivität des Sicherungszusammenhangs ist nachzuweisen, eine unter Berücksichtigung der Fair-Value-Änderungen der designierten Grund- und Sicherungsgeschäfts verbleibende Ineffektivität ist in der GuV als Ergebnis aus Sicherungszusammenhängen auszuweisen. Die Portfolio-Hedge-Regelungen können nur für Sicherungen von Zinsrisiken angewendet werden. Eine Absicherung von anderen Risikokomponenten ist ausgeschlossen (IAS 39.AG115). Wie in Rz 119 ausgeführt, entsprechen die Portfolio-Hedge-Regelungen von Zinsrisiken im Ergebnis der Bewertung einer Nettoposition, wenn auch die Designation der Nettoposition selbst als Grundgeschäft untersagt ist. Die Portfolio-Hedge-Regelungen sind sehr komplex. Im Zuge der Arbeiten für den neuen Finanzinstrumente-Standard IFRS 9 wurden in diesem Zusammenhang auftauchende Fragen in ein eigenes Projekt für „Dynamische Portfoliosicherung“ (Dynamic Risk Management) abgespalten. Für 2019 wird ein Diskussionspapier dazu erwartet (vgl IASB Dynamic Risk Management, abrufbar unter https://www.ifrs.org/projects/work-plan/dynamic-risk-management/ [abgerufen am ]). Solange dieses sog „Macro-Hedging-“Projekt dauert, können die dargestellten Regelungen in IAS 39 weiter angewandt werden.
f) Sicherungsbilanzierung (IAS 39)
Literatur
Coenenberg (Hrsg), Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse – Betriebswirtschaftliche, handelsrechtliche, steuerrechtliche und internationale Grundsätze – HGB, IFRS und US-GAAP, 20. Auflage (2005); PricewaterhouseCoopers („PwC“; Hrsg), IFRS für Banken, 4. Auflage (2008); AFRAC-Stellungnahme 15, Derivate und Sicherungsinstrumente (UGB), Dezember 2015 („AFRAC 15“); Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 15. Auflage (2017).
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Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen, sind die Bestimmungen zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (hedge accounting) gem IFRS 9 anzuwenden (siehe unten Rz 135 ff), wobei das Wahlrecht besteht, weiterhin die Bestimmungen des IAS 39.71 ff fortzuführen. In diesem Abschnitt werden zunächst die Grundzüge der Sicherungsbilanzierung gem IAS 39 dargestellt. Darüber hinaus befinden sich Informationen zu IAS 39 im Abschnitt C.2.f (siehe unten Rz 135 ff) zur Sicherungsbilanzierung gem IFRS 9, wo Gegenüberstellungen zwischen IFRS 9 und IAS 39 dargestellt werden. Weiters erfolgt in diesem Abschnitt eine Gegenüberstellung der Bestimmungen nach IAS 39 mit der AFRAC-Stellungnahme 15 „Derivate und Sicherungsinstrumente“, welche maßgeblich für die UGB-Bilanzierung ist. Die Detailregelungen zur Bildung von Bewertungseinheiten gem AFRAC 15 wurden weitgehend den entsprechenden Bestimmungen in IAS 39 nachgebildet. Der wesentliche Unterschied zwischen UGB und IAS 39 besteht jedoch in der Bilanzierung der Sicherungsbeziehung: Nach UGB wird eine Bewertungseinheit gebildet (Zeitwertsicherung) oder eine Drohverlustrückstellung bewertet (Zahlungsstromsicherung), während sich nach IAS 39 Bewertungsänderungen in der GuV kompensieren oder im sonstigen Ergebnis geparkt werden, je nachdem, ob es sich um einen fair value hedge oder einen cash flow hedge handelt.
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Die Bildung von Bewertungseinheiten wird ausführlich in Rz 54 ff diskutiert. Nach UGB erfolgt durch die Bildung von Bewertungseinheiten eine wirtschaftliche Fortentwicklung des Grundsatzes der Einzelbewertung ieS. Anstelle des einzelnen Vermögenswertes oder der einzelnen Schuld werden nach UGB jene Posten gemeinsam betrachtet, die Bestandteil der Bewertungseinheit sind. Gewinne und Verluste, die sich innerhalb der Bewertungseinheit ausgleichen, werden daher nicht ausgewiesen. Nettoverluste aus der Bewertungseinheit werden entweder durch eine aktivische Abwertung oder durch die Bildung einer Drohverlustrückstellung GuV-wirksam berücksichtigt (vgl Coenenberg, 267 ff). Es erfolgt daher nicht mehr eine Einzelbewertung der einzelnen Vermögensgegenstände bzw Schulden, sondern eine Bewertung der gesamten Bewertungseinheit. Das Ergebnis ist somit ein anderes als bei strenger Einzelbewertung. Im UGB gilt daher der Grundsatz der Einzelbewertung iwS an dieser Stelle. Zunächst gilt es zu untersuchen, ob im Rahmen der Sicherungsbilanzierung (Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen) gem IAS 39.71ff eine analoge Fortentwicklung der Einzelbewertung ieS erfolgt.
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Nach IAS 39 wird im einfachsten Fall ein Grundgeschäft durch ein Sicherungsgeschäft abgesichert. In gewissen Fällen kann das Sicherungsgeschäft auch aus mehreren gegenläufigen Derivaten bestehen (IAS 39.77 und 39.IG F.1.14). Des Weiteren ist die Designation von Gruppen einzelner Transaktionen als Grundgeschäfte unter gewissen Voraussetzungen möglich (IAS 39.83 f, 39.AG101 und 39.IG F.2.20). Die Möglichkeiten für die Bildung von Portfolio Hedges für Zinsrisiken sind in Rz 119 und 121 dargestellt.
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Im Falle von Zeitwertsicherungen (fair value hedges) werden bestehende Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder schwebende Geschäfte bzw Teile davon (Grundgeschäfte) gegen Zeitwertänderungen abgesichert, welche auf ein bestimmtes Risiko zurückzuführen sind, sowie den Periodenerfolg des Unternehmens beeinflussen können (IAS 39.86a). Im Falle einer Geldflusssicherung (cash flow hedge) werden hingegen Schwankungen künftiger Geldflüsse abgesichert, soweit diese einem bestimmten Risiko aus bilanzierten Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten bzw. erwarteten Transaktionen (Grundgeschäft) zugeordnet werden und Auswirkungen auf den Periodenerfolg haben können (IAS 39.86b). Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (IAS 39.86c) sind wie Geldflusssicherungen zu behandeln (vgl PwC [2008], 499 f und 549 ff).
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Im Falle einer Zeitwertsicherung ist das Sicherungsderivat (weiterhin) erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten und der Buchwert des Grundgeschäfts wird an seinen abgesicherten Zeitwert (hedged fair value) angepasst. Der abgesicherte Zeitwert ist der beizulegende Zeitwert, bei dem nur jene Änderungen berücksichtigt werden, welche auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen sind. Im Falle der Zeitwertsicherung kompensieren sich somit die Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft in der GuV. In der Bilanz werden das mit dem abgesicherten Zeitwert bewertete Grundgeschäft, sowie das mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Sicherungsgeschäft als eigenständige Vermögenswerte bzw. Schulden ausgewiesen. Dadurch wird eine sachgerechte Darstellung der Bilanz sowie der GuV erreicht.
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Im Falle einer Geldflusssicherung wird das Sicherungsderivat wiederum mit seinem beizulegenden Zeitwert bewertet. Allerdings werden die Wertänderungen des Sicherungsderivats dabei – abweichend von den allgemeinen Vorschriften für die Bilanzierung von Derivaten – grundsätzlich erfolgsneutral erfasst. Sofern die betreffende Geldflusssicherung jedoch nicht zu 100 % effektiv ist, sich allerdings innerhalb der Effektivitätsgrenze von 80 %–125 % befindet, wird der ineffektive Teil des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats nicht erfolgsneutral, sondern erfolgswirksam erfasst (zur Vorgehensweise im Detail vgl IAS 39.95f und Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg [2017], § 28a Rz 52 ff). Hingegen sind die abgesicherten Geldflüsse (dh das erwartete und daher noch nicht bilanzierte Geschäft bzw. die künftigen Geldflüsse eines bereits bilanzierten Geschäftes) noch nicht bilanz- und GuV-wirksam. Da somit sowohl der effektive Teil des Sicherungsderivats, als auch die abgesicherten Geldflüsse nicht GuV-wirksam sind, wird die GuV sachgerecht, dh unverzerrt dargestellt. Allerdings werden das Eigenkapital und die Bilanz verzerrt dargestellt, da diese lediglich einen Teil der Sicherungsbeziehung (d.h. den Wert des Sicherungsderivats) reflektieren, nicht aber die abgesicherten künftigen Geldflüsse.
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Somit fließen im Rahmen der Zeitwertsicherung das Grundgeschäft mit dem abgesicherten Zeitwert und das Sicherungsderivat mit seinem beizulegenden Zeitwert als separate Positionen in die Bilanz ein. Im Falle der Geldflusssicherung erfolgt stattdessen eine Nicht-Bilanzierung der abgesicherten erwarteten Geldflüsse sowie eine erfolgsneutrale Behandlung des effektiven Teils des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats. IAS 39 basiert somit nicht auf der Methodik der Bewertungseinheit. Daher wird an dieser Stelle im Gegensatz zum UGB auch nicht von der Einzelbewertung abgewichen.
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derzeit frei
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AFRAC 15 behandelt in den Kapiteln 4 und 5 die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach UGB. In Grundzügen wurde AFRAC 15 weitgehend den entsprechenden IAS-39-Bestimmungen nachgebildet. Dies betrifft va die Voraussetzungen für die Anwendung von hedge accounting und die Arten zulässiger Sicherungs- und Grundgeschäfte. In AFRAC 15 erfolgen jedoch keine direkten Verweise auf IAS 39. Lediglich in den Erläuterungen wird erwähnt, dass die Definition eines Derivats IAS 39 entspricht (AFRAC 15, Rz 2). Die konkreten Bilanzierungen von Sicherungsgeschäften nach UGB und IAS 39 sind aber nicht ident, da es im UGB nicht erlaubt ist, Bewertungsänderungen von schwebenden Geschäften in der Bilanz abzubilden und es im UGB keine erfolgsneutrale Ergebnisrechnung wie in den IFRS (sonstiges Ergebnis) gibt.
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In AFRAC 15, Kapitel 4 wird die Absicherung von Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und schwebenden Geschäften durch Derivate dargestellt, welche in ihren inhaltlichen Anforderungen weitgehend den Fair-value-hedge-Regelungen gem IAS 39 entspricht. Ein wesentlicher Unterschied liegt jedoch in der Bilanzierung der Sicherungsbeziehung. Im UGB werden Derivate nicht als solche in der Bilanz erfasst (bei negativem beizulegendem Wert ist grundsätzlich eine Drohverlustrückstellung zu bilden). Die Bildung einer Bewertungseinheit zwischen Derivat und abgesichertem Grundgeschäft führt dazu, dass sich die Bewertungsänderungen beider Geschäfte aufheben und diese somit nicht bilanziert werden. Erst bei Realisation von Grundgeschäft und Derivat wird das Geschäft in der Bilanz erfasst. In IAS 39 werden Derivate hingegen immer in der Bilanz (wenn auch zu Beginn mit einem Anfangswert von null) erfasst, Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument werden jeweils in einem Bilanzposten erfasst und gegen die GuV gebucht, wo sich deren Effekte kompensieren.
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Die Voraussetzungen, eine Bewertungseinheit nach AFRAC 15 zu bilden (vgl AFRAC 15, Rz 30–31), sind den Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gem IAS 39.88 sehr ähnlich. So ist etwa die in AFRAC 15, Rz 30 geforderte dokumentierte Widmung IAS 39.88(a) nachempfunden, wonach die Sicherungsbeziehung festzulegen und zu dokumentieren ist. Gleiches gilt für die Identifizierung des abzusichernden Risikos, die Eignung des Grundgeschäfts, das Vorliegen eines Absicherungsbedarfs, das Bestehen einer Absicherungsstrategie und die Eignung des Derivats als Sicherungsinstrument (AFRAC 15, Rz 31). Dies kommt auch in den folgend dargestellten Detailregelungen zum Ausdruck. Als abgesicherte Grundgeschäfte eignen sich auch schwebende Geschäfte (AFRAC 15, Rz 33 bzw IAS 39.78). Ebenso ist es erlaubt, einen prozentualen Anteil eines Grundgeschäfts oder ein Portfolio (s zur Nähe dieses Portfolio-Hedges zum Mikro-Hedge iwS Rz 69) zu widmen; Macro-Hedging ist nicht erlaubt (AFRAC 15, Rz 34 bzw IAS 39.81, 81A). Weiters können Derivate idR nur mit einer externen Gegenpartei abgeschlossen werden (AFRAC 15, Rz 37 bzw IAS 39.80). Auch bei der Effektivität einer Sicherungsbeziehung sind die Anforderungen weitgehend gleich: Der Effektivitätstest ist prospektiv (AFRAC 15, Rz 39–40 bzw IAS 39.AG105) und retrospektiv (AFRAC 15, Rz 45 bzw IAS 39.AG106) durchzuführen. Der gem IAS 39 geforderte Effektivitätsgrad von 80–125 % ist nach der AFRAC-Stellungnahme nur ein Indikator und führt im Gegensatz zu IAS 39 nicht jedenfalls zur Beendigung der Sicherungsbilanzierung (vgl Rz 86a). Bei Identität aller Parameter („critical term match“) kann eine vereinfachte Bestimmung der Effektivität erfolgen, gem IAS 39 allerdings nur im Rahmen des prospektiven Effektivitätstests. Nach der AFRAC-Stellungnahme kann der „critical term match“ auch für den retrospektiven Test herangezogen werden.
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Unterschiede ergeben sich bei Beendigung der Sicherungsbeziehung: Muss eine Bewertungseinheit wegen späterer Ineffektivität aufgelöst werden, so sind im UGB etwaige entstandene negative Bewertungsergebnisse sofort erfolgswirksam zu erfassen (AFRAC 15, Rz 51). Nach IAS 39.92 hingegen werden bei Beendigung der Sicherungsbeziehung eines gesicherten Finanzinstruments die Bewertungsergebnisse bis zur Fälligkeit des Grundgeschäfts ratierlich erfolgswirksam aufgelöst.
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In AFRAC 15, Kapitel 5 wird die Absicherung zukünftiger Zahlungsströme durch Derivate dargestellt, was einer Cash-flow-hedge-Sicherung nach IAS 39 nachempfunden ist. Die grundsätzlichen Anforderungen (dokumentierte Widmung, Effektivität und Messbarkeit) sind ähnlich. Während IAS 39 als weitere Voraussetzung eine „hohe Eintrittswahrscheinlichkeit“ für den abgesicherten zukünftigen Zahlungsstrom vorsieht, ist nach AFRAC 15 ein „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gegenläufiger, erfolgswirksamer, kausal verknüpfter Cashflow erforderlich (AFRAC 15, Rz 59). Der Umfang des abgesicherten Geschäftes muss aufgrund der bisherigen Geschäftstätigkeit bekannt und verlässlich quantifizierbar sein (AFRAC 15, Rz 61). Diese strengen Anforderungen sind dem Vorsichtsprinzip des UGB geschuldet (vgl AFRAC 15, Erl zu Rz 65) und kommen auch in den konkreten Anwendungsbeispielen der AFRAC-Stellungnahme zum Ausdruck. Wenn bspw voraussichtlich Fremdwährungsumsätze in einer Bandbreite von 20–25 Mio USD getätigt werden und aufgrund möglicher Umsatzeinbrüche, Leistungsmängel oder Zahlungsstörungen nur 15 Mio USD davon mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten, dürfen nur diese 15 Mio USD für die Sicherungsbeziehung designiert werden (AFRAC 15, Rz 67). Neben der grundsätzlich unterschiedlichen UGB-Bilanzierung (Unterlassung/Reduktion Drohverlustrückstellung statt Erfassung des Zeitwertes des Derivates im sonstigen Ergebnis gem IAS 39) gibt es auch hier Unterscheide bei Beendigung der Sicherungsbilanzierung. Gem IAS 39.101 verbleiben die bis dorthin im sonstigen Ergebnis erfassten Zeitwertveränderungen des Derivats, sofern und solange der Eintritt der abgesicherten Transaktion noch erwartet wird, bis zum Eintritt der erwarteten Transaktion dort. Im UGB hat unmittelbar eine vollständige ergebniswirksame Erfassung der Drohverlustrückstellung zu erfolgen.
g) Sicherungsbilanzierung (IFRS 9)
Literatur
Schmidt ua, IFRS 9 „Finanzinstrumente“: Neuregelungen zur Sicherungsbilanzierung (Teil 2), Der Betrieb 2014, 435; Thomas, Hedge Accounting nach IFRS 9: Methodenvergleich und Herausforderungen für die Prüfungspraxis, KoR 2015, 291 ff; Wulf/Pollmann, Anforderungen an Sicherungsinstrumente und Grundgeschäfte für das General Hedge Accounting nach IFRS 9, KoR 2015, 121; Franz/Bauerfeind, Spannungsfeld Hedge Accounting: IFRS 9 versus IAS 39, PiR 2016, 143; Petersen ua (Hrsg), IFRS Praxis Handbuch (2016).
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Durch zunehmende Kritik, der Standard IAS 39 sei zu komplex, restriktiv und könne daher Sicherungsbeziehungen nur unzureichend abbilden (vgl etwa Franz/Bauerfeind, PiR 2016, 143), hat der IASB im Rahmen des neuen IFRS 9, der für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die ab dem beginnen, die Regelungen überarbeitet. Zielsetzung von Kapitel 6 (Hedge Accounting in IFRS 9) ist die stärkere Orientierung der Rechnungslegung am tatsächlich gelebten Risikomanagement. Das bilanzielle Nachzeichnen praktizierter Absicherungsstrategien fördert den management approach und liefert den Rechnungslegungsadressaten entscheidungsnützliche Informationen (vgl Wulf/Pollmann, KoR 2015, 121). Gem IFRS 9. darf sich jedoch ein Unternehmen bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 einmalig und unwiderruflich dafür entscheiden, an Stelle von Kapitel 6 (Hedge Accounting gem IFRS 9) die Hedge-accounting-Bestimmungen gem IAS 39 fortzuführen. Auch bei Übergang auf die Hedge-Accounting-Regeln des IFRS 9 können nach IFRS 9.6.1.3 die Regeln zum Portfolio-Hedging von Zinsrisiken des IAS 39 (siehe Rz 121 und IAS 39.81A, 89A und AG114-AG132) angewandt werden. Das Wahlrecht soll diese Bilanzierung von Portfolio-Hedges auch im Regime des IFRS 9 so lange ermöglichen, bis das IASB sein Projekt „Dynamic Risk Management“ abgeschlossen hat.
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IFRS 9.6.5.2 hält an den drei in IAS 39.86 enthaltenen Arten von Sicherungsgeschäften fest: Absicherung des beizulegenden Zeitwerts (fair value hedge), Absicherung von Zahlungsströmen (cash flow hedge) und Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (hedge of a net investment in a foreign operation). Grundund Sicherungsgeschäfte müssen vor der bilanziellen Abbildung der Sicherungsbeziehung designiert und dokumentiert werden (IFRS 9.6.4.1). Dabei müssen für die Bilanzierung eines Sicherungsgeschäfts drei prinzipienorientierte Effektivitätskriterien erfüllt sein: Das Bestehen einer wirtschaftlichen Beziehung, keine Dominanz eines Ausfallrisikos mit Wirkung auf die Wertänderung sowie das laufende Bestehen einer Sicherungsquote (hedge ratio), die kein Ungleichgewicht von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft wiederspiegelt (IFRS 9.6.4.1). Die Effektivitätsbeurteilung erfolgt nur mehr prospektiv. Das Entfallen der unter IAS 39.AG105 festgelegten Effektivitätsgrenzen von 80 %–125 % ermöglicht nunmehr eine weitläufigere und somit realitätsnähere Erfassung von Sicherungsbeziehungen. In einfachen Sicherungsbeziehungen wird das Sicherungsverhältnis regelmäßig 1:1 betragen, zB bei der Absicherung einer Kundenforderung in USD mit einem Devisentermingeschäft in gleicher Höhe und Fälligkeit. Zur Absicherung von Preisrisiken zukünftiger Wareneinkäufe mag es erforderlich sein, auf ein Sicherungsinstrument zurückzugreifen, das auf einem ähnlichen Produkt basiert, weil für genau das zu beschaffende Produkt kein Sicherungsinstrument verfügbar ist, womit es zu abweichenden hedge ratios kommen kann.
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Das Verhältnis der Zeitwertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument soll nunmehr an Stelle der vormals vorgegebenen 80 %–125 % der Sicherungsquote (hedge ratio) entsprechen, die sich aus dem Verhältnis der Volumina aus Grundgeschäft und Sicherungsinstrument bzw deren designierten Anteilen ergibt (IFRS 9.6.4.1(c)(iii)). Nach IFRS 9.6.5.5 muss eine Anpassung der Sicherungsquote vorgenommen werden, falls diese Effektivitätsprämisse nicht mehr erfüllt ist (sog Rekalibrierung oder rebalancing). Gem IAS 39 musste in diesem Fall die Sicherungsbeziehung beendet und neu designiert werden. Die Anpassung der Sicherungsquote erfolgt in erster Linie über die Anpassung des Volumens der Sicherungsinstrumente, indem die Designation eines Anteils des Sicherungsinstruments geändert wird. Die Anpassung der Grundgeschäfte ist komplexer: Bei einer Erhöhung des Volumens designierter Grundgeschäfte entstehen neue Layer mit neuen Sicherungskursen, die evident gehalten werden müssen. Eine Verminderung designierter Grundgeschäfte bedeutet hingegen die Beendigung jener Teile, die nicht mehr als designiert gelten und somit als hedge adjustments bzw recycling fällig werden (IFRS 9.B6.5.16-20). Das rebalancing soll nur grobe Unwirksamkeiten beheben und nicht permanent durchgeführt werden, um laufende Fluktuationen der Korrelation zu beheben (IFRS 9B6.5.11). Laufende Fluktuationen fließen als Ineffektivitäten außerhalb der Sicherungsbeziehung in die GuV.
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Durch das rebalancing entfällt die vormals bestehende Möglichkeit der freiwilligen Beendigung einer Sicherungsbeziehung. Die Beendigung einer Sicherungsbeziehung kommt nur bei Nichterfüllung der Kriterien in Frage, zB wenn das Sicherungsinstrument ausläuft, veräußert, beendet oder ausgeübt (IFRS 9.6.5.6) oder wenn das ursprüngliche Risikomanagementziel nicht mehr verfolgt wird (IFRS 9.). Dabei ist die Risikomanagementstrategie auf höchster Unternehmensebene von den einzelnen Risikomanagementzielen zu unterscheiden. Wenn ein Unternehmen unter Beibehaltung der allgemeinen Risikomanagementstrategie das Risikomanagementziel für ein bestimmtes Geschäft ändert, kann das bereits einen ausreichenden Grund dafür darstellen, diese Sicherungsbeziehung zu beenden (IFRS 9.B6.5.24).
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Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS 9 wird grundsätzlich aus den Regelungen des IAS 39 übernommen. Ziel der Bewertung von Zeitwertsicherungen ist es, die Wertänderungen von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft erfolgswirksam zu erfassen, sodass sich die Ergebnisse in der GuV ausgleichen. Eine Ausnahme davon bilden Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, bei denen die sog OCI-Option gem IFRS 9.5.7.5 ausgeübt wurde: Hier werden Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument im sonstigen Ergebnis ausgewiesen. Bei Geldflusssicherungen werden Ergebnisse aus dem Sicherungsinstrument erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst. In dem Ausmaß, in dem Zahlungsströme aus dem Grundgeschäft erfolgswirksam werden (zB wenn Zinserträge oder Zinsaufwendungen erfasst werden), werden die entsprechenden Beträge aus dem Eigenkapital in die GuV umgegliedert (recycling gem IAS 1).
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Als zulässige Sicherungsinstrumente kommen grundsätzlich nur mit einer externen Partei abgeschlossene derivative Finanzinstrumente in Frage (IFRS 9.6.2.1). Außerdem können nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, deren Wertänderungen erfolgswirksam gebucht werden, als Sicherungsinstrument designiert werden (IFRS 9.6.2.2). Auf diese Weise können etwa erwartete Verkäufe von Rohstoffen durch Investitionen in einen Commodity-Fund abgesichert werden (vgl Kuhn/Hachmeister, IRZ 2015, 278). Ausgenommen von der Designation sind finanzielle Verbindlichkeiten, deren kreditrisikoinduzierte Zeitwertänderung im sonstigen Ergebnis erfasst wird. Unverändert zulässig ist der Einsatz zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteter nicht-derivativer Finanzinstrumente für Fremdwährungs-Hedges (IFRS 9.6.2.2). Außerdem dürfen mehrere Sicherungsinstrumente kombiniert werden, solange insgesamt keine Stillhalterposition daraus resultiert, außer diese wird zur Absicherung einer erworbenen Option eingesetzt (IFRS 9.6.2.6 iVm IFRS 9.B6.2.4). So kann zB eine bestehende fix verzinsliche Darlehensverbindlichkeit (oder ein prozentualer Teil davon) gemeinsam mit einem Receiver Interest Rate Swap als kombiniertes Sicherungsinstrument dazu eingesetzt werden, ein variabel verzinstes Anleiheninvestment gegen das Risiko sinkender Zinsen abzusichern (vgl Petersen et al, 2016, 440).
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Sicherungsinstrumente dürfen nur in ihrer Gesamtheit oder als prozentualer Anteil des Volumens designiert werden (IFRS 9.6.2.4). Ausgenommen davon sind Preiskomponenten, die den wirtschaftlichen Zweck einer Sicherung nicht direkt bestimmen, jedoch Einfluss auf den Marktwert haben und somit die Effektivität beeinträchtigen könnten (vgl Thomas, KoR 2015, 297). Darunter fallen der Zeitwert einer Option, die Terminkomponente eines Termingeschäfts sowie Währungsbasis-Spreads. Die Bilanzierung dieser nicht als Sicherungsinstrument designierten Preiskomponenten (sog cost of hedging) erfolgt gem IFRS -16 grundsätzlich erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis. Die Umgliederung in die GuV ist von der Art des gesicherten Grundgeschäfts abhängig und unterscheidet sich darin, ob das Grundgeschäft transaktionsoder zeitraumbezogen ist. Handelt es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um einen zukünftigen nichtfinanziellen Basiswert (zB Rohstoffeinkauf auf Termin), so werden beim Ansatz des Grundgeschäfts die bislang im Eigenkapital kumulierten Zeitwertänderungen der Preiskomponente als Teil der Anschaffungskosten gebucht. Bei anderen Sicherungsbeziehungen (finanziellen Basiswerten oder cashflow hedges) erfolgt eine Umgliederung in die GuV zu den Zeitpunkten, zu denen das Grundgeschäft bzw die Zahlungsströme erfolgswirksam werden. Ist das Grundgeschäft hingegen zeitraumbezogen (zB Sicherung eines Vorratsbestands), so werden Zeitwertänderungen der Preiskomponente „systematisch und sachgerecht“ über den Verlauf in die GuV umgegliedert. Bei vorzeitiger Beendigung der Sicherungsbeziehung sind die kumulierten Beträge sofort in die GuV umzugliedern.
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Als Grundgeschäfte können weiterhin bilanzierte Vermögenswerte und Schulden, bilanzunwirksame feste Verpflichtungen, hochwahrscheinliche erwartete künftige Transaktionen sowie Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb abgesichert werden. Derivate (alleine) oder interne Geschäfte dürfen nach wie vor nicht als Grundgeschäft gewidmet werden, außer es handelt sich um das Risiko von Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung gem IAS 21. Die Regelungen zur Teildesignation von Grundgeschäften wurden allerdings wesentlich ausgeweitet.
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Die Designation einer bestimmten Risikokomponente, wie Basiszinssatz oder Währungsrisiko, muss identifizierbar und messbar sein (IFRS 9.6.3.7). Konnten nicht finanzielle Posten nach IAS 39 entweder gegen das gesamte Risiko oder nur gegen das Fremdwährungsrisiko abgesichert werden, wird diese Restriktion nun abgeschafft. So kann zB in einem Liefervertrag für Erdgas eine Gasölkomponente identifiziert und mit einem Gasöl-Termingeschäft abgesichert werden (IFRS 9.B6.3.10(a)). Ausgenommen von einer Teildesignation ist grundsätzlich das Kreditrisiko, das iSv IFRS 9.6.3.7 als nicht identifizierbar und nicht messbar angesehen wird. Die Spanne zwischen einem risikofreien Zinssatz und einem Marktzinssatz setzt sich zusammen aus Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Finanzierungsrisiko und weiteren nicht identifizierten Risikokomponenten. Es ist unmöglich, daraus das Kreditrisiko isoliert herauszulösen und zu bewerten (IFRS 9.BC.6.470).
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Es kommt jedoch häufig vor, dass Unternehmen ihre Kreditrisiken mittels credit default swaps absichern. Der IASB hat dafür die sog modifizierte Fair-Value-Option gem IFRS 9.6.7.1 geschaffen, die eine sachgerechte Abbildung dieser Art von Sicherungsgeschäften ermöglicht. Das bilanzierende Unternehmen darf eine mit Kreditrisiko behaftete Risikoposition oder Teile davon (zB eine Kreditforderung, die ansonsten zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten, wenn ein ebenfalls erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Kreditderivat zur Steuerung des Ausfallsrisikos dieses Finanzinstruments eingesetzt wird. Dabei müssen Namen der Schuldner und Rang von Forderung und Basiswert des Kreditderivats übereinstimmen. Im Gegensatz zur allgemeinen Fair-ValueOption gem IFRS 9.4.1.5 ist diese flexibel gestaltet, indem das Wahlrecht jederzeit ausgeübt bzw verworfen werden kann. Bei Aufgabe des Wahlrechts ist das Finanzinstrument nach den originären Bilanzierungsregeln anzusetzen (IFRS 9.6.7.4).
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Eine wesentliche Neuerung stellt die Möglichkeit zur Designation einer aggregierten Risikoposition als Grundgeschäft dar. Aggregierte Risikopositionen setzen sich aus einem derivativen und einem nicht derivativen Instrument zusammen. So kann zB ein Unternehmen im Euroraum den Kaffeeeinkauf in USD zunächst durch ein Warentermingeschäft absichern, indem es eine aggregierte Risikoposition als Grundgeschäft in USD bildet. Das daraus resultierende Währungsrisiko wird in einem zweiten Schritt mit einem Devisentermingeschäft als Sicherungsinstrument abgesichert, wobei hedge accounting angewendet wird. Auch innerhalb der aggregierten Risikoposition kann hedge accounting angewendet werden (mehrstufiges hedging), dies ist aber nicht verpflichtend. Positionen innerhalb einer aggregierten Position werden weiterhin getrennt bilanziert (IFRS 9.B6.3.4).
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Eine weitere Neuerung stellt die Designation sog Layer-Komponenten dar. Unter IAS 39 wurden nur prozentuale Anteile eines Grundgeschäfts zur Designation zugelassen, was bei Schwankungen des Grundgeschäfts zu Ineffektivitäten und somit zur Beendigung und Neuabschluss einer Sicherungsbeziehung geführt hat. Nach IFRS 9 können bestimmte absolute Anteile (zB Mengen) designiert werden, womit allfällige Schwankungen außerhalb dieser Mengen den „bottom-layer“ nicht beeinflussen (IFRS 9.B6.3.16 ff). So kann der Bodensatz eines Öltanks in Höhe eines bestimmten Liter-Betrags abgesichert werden. Entnahmen aus dem Öltank bis zur abgesicherten Menge berühren diese Absicherung nicht (vgl Schmidt et al, Der Betrieb 2014, 435). Layerkomponenten können sich auch auf Finanzinstrumente beziehen, zB die nächsten Zahlungsströme iHv 10 Währungseinheiten (IFRS B6.3.18(a)).
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Auch die Möglichkeiten der Gruppendesignation wurden erweitert. So können finanzielle und nicht finanzielle Posten Bestandteile eines Portfolios sein. Weiters können Portfolios designiert werden, deren Bestandteile gegenläufige Charakteristika aufweisen. Voraussetzung ist, dass die Grundgeschäfte einzeln als gesicherte Grundgeschäfte in Frage kommen und gemeinsam gesteuert werden (IFRS 9.6.6.1). Die Aufhebung der Homogenitätskriterien des IAS 39 führt zu einer Erhöhung der Flexibilität bei der Sicherungsbilanzierung. So könnte ein Unternehmen seine festverzinslichen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in einem Portfolio zusammenfassen und die daraus resultierende Nettoposition gegen Zinsänderungsrisiken absichern (vgl Schmidt et al, Der Betrieb 2014, 376). Dabei müssen alle involvierten Posten als Grundgeschäft designiert werden und nicht etwa ein unspezifisches abstraktes Volumen einer Nettoposition (IFRS 9.B6.6.4). Unter IAS 39 war einzig die Möglichkeit vorgesehen, einen Anteil der Vermögenswerte abzusichern, sodass die übrigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sich in etwa „von alleine“ ausgleichen (IAS 39.AG101). Als Null-Nettopositionen werden Portfolios bezeichnet, deren Grundgeschäfte sich bereits vollständig ausgleichen und gar kein Sicherungsinstrument mehr benötigt wird (IFRS 9.6.6.6). Auch ein solcher „natural hedge“ ist nun erlaubt (IFRS 9.6.6.6).
Die Hedge-Accounting-Regelungen gem IFRS 9 werden weitgehend mit der verpflichtenden Erstanwendung des neuen Standards seit erstmalig angewandt. Da sie eine stärkere Anbindung der Sicherungsbilanzierung an ökonomische Entscheidungen ermöglichen, ist zu erwarten, dass diese in der Praxis große Relevanz erlangen werden. Die Reduzierung der quantitativen und qualitativen Anforderungen wird überdies den Anwendungsbereich des hedge accounting ausweiten (Lüdenbach/ Hoffmann/Freiberg [2017], § 28a Tz 155). Die neuen Regeln und Lehren, die aus der bisherigen Anwendung von IAS 39 gezogen wurden, können auch für die UGB-Bilanzierung richtungsweisend sein. Entscheidend wird dafür sein, wieweit die IFRS-9-Regelungen in die maßgebliche AFRAC-Stellungnahme 15 integriert werden können.
3. Steuerrecht
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Der Grundsatz der Einzelbewertung ist in § 6 EStG erster Satz: „Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens …“, verankert (vgl auch ). Ein Wertausgleich durch die Verrechnung von Wertminderungen und Wertsteigerungen verschiedener Wirtschaftsgüter ist zu vermeiden; dem Grundsatz der Einzelbewertung entspricht in erster Linie das Identitätspreisverfahren (EStR Rz 2135). Zum Betriebsvermögen gehören alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter im weitesten Sinne, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stehen und betrieblich veranlasst, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, hergestellt oder eingelegt worden sind (EStR Rz 451).
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Die Bildung von Bewertungseinheiten wird auch für das Steuerrecht als Ausprägung des Einzelbewertungsgrundsatzes vertreten (vgl etwa Zorn, 248; Göth, 89 f). Liegt eine nachvollziehbare, sachliche und kausale Verknüpfung zwischen positiven und negativen Wirtschaftsgütern vor, ist für diese Wirtschaftsgüter eine gemeinsame Bewertung und somit die Bildung einer Bewertungseinheit geboten (EStR Rz 2136). Als Beispiele dafür gelten zinsenabhängige Forderungen und Verbindlichkeiten (insb bei Banken), (gleichartige) Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten, die der Kurssicherung dienen, durch Devisentermingeschäfte abgesicherte Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten, versicherte Forderungen, Verbindlichkeiten (zB aus Haftungsverhältnissen) mit vollwertigen Regressansprüchen und risikoausgleichende Optionsgeschäfte.
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Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung stellen analog zum Unternehmensrecht (vgl § 209) die zulässigen Gruppenbewertungsverfahren dar (EStR Rz 2137). Dazu zählen das Festwertverfahren (EStR Rz 2277 und 2324), die Durchschnittspreisverfahren (gewogen im Sinne der EStR Rz 2264 ff bzw 2315 und gleitend im Sinne der EStR Rz 2316 f) und die Verbrauchsabfolgeverfahren (FIFO im Sinne der EStR Rz 2318 f und LIFO im Sinne der EStR Rz 2320 f). Den weiteren fakultativen Abweichungen vom Einzelbewertungsgrundsatz sind im Gegensatz zum UGB auch bei Vorliegen der unternehmensrechtlichen Voraussetzungen (dh die Einzelbewertung ieS von Vermögensgegenständen und Schulden ist in tatsächlicher Hinsicht nicht oder nur mit einem unvertretbaren Zeitund Kostenaufwand möglich) Grenzen gesetzt: Gem § 6 Z 2 lit a EStG und § 9 Abs 3 EStG dürfen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen nicht pauschal gebildet werden.
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Der Grundsatz der Einzelbewertung schließt es aber nicht aus, dass Gruppen gleichartiger Forderungen zusammengefasst und ihr Wert gemeinsam festgestellt wird (; ). Im Rahmen der Gruppenbewertung (Sammelbewertung) sind Sammelabschreibungen bzw Sammelwertberichtigungen nur mehr insoweit zulässig, als der Anlass hierfür ein bei allen Elementen der Gruppe gleichartiger konkreter Sachverhalt ist (EStR Rz 2346), zB ein devisenrechtliches Verbot für die in einem bestimmten Währungsgebiet ansässigen Schuldner, ihre Schulden in einer frei konvertierbaren Währung zu bezahlen (vgl auch ).
D. Vorsichtsprinzip
Literatur
Moxter, Das Realisationsprinzip – 1884 und heute, WPg 1984, 1780; Gelhausen, Das Realisationsprinzip in Handels- und Steuerbilanzrecht (1985); Baetge/Knüppe, Vorhersehbare Risiken und Verluste, in Leffson et al (Hrsg) HuRB, 394; Seicht, „Anschaffungswertprinzip“ und „Realisationsprinzip“ in kritischer Betrachtung, WBl 1987, 321; Moxter, Karl Lechners Gewinnkonzeption und das neue deutsche Bilanzrecht, in Loitlsberger et al (Hrsg) GedS Lechner, 271; Lüders, Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung im Handels- und Steuerbilanzrecht (1987); Euler, Grundsätze ordnungsgemäßer Gewinnrealisierung (1989); Göth/Tumpel, Hedging und Marktbewertung in der Bankbilanz, ÖBA 1991, 715; Hommel, Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung für Dauerschuldverhältnisse, in Moxter et al (Hrsg) FS Forster; Göth/Rief/Stringer/Tumpel, Rechtsprechungsübersicht Bundesfinanzhof, ecolex 1992, 728; Petermann/Weilinger, Zur Bilanzierung von Wertpapieren zu Marktwerten im Jahresabschluß der Banken und der damit verbundenen Änderungen des Realisationsprinzips, WBl 1993, 65; Herzig, Die rückstellungsbedingte Wirkung des Realisationsprinzips, in Raupach/Uelner (Hrsg) FS Schmidt 209; Ilgenfritz/Drabek, Zweifelsfragen bei der Bestimmung des Gewinnrealisierungzeitpunktes, FJ 1994, 136; Siegel, Das Realisationsprinzip als allgemeines Periodisierungsprinzip?, BFuP 1994, 1; Bertl/Fraberger, Realisationsprinzip, RWZ 1994, 187; Staringer, Einlagen und Umgründungen (1994); Ciric, Grundsätze ordnungsmäßiger Wertaufhellung (1995); Hoffmann, Wertaufhellung – das Bilanzierungsproblem schlechthin, BB 1996, 1157; Bertl/Hirschler, Der Zeitpunkt der Realisierung von Beteiligungserträgen, RWZ 1995, 61; Vodrazka, Jahresabschluß und voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens, in Djanani/Kofler/Steckel (Hrsg) Anpassungsprozesse in Wirtschaft und Recht, FS Lexa (1995) 337; Lang, Die Zuschreibungsmaßgeblichkeit nach § 6 Z 13 EStG 1988, in Djanani/Kofler/Steckel (Hrsg) FS Lexa, 515; Fraberger, Die zeitkongruente Aktivierung von Dividendenansprüchen, RWZ 1995, 98; Phasengleiche Vereinnahmung von Dividenden (EuGH-Urteil v ; Rs Tomberger) mit Anmerkung von Thömmes, IWB 1996 F 11a 109; Kotrnoch, Zeitpunkt der Realisierung von Dividendenerträgen bei verbundenen Unternehmen, SWK 1996, A 515; Kessler, Drohverlustrückstellungen für schwebende Dauerbeschaffungsgeschäfte, WPg 1996, 2; Christiansen, Verbindlichkeitsausweis und Realisationsprinzip, in Crezelius et al (Hrsg) Steuerrecht und Gesellschaftsrecht als Gestaltungsaufgabe, FS Haas (1996), 57; Müller, Imparitätsprinzip und Erfolgsermittlung, DB 1996, 689; Bertl/Fraberger, Werterhellung/Wertbeeinflussung, RWZ 1996, 237; Bertl/Hirschler, Realisationsprinzip und Verbindlichkeitsrückstellung, WZ 1996, 223; Weber-Grellet, Realisationsprinzip und Rückstellungen unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, DStR 1996, 896; Kropff, Vorsichtsprinzip und Wahlrechte, in Fischer/Hömberg (Hrsg) Jahresabschluß und Jahresabschlußprüfung, FS Baetge (1997) 67; Kessler, Die Wahrheit über das Vorsichtsprinzip?!, DB 1997, 1; Phasengleiche Vereinnahmung von Dividenden (EuGH-Urteil v idF ; Rs Tomberger) mit Anm von Thömmes, IWB 1997, F 11a 747; Fraberger, Selbstkorrektur des EuGH bei phasengleicher Dividendenrealisation – Praktische Auswirkungen, RWZ 1997, 257; Fraberger, Sonderprobleme der phasenkongruenten Dividendenrealisation, RWZ 1997, 292; Kotrnoch, Nochmals: EuGH zur phasengleichen Bilanzierung von Dividenden bei verbundenen Unternehmen, SWK 1997, S 639; Lahodny-Karner, Eurofit im Jahresabschluß, in Gassner/Lang (Hrsg) Besteuerung und Bilanzierung international tätiger Unternehmen, FS 30 Jahre Steuerrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (1998) 231; Fraberger, Die phasenkongruente Dividendenrealisation nach dem Urteil des BGH vom , RWZ 1998, 225; Schwartz, Handelsrechtliche Steuerabgrenzung in Verlustjahren und aufgrund von Verlustvorträgen, RWZ 1999, 137; Denk, Die Bilanzierung und Bewertung von Urlaubsvorgriffen und Urlaubsrückständen, SWK 1999, W 33; Egger, Ist das Niederstwertprinzip noch aktuell?, RWZ 2000, 100; Mayr, Gewinnrealisierung, 2001; Kilches, EuGH-Entscheidungen zum Steuerrecht, DE + ES Bauunternehmung – Bilanzwahrheit und Vorsichtsprinzip, FJ 2000, 26; Denk/Heitzinger, Die handels- und steuerrechtliche Behandlung von langfristigen Fertigungsaufträgen unter Einbezug internationaler Aspekte, ÖStZ 2000, 513; Berkovec, Die Bilanzierung von Dauerschuldverhältnissen (2000); Konezny, Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab für die Bewertung von Passivposten, SWK 2001, S 579; Bertl/Hirschler, Bildung und Auflösung von Gewährleistungs- und Prozesskostenrückstellung, RWZ 2001, 109; Barborka, Allgemeine Grundsätze der Rückstellungsbildung und die EStR 2000, Vergleich mit Handelsrecht und Judikatur, RdW 2001, 522; Holzer, Verwaltungs- und Vertriebskostenaktivierung bei langfristigen Fertigungsaufträgen im Rahmen von ARGEn, SWK 2002, W 117; Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung (2003), Weninger, Der bedingte Kauf und konfliktäre Bilanzgrundsätze, GesRZ 2004, 189; Fritz-Schmied, Die steuerbilanzielle Gewinnermittlung (2005); Haberer/Rechberger, Zur Umsetzung der Fair-Value-Richtlinie, SWK 2005, W 14; Wiesner, Bilanzsteuerrechtliches: Notwendiges Betriebsvermögen, Gewinnrealisierung, Teilwertabschreibung, Rückstellung, RWZ 2006, 258; Driesel, Bilanzierung von Kundenbindungsprogrammen, WPg 2006, 1345; Sessar, Grundsätze ordnungsgemäßer Gewinnrealisierung im deutschen Bilanzrecht (2007); Beiser, Ansammlungsrückstellungen im Licht des Realisations- und Nettoprinzips, RdW 2008, 363; Moxter, Das Wertaufhellungsverständnis in der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung, DStR 2008, 489; Bertl/Hirschler/Wiesner, Bilanzielle Behandlung von eurostabilen Fremdwährungsverbindlichkeiten, RWZ 2008, 359; Wiesner, Konvertierung eines Fremdwährungskredites, RWZ 2008, 73; AFRAC, Dezember 2007 – Stellungnahme „Grundsätze der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten Dividendenaktivierung“, RWZ 2008, 15; Fuchs, Bilanzierung von Bewertungseinheiten nach dHGB: Vorbild für das UGB? (Teil I), FJ 2009, 430; Moxter, IFRS als Auslegungshilfe für handelsrechtliche GoB?, WPg 2009, 7; Fuchs, Bilanzierung von Bewertungseinheiten nach dHGB: Vorbild für das UGB? (Teil II), FJ 2010, 43; Moser, Zur phasenkongruenten Aktivierung von Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften in UGB und Steuerrecht, GesRZ 2009, 163; Bertl/Hirschler, Rückstellungsbildung bei zukünftig erwarteten Erträgen?, RWZ 2010, 13; Maier, Die Länge des unternehmensrechtlichen Wertaufhellungszeitraums, ecolex 2010, 964; Perkounigg, Bilanzaufstellung und Bilanzfeststellung im Licht des Wertaufhellungszeitraums, SWK 2010, W 55; oA, Wertaufhellung und Wertbegründung vor und nach Aufstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen, RWP 2010, 148; Hirschler, Werterhellung/Wertbeeinflussung anhand von Beispielen, RWZ 2011, 266; Fritz/Schmied, Die werterhellende Bedeutung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag, RWZ 2012, 113; Schiebel, Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Rückstellungen (2012); Moser, Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) – Die Kodifizierung von Grundsätzen ordnungsgmäßiger Bilanzierung, GES 2015, 2013; AFRAC, Stellungnahme „Wertaufhellung und Wertbegründung vor und nach Aufstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen“ (Juni 2018).
1. Der Grundsatz der Vorsicht im UGB
152
Erstmals kodifiziert wurde das Vorsichtsprinzip durch das RLG (BGBl 1990/475). Zuvor enthielten das AktG 1965 und auch das HGB (in der Fassung vor dem RLG) nur den allgemeinen Hinweis auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB), die bereits das Vorsichtsprinzip einschlossen. Durch das EU-GesRÄG (BGBl I 2005/59) wurden die spezifischen Grundsätze, zu denen auch das Vorsichtsprinzip zählt, von § 201 Abs 1 in Abs 2 verschoben. Gleichzeitig wurde das Vorsichtsprinzip um den Grundsatz der Berücksichtigung von Wertminderungen unabhängig vom Ergebnis ergänzt. Bereits zuvor wurde allerdings im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass Wertminderungen unabhängig davon zu erfassen seien, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder Verlust abschließt (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 54; Küting/Weber, Handbuch4 I A § 252 Rz 2). Durch das „Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB)“ (Art I HaRÄG, BGBl I 2005/120) wurde der Grundsatz der Vorsicht unverändert aus dem HGB in das UGB übernommen. Die Regelung der Z 4 lit c entspricht Art 31 Abs 1 lit c sublit cc der 4. EG-RL und § 252 Nr 4 dHGB.
153
Der Grundsatz der Vorsicht findet in zahlreichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften seinen Niederschlag (vgl Grof/Nadvornik, RdW 1990, 431). Als Folge des Vorsichtsprinzips dürfen zB nur solche Vermögensgegenstände aktiviert werden, die sich konkretisiert, im Rechtsverkehr einen feststehenden Inhalt und im Handelsverkehr einen bestimmten Wert haben (Winkeljohann/Geißler in Beck Bil-Komm6, § 252 Rz 30). Folgen des Vorsichtsprinzips sind insbesondere das Anschaffungs- bzw Herstellungskostenprinzip und das Niederstwertprinzip für Aktiva (Geist in Jabornegg, § 201 Rz 14). Bei der Wahl von gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsmethoden findet der Grundsatz der Vorsicht nach Ansicht Urnik/Urtz/Rohn keine Anwendung. Der Unternehmer muss nicht stets jene Methoden wählen, die zu einem vorsichtigeren Wertansatz führen (Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 53; ebenso Fülbier/Kuschel/Selchert in Küting/Pfitzer/Weber, HdR E § 252 Rz 79 mit Verweis auf A/D/S6, § 252 Rz 70).
154
Die Bewertung nach dem Vorsichtsprinzip rechtfertigt nicht die Bildung von stillen Reserven durch weitreichende Unterbewertung (Seicht, wbl 1987, 265 f; Schauer in Bertl/Mandl, A IV, 25; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 52), sondern verlangt, dass bei der Bewertung alle erkennbaren Chancen und Risiken berücksichtigt werden müssen, wobei im Zweifel jenen Faktoren höheres Gewicht beigemessen werden muss, die zu einem niedrigeren Erfolgs- und Vermögensausweis führen. Es ist dabei allerdings nicht von vornherein von der ungünstigsten Alternative auszugehen, sondern nach der aufgrund vernünftiger unternehmerischer Beurteilung zu erwartenden Entwicklung (Geist in Jabornegg, § 201 Rz 14). Grund hierfür ist, dass eine zu vorsichtige Rechnungslegung in einem deutlichen Spannungsverhältnis zur Informationsfunktion des Jahresabschlusses steht und die Erreichung der Generalnorm durch eine pessimistische Verzerrung der Vermögens- und Ertragslage gefährdet. Es ist daher festzuhalten, dass eine Ausnutzung des Vorsichtsprinzips zur Legung stiller Willkürreserven den als primären Normzweck intendierten Gläubigerschutz geradezu ins Gegenteil verkehrt und daher nach Ansicht von Hofbauer/Schiemer-Haberl/Rohatschek abzulehnen ist (Hofbauer/Schiemer-Haberl/Rohatschek in Bertl/Mandl, § 201 Rz 51).
155
Der Zweck des Vorsichtsprinzips ist nicht nur auf den Schutz der Gläubiger gerichtet, sondern soll auch dem bilanzierenden Unternehmen zur eigenen kritischen Erfolgsbeurteilung dienen (Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 51; Hofbauer/Schiemer-Haberl/Rohatschek in Bertl/Mandl, § 201 Rz 50; Hebenstreit/Neugschwandtner/Marsch in Zib/Dellinger, § 201 Rz 94). Weiters ergibt sich in Kombination mit § 195 auch eine Bedeutung des Vorsichtsprinzips für die Anteilseigner, da ansonsten eine willkürliche Bildung stiller Reserven zulässig wäre (Mayr in Doralt et al, EStG20, § 6 Rz 33).
156
Als besondere Ausprägungsformen des Vorsichtsprinzips erwähnt § 201 Abs 2 Z 4 das Realisationsprinzip für den Gewinn (lit a), das Imparitätsprinzip für den Verlustausweis (lit b) und die Berücksichtigung von Wertminderungen, unabhängig davon, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt (lit c).
a) Realisationsprinzip
157
Zweck des Realisationsprinzips ist, den Ausweis und die Ausschüttung noch nicht realisierter Gewinne zu verhindern und die Erfolgsneutralität von Beschaffungsvorgängen zu gewährleisten (Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 187). Deshalb sind bis zum Zeitpunkt der Gewinnrealisierung Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Anschaffungskostenprinzip zu bewerten, das insofern unmittelbar aus dem Realisationsprinzip abgeleitet ist (Moxter in GedS Lechner, 271; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 55; kritisch zu den beiden Regeln Seicht, wbl 1987, 321).
158
Das Realisationsprinzip verlangt einen Umsatzakt. Vor diesem Umsatzakt sind die vorhandenen Vermögensgegenstände aufgrund des Realisationsprinzips mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszuweisen, erst danach können sie mit Absatzpreisen bewertet werden. Eine Gewinnrealisierung kann allerdings auch ohne Umsatzakt erfolgen, wie zB bei der Entnahme (§ 202 Abs 1; Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 187).
159
Die zentrale Frage, wann Gewinne als realisiert anzusehen sind, lässt das Gesetz jedoch offen. Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bestimmt sich nach hA nach dem Zeitpunkt der Ertragsrealisation (Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 56). Dieser gilt als realisiert, wenn die Lieferung oder Leistung bewirkt oder zumindest abrechnungsfähig ist. Es ist dabei auf den zivilrechtlichen Gefahrenübergang (Übergang der Preisgefahr) abzustellen. Die Lieferung ist daher bewirkt, sobald der Lieferer den betreffenden Vermögensgegenstand vertragsmäßig übergeben hat, dadurch der Anspruch auf Gegenleistung entstanden und schuldrechtlich durchsetzbar ist (Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 187; Mayr in GedS Gassner, 269). Nach der Formel des BFH ist ein Gewinn dann realisiert, wenn dem Leistungsverpflichteten die Forderung auf Gegenleistung dem Grunde nach sicher ist (Mayr, Gewinnrealisierung, 33; Beiser, Steuern3, 32). Somit führt eine Unsicherheit der Höhe nach zwar zu einer (Forderungs-)Abwertung oder zu einer Gewährleistungsrückstellung, ändert aber an der Realisation nichts (Mayr in GedS Gassner, 268). Die Ertragsrealisierung ist daher dann anzunehmen, wenn die Hauptleistung des jeweiligen Vertrages erbracht ist, der Bilanzierende alles zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seinerseits Erforderliche getan hat (Geist in Jabornegg, § 201 Rz 15 mwN) und der Abnehmer dem Lieferanten nicht mehr die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem § 1052 ABGB entgegenhalten kann (Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 187; Geist in Jabornegg, § 201 Rz 15; Tumpel, SWK 1990, D 34 f; Wagenhofer in Bertl/Mandl, 3.3c 4 f). Soweit der Empfänger der Lieferung über ein Rückgaberecht verfügt, ist der Ertrag erst nach Ablauf der Rückgabefrist realisiert (Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 187; Bertl/Hirschler, RWZ 1996, 334; ecolex 1991, 350 zum Kauf auf Probe; anders die vom deutschen BFH vertretene Auffassung, die davon ausgeht, dass auch bei bestehenden Rücktrittsrechten sofort der gesamte Ertrag realisiert wird und eine Rückstellung bei überwiegender Rückabwicklungswahrscheinlichkeit zu bilden ist; BFH , IV R 114/94; BStBl II 1997, 382 ff; BFH , VIII R 77/96; BStBl II 2002, 227 ff; BFH , IV B 3/03 NV; BFH/NV 2004, 781 ff).
160
Der VwGH (, 93/14/0179) hält zwar den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums für ausschlaggebend, doch ist darauf hinzuweisen, dass, etwa beim Versendungskauf (BFH , BStBl II 1989, 21; zu den Konstellationen des bedingten Kaufes siehe ausführlich Weninger, GesRZ 2004, 189 ff), Gewinnrealisierung und Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums auseinanderfallen können (zustimmend Mayr, Gewinnrealisierung, 38 mwN). Nach der hL lassen sich aber im Regelfall sowohl die Gewinnrealisierung als auch der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums aus dem Übergang der Preisgefahr ableiten, also dem Risiko des zufälligen Untergangs. Dies wird damit begründet, dass von diesem Zeitpunkt an der Verkäufer sicher sein könne, die Gegenleistung zu erhalten (Mayr, RdW 2000, 383; Piltz, BB 1985, 1368).
161
Der Zeitpunkt der tatsächlichen Abrechnung ist für die Gewinnrealisierung nicht maßgeblich, vielmehr genügt die abstrakte Abrechnungsfähigkeit (Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 187; Küting/Weber, Handbuch4 Ia § 252 Rz 82 ff).
162
Bei Dauerschuldverhältnissen, bei denen die Erfüllung des Vertrages über einen längeren Zeitraum erfolgt, werden die Teilleistungen pro rata temporis der abgelaufenen Vertragsdauer realisiert, soweit die oben angeführten Bedingungen erfüllt sind (Bertl/Fraberger, RWZ 194, 187; Geist in Jabornegg, § 201 Rz 15; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 59). Bezüglich der noch nicht erbrachten Teilleistungen ist das Bestehen eines schwebenden Geschäfts anzunehmen, mit der Folge, dass die auf sie entfallenden Erträge noch nicht realisiert sind (Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 187 f; Berkovec, Die Bilanzierung von Dauerschuldverhältnissen, 46; Sessar, Grundsätze ordnungsmäßiger Gewinnrealisierung im deutschen Bilanzrecht [2007], 94).
163
Bei Erträgen aus langfristiger Fertigung gem § 206 Abs 3 wird das Realisationsprinzip ebenfalls durchbrochen. § 206 Abs 3 erlaubt den Ansatz von angemessenen Teilen der Verwaltungs- und Vertriebskosten bei Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, falls eine verlässliche Kostenrechnung vorliegt und aus der weiteren Auftragsabwicklung keine weiteren Verluste drohen. Mangels abgrenzbarer Teilleistungen wäre es aus der Sicht des konventionellen Realisationsprinzips geboten, den gesamten Gewinn erst im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung zu realisieren. Dies würde eine völlig verzerrte Darstellung der Ertrags- und Vermögenslage iSd § 222 Abs 2 bewirken (Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 188).
164
Bei Tauschgeschäften ist die unternehmensrechtliche Gewinnrealisierung von mehreren Faktoren abhängig (wohingegen gem § 6 Z 14 EStG zwingend von einer Ertragsrealisierung auszugehen ist): Sind die Tauschvorgänge in erster Linie durch bilanzpolitische Gesichtspunkte bestimmt, darf aufgrund der Generalnorm des § 222 Abs 2 nicht realisiert werden; entspringt der Tauschvorgang jedoch vernünftigen unternehmerischen Überlegungen und/oder ist er durch betriebliche Notwendigkeiten bedingt, so bestehen gegen die Gewinnrealisierung keine Bedenken (Bertl/Fraberger, RWZ 1994, 188).
165
Ansprüche aus Gewinnbeteiligungen an Kapitalgesellschaften werden grundsätzlich im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses realisiert (vgl ; ; BGH , II 82/93; ebenso ). In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist aber eine Realisation von Beteiligungserträgen aus einem Kapitalgesellschaftsanteil bereits dann geboten, wenn die für die Entstehung des Dividendenanspruches wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstanden sind und der Eintritt der übrigen rechtlichen Entstehungsvoraussetzungen mit Sicherheit erwartet werden kann (Fraberger, RWZ 1998, 225). Daher besteht im Falle
einer Mehrheitsbeteiligung an einer Tochtergesellschaft, deren Jahresabschluss festgestellt ist;
zu einem Abschlussstichtag, der nicht nach jenem der Muttergesellschaft liegen darf;
bei vorhandenem durchsetzbarem Gewinnverwendungsvorschlag
die Pflicht zur phasenkongruenten Dividendenaktivierung (BFH GrS , BStBl 2000, 632; BFH , BGHZ 139, 299 ff; BFH , BGHZ 137, 378 ff, in Abweichung von BGH , BGHZ 65, 230 ff; vgl dazu eingehend Fraberger, RWZ 1998, 225 ff; das davor judizierte, vom EuGH in zwei Judikaten [; Tomberger, Slg I-31333; Tomberger, dazu eingehend Fraberger, RWZ 1997, 257 ff und 292 ff] bestätigte Wahlrecht wurde vom BGH in der oben genannten Entscheidung aufgegeben; vgl dazu eingehend Fraberger, RWZ 1997, 257 ff und 292 ff). Angesichts der eindeutigen, zum Handelsbilanzrecht ergangenen Urteile des EuGH und BGH wird der vom VwGH im Erkenntnis vom (2002/13/0129) vertretenen Position (in Anlehnung an den Großen Senat des BFH) – Ablehnung der phasenkongruenten Realisation – nicht zu folgen sein. Zur Absicherung der unternehmensrechtlichen Realisation könnte der Vorstand bzw die Geschäftsführung der Obergesellschaft kurz vor dem Bilanzstichtag Beschlüsse fassen, einen bei der Untergesellschaft zum Stichtag auszuweisenden Gewinn mit einem bestimmten Mindestbetrag ausschütten zu lassen. Dadurch wäre im Sinne der Werterhellungstheorie der Ausschüttungswille dem Grunde und einer bestimmten Mindesthöhe nach zum gemeinsamen Bilanzstichtag nachgewiesen.
166
Eine phasenkongruente Dividendenrealisation ist unzulässig, wenn die Beteiligung zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses übertragen wurde (Fraberger, RWZ 1997, 292 mwN; BFH , BFH/NV 1994, 578 ff; BFH , BFH/NV 1997, 283 f; Küspert, BB 1997, 877; Hoffmann, in Herzig [Hrsg] Europäisierung 1 [23]; Kropff, ZGR 1997, 124). Dies gilt auch, wenn im Kaufvertrag über den Anteil an der Untergesellschaft zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbart wird, dass sämtliche Gewinnansprüche für die abgelaufenen Wirtschaftsjahre ausschließlich der erwerbenden Obergesellschaft zuzurechnen sind (BFH 1712.1997, BFH/NV 1998, 1093 ff; , BFH/NV 1994, 579 f; Küspert, BB 1997, 877 ff).
Nach der Stellungnahme der AFRAC („Grundsätze der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten Dividendenaktivierung“, März 2013) ist hinsichtlich der Mehrheitsbeteiligung auf die Stimmrechte abzustellen. Die Mehrheit muss vom Ausstellungsstichtag bis zum tatsächlichen Ausschüttungsbeschluss vorliegen bzw muss deren durchgängiges Vorliegen zu erwarten sein.
Hinsichtlich der Beschlusslage zur Dividendenausschüttung fordert AFRAC (vgl AFRAC, Grundsätze der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten Dividendenaktivierung, März 2013, Rz 9) die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen:
Aufstellung des Jahresabschlusses des ausschüttenden Unternehmens vor jenem des empfangenden Unternehmens.
Dokumentierte Beschlussfassung des empfangenden Unternehmens vor dem Abschlussstichtag, dass ein bestimmter Betrag zur Ausschüttung vorgesehen ist und aufgrund der Ausübung der Stimmrechte alle Maßnahmen gesetzt werden, damit dieser Betrag dem empfangenden Unternehmen auch tatsächlich zufließen wird.
Feststellung des Jahresabschlusses des ausschüttenden Unternehmens zum Zeitpunkt des Abschlusses des empfangenden Unternehmens oder Prüfung muss notariell so weit abgeschlossen sein, dass mit keinen Änderungen des zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinnes zu rechnen ist (vom Abschlussprüfer ausgestellte Bestätigung reicht als Nachweis aus).
Rechtswirksamer Ausschüttungsbeschluss spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses des empfangenden Unternehmens in den Fällen, in denen Einspruchsrechte oder Genehmigungserfordernisse von Behörden bestehen.
Keine dem Vollzug des Ausschüttungsbeschlusses entgegenstehende Hindernisse (zB Einspruchsmöglichkeiten und Genehmigungserfordernisse).
167
Die Bedeutung des Realisationsprinzips geht über die Aktivierung hinaus. Nach der „Alimentationsformel“ umfasst das Realisationsprinzip auch das Periodisierungsprinzip und wird als grundlegendes Aktivierungs- und Passivierungsprinzip verstanden (Moxter, BB 1984, 1780). Auch der Gesetzeswortlaut („Gewinne“) deutet darauf hin, dass Aufwendungen vom Realisationsprinzip erfasst sind (Mayr in GS Gassner, 270; Herzig in FS Schmidt, 209; Gaigg, ÖStZ 1997, 433; Fritz-Schmied, Steuerbilanzielle Gewinnermittlung, 22 fff; Beiser, RdW 2015, 321)). Ausfluss dessen ist zB, dass die auf den realisierten Umsätzen lastenden künftigen Garantieleistungen als Gewährleistungsrückstellungen zu passivieren sind, weil mit Aufwendungen belastete Gewinne nicht brutto ausgewiesen werden sollen (Mayr, ÖStZ 2001, 226; Bertl/Hirschler, RWZ 2001, 291; Bertl/Hirschler, RWZ 2010, 13).
b) Imparitätsprinzip
168
Durch das Imparitätsprinzip werden negative Erfolgsbeiträge, die erst in einer späteren Periode eintreten, aber auf Dispositionen oder latenten Ereignissen der beendeten oder einer früheren Periode beruhen, vorweggenommen, auch wenn sie noch gar nicht am Markt realisiert wurden (Winkeljohann/Geißler in Beck Bil-Komm6, § 252 Rz 34). Das Imparitätsprinzip ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Prinzips unternehmerischer Vorsicht. Dieses gebietet im Interesse der Kapitalerhaltung und des Gläubigerschutzes (ADS6, § 252 Rz 75) die Berücksichtigung erkennbarer Risiken und Verluste, die zum Bilanzierungszeitpunkt verursacht, aber noch nicht eingetreten sind. Erkennbarkeit ist dann gegeben, wenn für den Eintritt der Risiken und Verluste eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Winkeljohann/Geißler in Beck Bil-Komm6, § 252 Rz 35). Dies ist anhand des Maßstabes eines sachverständigen und gewissenhaften Unternehmers zu beurteilen. Ausfluss des Imparitätsprinzips sind das Niederstwertprinzip und das Prinzip der Berücksichtigung drohender Verluste aus schwebenden Geschäften.
169
Ein Entfall der Berücksichtigung drohender Verluste (Risiken) kann sich bei Risikoneutralisierung im Rahmen geschlossener Positionen ergeben, wenn also das Risiko eines Geschäfts durch ein Komplementärgeschäft ausgeglichen wird. Diese Sicht ist nicht als zulässige Durchbrechung des Vorsichtsprinzips zu qualifizieren, sondern folgt aus einem teleologischen Verständnis des Einzelbewertungs- und des imparitätischen Realisationsprinzips (Geist in Jabornegg, § 201 Rz 16; Göth/Tumpel, ÖBA 1990, 606; Fuchs, FJ 2009, 430; Fuchs FJ 2010, 43; Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 61; EStR Rz 2136).
170
Von den vorhersehbaren Risiken und Verlusten lassen sich solche abgrenzen, die bereits feststehen. Darunter sind die Sachverhalte zu verstehen, die im Bilanzierungszeitpunkt objektiv die Entwicklung hin zu einem „endgültig“ negativen Ergebnis für das Unternehmen erwarten lassen (zB drohende Verluste aus schwebenden Geschäften). Solche Verluste sind stets zu berücksichtigen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens (Winkeljohann/Geißler in Beck Bil-Komm6, § 252 Rz 36).
c) Werterhellung/Wertbeeinflussung
171
§ 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB besagt, dass erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen sind, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Dieses Prinzip ist gegen das Abschlussstichtagsprinzip abzuwägen (Bertl/Fraberger, RWZ 1996, 237). Daher ist eine Abgrenzung solcher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die zur Aufhellung der Werte in der Bilanz (Werterhellungstheorie) beitragen, von jenen Ereignissen erforderlich, die nicht auf die Zeit vor dem Abschlussstichtag zurückgehen, sondern sich nur auf die Zeit danach beziehen und erst dann wertbeeinflussend sind (Wertbeeinflussungstheorie).
172
Nach der Werterhellungstheorie sind für den Ansatz von Vermögensgegenständen bzw deren Bewertung die Verhältnisse maßgeblich, wie sie am Bilanzstichtag tatsächlich bestanden haben und für vorsichtig agierende Unternehmer vorhersehbar waren. Dabei sind solche Wertminderungen (bei Vermögensgegenständen) bzw Werterhöhungen (bei Schulden) unmaßgeblich, von denen man dem Grunde nach erst nach dem Bilanzstichtag bei unternehmerisch richtiger Einschätzung der Sachlage gewusst haben konnte (These von der Maßgeblichkeit des am Abschlussstichtag bei angemessener Sorgfalt Wissbaren). Maßgeblich ist allerdings nicht das konkrete Wissen des Bilanzierenden am Bilanzstichtag (Fiktion der Bilanzerstellung am Bilanzstichtag), sondern kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift sind auch all jene Informationen zu berücksichtigen, die Tatsachen betreffen, die am Bilanzstichtag bereits objektiv bestanden haben, aber erst zwischen dem Stichtag und dem Tag der Bilanzerstellung bekannt wurden (Bertl/Fraberger, RWZ 1996, 237; Moxter, DStR 2008, 469 mwN aus der BFH-Rsp).
173
Als wertbeeinflussende Tatsachen sind hingegen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag anzusehen, die keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag zulassen bzw die am Bilanzstichtag weder begründet noch bei unternehmerisch richtiger Einschätzung der Sachlage vorhersehbar und „wissbar“ waren (Bertl/Fraberger, RWZ 1996, 237).
174
Die Werterhellung erhält durch § 202 Abs 2 Z 4 UGB eine zeitliche Beschränkung, da nur solche Informationen verwertet werden können bzw dürfen, die bis zum Tag der Bilanzerstellung (= Tag der Fertigstellung) bekannt geworden sind. Erlangt der Bilanzierende erst nach der Bilanzaufstellung Informationen, die im Grunde bereits am Abschlussstichtag erlangbar waren, so sind diese Informationen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die am Abschlussstichtag erlangbaren und bis zur Bilanzaufstellung tatsächlich erlangten Informationen auch pflichtgemäß und gewissenhaft verwertet wurden (Bertl/Fraberger, RWZ 1996, 238). Der Zeitpunkt der tatsächlichen Bilanzerstellung ist maßgeblich (zB bei Fristüberschreitungen); die gesetzlichen Aufstellungsfristen nach UGB begrenzen den Werterhellungszeitraum nicht, vielmehr steckt die Fertigstellung des Jahresabschlusses den äußersten Rahmen der Werterhellung ab (). Neue Erkenntnisse sind demnach bis zur Fertigstellung der Bilanzposition einzuarbeiten, wobei das Unternehmen seine Abschlussarbeiten so planen muss, dass zu erwartende werterhellende Ereignisse noch berücksichtigt werden können (Gassner/Lahodny-Karner/Urtz, in Straube2, § 201, Rz 45). Werden bei Kapitalgesellschaften im Zeitraum zwischen Aufstellung und Feststellung wesentliche werterhellende Risken bekannt, kann zwar für die geschäftsführenden Organe eine Nachbesserungspflicht aus gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen resultieren, eine Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses ergibt sich daraus jedoch nicht (Gassner/Lahodny-Karner/Urtz, in Straube2, § 201, Rz 45; ADS6, § 252 Rz 78; Geist, in Jabornegg § 201 Rz 17; ähnlich Küting/Weber, Handbuch4 Ia § 252 Rz 78). Nach der Feststellung ist nur mehr eine Bilanzänderung möglich (Weilinger, Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses in Handels- und Gesellschaftsrecht [1997], 383 ff).
2. IAS/IFRS
175
Der Grundsatz der Vorsicht hat keine gesonderte Entsprechung in den IAS/IFRS, wird jedoch im Rahmen des Konzepts „der den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ (IAS 1.13; vgl Kommentierung zu § 195 und 222 UGB) Berücksichtigung finden. Realisierungsregeln finden sich in den Rahmenkonzepten für die betreffenden Elemente (vgl IAS 1.26).
3. Steuerrecht
176
Während das Imparitätsprinzip im Steuerrecht als ein aus dem Vorsichtsprinzip abgeleiteter Grundsatz gesehen wird und folglich nur für die Steuerpflichtigen zwingend gilt, die gem § 189 UGB iVm § 5 EStG rechnungslegungspflichtig sind (für Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG freiwillig), kommt dem Realisationsprinzip als allgemeinem Bewertungsgrundsatz des Steuerrechts (durch den Ausdruck in § 6 Z 1 und Z 2) eigenständige Bedeutung im Abgabenrecht zu (EStR 2000, Rz 2124; Mayr, in GedS Gassner, 266).
In der Steuerbilanz kommt das Imparitätsprinzip in den Bewertungsvorschriften (zB Teilwertabschreibung) und in den ausdrücklichen Regelungen für Rückstellungen zum Ausdruck.
177
Realisation im Sinne des Steuerrechts bedeutet, dass ein Gewinn erst dann ausgewiesen werden darf, wenn er durch einen Umsatz verwirklich wird, dh eine Leistung erbracht worden ist (; Doralt/Mayr, in Doralt [Hrsg] EStG6, § 6, Rz 36; Laudacher, in Baldauf et allii [Hrsg], Jakom EStG, § 6, Rz 53), bei Wirtschaftsgütern, wenn das Wirtschaftsgut durch Übergang des wirtschaftlichen Eigentums aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (), dh in dem Zeitpunkt, in dem der Abnehmer das wirtschaftliche Eigentum erwirbt (). Daher sind Wirtschaftsgüter so lange mit den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten bzw dem (niedrigeren) Teilwert anzusetzen, bis durch einen Umsatzakt ein Mehrwert realisiert wird (EStR 2000, Rz 2140). So wie im UGB wird auch für das Steuerrecht vertreten, dass die Gewinnrealisierung und der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sich gemeinsam aus dem Übergang der Preisgefahr ergeben (Mayr, RdW 2000, 381), präzise ausgesprochen, wenn dem Leistungsverpflichteten die Forderung auf Gegenleistung dem Grunde nach sicher ist (Mayr, Gewinnrealisierung, 33).
178
Eine Ausnahme hiervon gilt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum (EStR 2000, Rz 2141).
179
Ohne Umsatzakt kommt es hinsichtlich von Wirtschaftsgütern durch die Entnahme, die Überführung ins Ausland und gegebenenfalls durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Gewinnrealisierung.
180
Auszahlungen des Empfängers einer Leistung bewirken keine Gewinnrealisierung, auch nicht bei voller Bezahlung (). Bei Erbringung abgrenzbarer Teilleistungen (zB laufende Buchführung durch Wirtschaftstreuhänder, Lohnverrechnung) wird mit dem Abschluss jeder einzelnen Teilleistung der darauf entfallende Gewinnanteil verwirklicht (). Abgrenzbare und abrechenbare Teilleistungen sind auch bei Wiederkehrschuldverhältnissen, Sukzessivlieferungsverträgen und Dauerwartungsverträgen anzunehmen (EStR 2000, Rz 2154).
181
Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Gewinnrealisierung im Umfang der anteiligen Leistungserbringung (pro rata temporis; ). Wesentliche Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob Leistungen zeitpunkt- oder zeitraumbezogen erbracht werden (). Mieterträge sind unabhängig vom Abrechnungs- und Zahlungszeitpunkt zeitanteilig zu realisieren (EStR 2000, Rz 2163).
182
Bei Kaufverträgen ist der Zeitpunkt der Realisation im Regelfall jener der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (EStR 2000, Rz 2158). Beim Tausch tritt eine Gewinnrealisierung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert des hingegebenen Wirtschaftsgutes und seinem gemeinen Wert ein ().
183
Bei langfristigen Fertigungen, im Rahmen derer keine abgrenzbaren Teilleistungen erbracht werden, ist eine Gewinnrealisierung erst im Zeitpunkt der Lieferung (Abnahme) vorzunehmen (EStR 2000, Rz 2154).
184
Im Falle der Annahmeverweigerung durch den Abnehmer tritt keine Gewinnrealisierung ein (EStR 2000, Rz 2155; aA Doralt/Mayr, in Doralt [Hrsg] EStG6, § 6, Rz 41).
185
Bei Kauf unter aufschiebender Bedingung (zB Kauf auf Probe) tritt Gewinnrealisierung erst mit Eintritt der Bedingung ein (), außer das wirtschaftliche Eigentum ist bereits zuvor auf den Käufer übergegangen (; ; EStR 2000, Rz 2157). Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt erlangt der Käufer mit dem Übergang der Preisgefahr wirtschaftliches Eigentum (). Ebenso tritt beim auflösend bedingten Kauf (zB Rücktrittsrecht, Rückgaberecht, Kauf zur Ansicht) die Gewinnrealisierung bereits mit der Übergabe ein (Doralt/Mayr, in Doralt [Hrsg] EStG6, § 6, Rz 41; Quantschnigg/Schuch [Hrsg], ESt-HB, § 6, Rz 48). Der Gewinn kann aber dann noch nicht realisiert werden, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Bedingung spricht (Weninger, GesRZ 2004, 189; BFH , IV R 114/94, BStBl II 1997, 382; Laudacher, in Baldauf et alii [Hrsg], Jakom EStG, § 6, Rz 54).
186
Bei schwebenden Geschäften (Vertrag ist vom Leistungsverpflichteten noch nicht erfüllt) unterbleibt der Ausweis einer vorzeitigen Gewinnrealisierung (Doralt/Mayr, in Doralt [Hrsg] EStG6, § 6, Rz 44).
187
Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verursachung und der sog „Alimentationsformel“ (Moxter, StuW 1989, 232), nach der die wirtschaftliche Verursachung im Sinne umsatzabhängiger Aufwandsperiodisierung verstanden wird, wird im Schrifttum vertreten, dass das Realisationsprinzip (durch das Zusammenspiel des vom VwGH als wesentlich erachteten Grundsatzes der Richtigkeit der Periodenbesteuerung; ) auch für die Passivseite der Bilanz Geltung habe (Mayr, GedS Gassner, 269 f). Somit ergibt sich nach der Rspr des VwGH ein eigenständiger steuerlicher Rückstellungsbegriff (zB dienen nach der Auffassung des VwGH Verbindlichkeitsrückstellungen, die als Ausfluss des Realisationsprinzips anzusehen sind, in der Steuerbilanz ausschließlich der periodengerechten Gewinnermittlung [sog „Gewinnkorrektivum“] und setzen somit steuerrechtlich zwingend eine wirtschaftliche Verursachung iSd Realisationsprinzips voraus; vgl zB )
E. Periodisierung
Literatur
Fritz-Schmied, Verpflichtender Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz?, ÖStZ 2003, 345; Wiesner, Rückstellungen und Periodisierung, RWZ 2003, 228; Spengel, Die Zukunft des Bilanzsteuerrechts (Teil 1), ÖStZ 2008, 418.
1. UGB
188
Der Grundsatz der Periodisierung dient vor allem dem Rechenschaftszweck des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses. Er regelt die Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu Rechnungsperioden, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Demnach darf in Jahresabschlüssen nur mit Vermögensgegenständen, Schulden, Aufwendungen und Erträgen sowie sonstigen Bilanzposten gearbeitet werden, die auf Zahlungsvorgänge zurückführen sind. § 201 Abs 2 Z 5 enthält keinerlei Kriterien für eine Aufteilung von Aufwendungen und Erträgen zu den einzelnen Perioden. Daher werden diese Kriterien für die Zuordnung zu Rechnungsperioden aufgrund des Realisationsprinzips, des Grundsatzes der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach und des Imparitätsprinzips durchgeführt (vgl Leffson, Grundsätze7, 189).
189
Aufwendungen, wie zB der Verbrauch von Gütern und Dienstleitungen sowie durch Nutzung von Gebrauchsgegenständen oder Abgabeverpflichtungen, werden im Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung (Verursachungsprinzip) erfasst. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen, die unmittelbar anstehen, sondern auch für spätere Aufwendungen, soweit sie nicht späteren Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind (vgl ADS6, § 252 Rz 98). Aufwendungen, die dazu dienen, bestimmte realisierte oder noch nicht realisierte Erträge zu erzielen, müssen aufgrund des Grundsatzes der Abgrenzung der Sache nach in jener Periode ausgewiesen werden, in die die Erzielung der Erträge fällt (vgl dazu Leffson, Grundsätze7, 301 ff). Dies erfolgt zB durch die Aktivierung von Herstellungskosten, indem der Aufwand erst im Zeitpunkt der Veräußerung des erstellten Vermögensgegenstandes realisiert wird (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 67). Ist die Zuordnung eines Aufwandes zu einem Wirtschaftsjahr problematisch, so hat die Zurechnung aufgrund des Imparitätsprinzips zum abgelaufenen Wirtschaftsjahr zu erfolgen (vgl ADS6, § 252 Rz 100).
190
Erträge werden im Zuge ihrer Realisierung erfasst (Realisationsprinzip vgl Rz 157 ff). Daraus folgt, dass Erträge, die in einer Periode verursacht, aber noch nicht realisiert wurden, in dieser Periode nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl Selchert in HdR5, § 252 Rz 129).
191
Ein Abweichen vom Grundsatz der Periodisierung aus besonderen Umständen gem § 201 Abs 3 ist nicht denkbar. Die Inanspruchnahme gesetzlicher Ansatz- oder Bewertungswahlrechte kann zwar zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der Periodisierung führen, ein Anwendungsfall des § 201 Abs 3 liegt aber in diesem Fall nicht vor (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 70 mWN; Baetge/Ziesemer/Schmitt in Baetge/Kirsch/Thiele, § 252 Rz 231; aA, aber im Ergebnis gleich ADS6, § 252 Rz 102, die die Ansatzwahlrechte als Ausnahmen des Abs 3 sehen).
2. IAS/IFRS
192
Der Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung findet sich in IAS 1.15 wieder und ist inhaltlich in weiten Teilen deckungsgleich mit dem unternehmensrechtlichen GoB.
3. Steuerrecht
193
Im steuerlichen Grundsatz der Bilanzwahrheit kommt auch der unternehmensrechtliche Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung zum Ausdruck und entspricht diesem inhaltlich.
F. Bilanzidentität
Literatur
Beiser, Bilanzberichtigung, Bilanzverknüpfung und Wiederaufnahme, ÖStZ 1995, 13; Nowotny, EuGH: Phasengleiche Gewinnrealisierung im Konzern erlaubt, RdW 1996, 349; Beiser, Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen, in Lang/Schuch/Staringer, Handbuch des Bilanzsteuerrechts (2006), 107.
1. UGB
194
Der Grundsatz der Bilanzidentität (§ 201 Abs 2 Z 6), oft auch als Grundsatz der formalen oder formellen Bilanzkontinuität bzw als Grundsatz des Bilanzzusammenhangs bezeichnet, besagt, dass die Schlussbilanz des Vorjahres mit der Eröffnungsbilanz des nächsten Geschäftsjahres sowohl in Umfang und Zuordnung des Bilanzinhaltes als auch bezüglich der Bewertung übereinstimmen muss (vgl ADS6, § 252 Rz 10), damit im Zuge der Totalrechnung für die gesamte Lebensdauer eines Unternehmens keine Aufwendungen und Erträge von der Rechnungslegung ausgenommen werden können. Dieser Grundsatz ergibt sich auch zwingend, wenn der Grundsatz der Periodisierung und die umsatzbezogene Gewinnermittlung Sinn ergeben sollen (vgl Nadvornik/Fischer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 6 Rz 4). Die in Z 6 geforderte Identität von Schlussbilanz und Eröffnungsbilanz begründet nicht die Pflicht zur Aufstellung solcher, sondern fordert nur, dass die auf den einzelnen Bestandskonten vorgetragenen Salden mit den Schlusssalden auf den entsprechenden Konten am Ende des vorigen Geschäftsjahres übereinstimmen, wobei eine Änderung in der Kontengliederung den Grundsatz der Bilanzidentität nicht verletzt (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 71; ADS6, § 252 Rz 11; Selchert in HdR5, § 252 Rz 32). Die Identität der Wertansätze schließt sowohl eine Neubewertung als auch eine Umverteilung bei der Bewertung einzelner Vermögensgegenstände aus. Dies gilt auch dann, wenn sie in ihrer Gesamtheit wieder dem Wertansatz des Bilanzposten entsprechen würde (vgl ADS6, § 252 Rz 12).
195
Begründetes Abweichen vom Grundsatz der Bilanzidentität ist nach Abs 3 nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Kein besonderer Grund ist die Abänderung der Bewertungsmethoden aus rein bilanzpolitischen Gründen (vgl Bertl/Kofler/Mandl, Rechnungslegung4, 45; Nadvornik/Fischer in HBA3, § 201 Abs 2 Z 6 Rz 7).
196
Anders als in Deutschland – nicht zuletzt durch den abweichenden Wortlaut der Norm – stellt die Verteilung und Verbuchung des Bilanzergebnisses im Rahmen der Einbuchung der Saldenvorträge in Österreich keine Ausnahme vom Grundsatz der Bilanzidentität dar. Die notwendigen Buchungen der Gewinnverteilung haben daher im folgenden Geschäftsjahr zu erfolgen (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 72; ebenso Selchert in HdR5, § 252 Rz 35, der diese Ansicht auch für die deutsche Rechtlage vertritt; aA für die deutsche Rechtslage ADS6, § 252 Rz 14 und 16; Winkeljohann/Büssow in Beck Bil-Komm11, § 252 Rz 8).
197
Ebenso stellen Umgründungen, im Gegensatz zur deutschen Rechtslage, keine zulässige Ausnahme vom Grundsatz der Bilanzidentität dar, sondern einen Geschäftsfall des laufenden Jahres und die Einstellung in die Bilanz erfolgt bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Fällt der Umgründungsstichtag mit dem Bilanzstichtag des übernehmenden Rechtsträgers zusammen, ist der Umgründungsvorgang regelmäßig erst im darauf folgenden Jahresabschluss abzubilden (ausführlich vgl Ludwig/Hirschler, Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen3, Rz 40 ff; zur abweichenden deutschen Ansicht vgl Selchert in HdR5, § 252 Rz 43 f; ADS6, § 252 Rz 17).
198
Sollten gesetzliche Bestimmungen die Durchbrechung des Grundsatzes der Bilanzidentität anordnen, so gehen sie als leges speciales den GoB vor, stellen aber keinen Ausnahmefall iSd Abs 3 dar (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 72). Keinesfalls kommen erfolgswirksame Vorgänge für ein Abweichen vom Grundsatz der Bilanzidentität in Betracht (vgl Selchert in HdR5, § 252 Rz 44).
2. IAS/IFRS
199
Der Grundsatz der Bilanzidentität findet sich, wenn auch in abgeschwächter Form, in IAS 8 wieder. Im Unterschied zum Unternehmensrecht kann die Bilanzidentität jedoch bei der Berichtigung von schwerwiegenden Fehlern (fundamental errors) und bei der Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (change in accounting policies) durchbrochen werden.
3. Steuerrecht
200
Über die Maßgeblichkeit gilt der Grundsatz der Bilanzidentität (Bilanzzusammenhang) auch im Steuerrecht. Eine erforderliche Bilanzberichtigung ist kein Fall für ein Abweichen vom Grundsatz der Bilanzidentität, da die Bilanzkorrektur, unabhängig von den Verjährungsfristen, bis ins Jahr der fehlerhaften Bilanzierung zu erfolgen hat (weiterführend Hirschler/Stückler, Zweifelsfragen zur Bilanzierung im Steuerrecht, in Aktuelle Fragen der Konzernbesteuerung). Für bereits verjährte Zeiträume ist die Bilanzberichtigung kraft Verjährung nicht steuerwirksam (vgl dazu Beiser, ÖStZ 1995, 13). Im Gegensatz zu Österreich darf in Deutschland nur jener Zeitraum berichtigt werden, in dem eine steuerwirksame Erfassung noch möglich ist.
G. Verlässliche Schätzung
Literatur
Petutschnig/Schallmeiner, Begutachtungsentwurf des RÄG 2014 – Neuerungen für den Einzel- und Konzernabschluss nach UGB, RWZ 2014, 330; Dokalik/Hirschler, RÄG 20142 (2016) § 201; Hirschler/Krainz/Dizdarevic/Höltschl in Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer, Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (2016).
1. UGB
201
Mit dem RÄG 2014 wurde in § 201 Abs 2 der Grundsatz der verlässlichen Schätzung eingeführt. Zielsetzung der Einführung ist ein weiterer Schritt in Richtung Einheitsbilanz sowie eine steuerrechtliche Anerkennung der Bewertung der unternehmensrechtlichen Bilanz (vgl ErlRV 367 BlgNR 25. GP, zu Z 12). Zudem soll die Verankerung des Grundsatzes insb die Bildung von Pauschalrückstellungen und Pauschalwertberichtigungen so vorhersehbar machen, dass diese in weiterer Folge steuerlich anerkannt werden können (vgl ErlRV 367 BlgNR 25. GP, Allgemeiner Teil, C).
202
§ 201 Abs 2 Z 7 erster Satz verlangt, dass die Schätzung eines Werts auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen muss, wenn die Bestimmung nur auf Basis von Schätzungen möglich ist. Zudem normiert Satz 2, dass bei Vorliegen statistisch ermittelter Erfahrungswerte im Zusammenhang mit gleichartigen Sachverhalten diese zu berücksichtigen sind.
203
Eine Legaldefinition des Gesetzgebers hinsichtlich der Vorgabe „umsichtige Beurteilung“ bleibt aus (vgl Petutschnig/Schallmeiner, RWZ 2014, 331). Der Inhalt dieser Bestimmung dürfte mit der Vorgabe der „vernünftigen unternehmerischen Beurteilung“, die für die Bewertung von Rückstellungen in § 211 aF herangezogen wird, großteils übereinstimmen (vgl Konezny in Torggler, UGB3 § 201 Rz 56). Die auf Schätzungen beruhenden Wertbestimmungen haben vernünftig, bestmöglich und methodisch abgeleitet zu erfolgen (vgl Hirschler/Krainz/Dizdarevic/Höltschl in Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer, Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 [2016], 233). Zudem müssen sämtliche zur Verfügung stehende Informationen unter Beachtung des Vorsichtsprinzips, insb auch werterhellende Umstände, berücksichtigt werden. Demzufolge werden auch unternehmensindividuelle Erfahrungswerte und Branchenkenntnisse einzubeziehen sein (vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 20142, 38 mit Verweis auf RL 2013/34/EU, Erwägungsgrund 22). Auch Berichte von unabhängigen Experten können als Basis für derartige Schätzungen dienen (vgl RL 2013/34/EU, Erwägungsgrund 22). Aus dem Gesetzestext selbst und den Materialien zum Gesetzestext lässt sich keine Vorgabe für eine bestimmte Methode der verlässlichen Schätzung ableiten. Es obliegt dem Unternehmer, die für den konkreten Sachverhalt geeignete Methode zu definieren und anzuwenden.
204
§ 201 Abs 2 Z 7 zweiter Satz verlangt, dass statistisch ermittelte Erfahrungswerte im Zusammenhang mit gleichartigen Sachverhalten zu berücksichtigen sind, wenn sie vorliegen. Diese Vorschrift hat zwei Aspekte, die für die Auslegung und praktische Anwendung relevant sind: Erstens besteht keine Verpflichtung, die Prämisse der umsichtigen Beurteilung bei Schätzungen (also die grundsätzliche Forderung des § 201 Abs 2 Z 7 erster Satz) einzig und alleine mit den gerade erwähnten statistischen Daten zu erfüllen. Das Gesetz spricht lediglich von einer verpflichtenden Erfüllung, wenn die statstischen Daten vorliegen. Zweitens vermeidet das Gesetz (offenkundig) eine nähere Umschreibung der Art und Weise der statistischen Ermittlung. Es verweist lediglich auf den Zusammenhang dieser statistischen Daten mit gleichartigen Sachverhalten und spricht hier einen wichtigen Grundsatz der Statistik an: Um aus der Vergangeheit Schlüsse für die Zukunft ziehen zu können, müssen die Sachverhalte, also die vergangene Stichprobe und jene Sachverhalte, für die Prognosen zu machen sind, gleichartig sein. Im Ergebnis muss diese Vorschrift so verstanden werden, dass der Gesetzgeber auf die allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsmäßiger Statistik verweist und in der Befolgung derselben gleichsam die Befolgung des § 201 Abs 2 Z 7 zweiter Satz sieht. Diese Grundsätze sind somit nicht in § 201 Abs 2 Z 7 zweiter Satz definiert, sondern in der ordnungsmäßigen Statistik selbst: Als Beispiele im Rahmen der Kreditbewertung können statistische Parameter wie die „probability of default“ (PD), der „loss given default“ (LGD) und der „exposure at default“ (EAD) genannt werden, die für die Ermittlung der Pauschalwertberichtigung Verwendung finden.
205
Der Anwendungsbereich des § 201 Abs 2 Z 7 wird, auch wenn der Gesetzeswortlaut selbst von der Bestimmung eines Wertes „nur auf Basis von Schätzungen“ spricht, auch für Sachverhalte Bedeutung haben, bei denen die Ermittlung eines Wertes „auch“ auf Basis von Schätzungen erfolgt (vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 20142, 38).
2. IAS/IFRS
206
Der Grundsatz der verlässlichen Schätzung findet sich in IAS 37.36 ff als „best estimate“ wieder. Die Vorschrift ist inhaltlich in weiten Teilen deckungsgleich mit § 201 Abs 2 Z 7.
3. Steuerrecht
207
Das Steuerrecht kennt den Grundsatz der bestmöglichen Schätzung nicht. § 9 Abs 3 EStG normiert, dass Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und Rückstellungen für sonstige Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen, aus steuerlicher Sicht nicht pauschal gebildet werden dürfen. Pauschale Wertberichtigungen für Forderungen werden ebenfalls steuerlich nicht anerkannt (vgl Petutschnig/Schallmeiner, RWZ 2014, 330). Ob eine steuerliche Anerkennung bestmöglicher Schätzung aufgrund pauschaler Ermittlung in Zukunft tatsächlich gesetzlich normiert wird, bleibt abzuwarten (vgl Hirschler/Krainz/Dizdarevic/Höltschl in Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer, Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 [2016], 234).
III. Abweichen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen
Klaus Hirschler, Katharina Geweßler, Karl /StücklerLiteratur
Schneeloch, Bewertungsstetigkeit in Handels- und Steuerbilanz, WPg 1987, 407 ff; Kupsch, Die Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§ 258 Abs 1 Nr 1 AktG) und der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, WPg 1989, 522 f; Gassner/Lahodny-Karner in Rechnungswesen und Controlling, FS für Anton Egger (1997); Rohatschek/Schiemer, Generalnorm und GoB – im UGB nichts Neues? in Reform der Rechnungslegung in Österreich (2015); Dokalik/Hirschler, RÄG 20142 (2016) § 201; Moser, Rechnungslegs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) – Die Kodifizierung von Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung, GES 2015, 206 f; Hirschler/Höltschl, Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, VWT 2016, 87; Bertl/Hirschler, Stetigkeitsprinzip und erstmalige Anwendung der Effektivzinsmethode, RWZ 2017/36, 179; Bertl/Hirschler/Eberhartinger, Neue Vorschriften für die Rechnungslegung, RWZ 2019, 23.
1. UGB
208
Nach § 201 Abs 3 ist ein Abweichen von diesen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen nur bei Vorliegen „besonderer Umstände“ möglich. Mit dem RÄG 2014 wurde die davor in § 201 Abs 2 letzter Satz verankerte Vorschrift in Abs 3 verschoben und um den Hinweis ergänzt, dass die Ausnahme nur unter Beachtung der Zielsetzung der Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens- und Ertragslage (§ 195 S 3) zur Anwendung kommen soll. Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften haben zusätzlich die Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Finanzanlage (§ 222 Abs 2 S 1) zu prüfen. Damit wird die Bedeutung der Generalnorm als eigenständiges Prinzip der Rechnungslegung betont und dem Grundsatz des in der Literatur nicht unumstrittenen „overriding principle“ (vgl Rohatschek/Schiemer in Bertl et al, Reform der Rechnungslegung in Österreich [2015], 37 mwN) Ausdruck verliehen (vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 20142, 38).
209
Was unter besonderen Umständen zu verstehen ist, wird vom UGB nicht weiter erläutert, es handelt sich daher um einen unbestimmten Rechtsgegriff, der mangels näherer gesetzlicher Regelung im Lichte der Zielsetzung des UGB zu interpretieren ist. Die Erl zum RLG führen als besondere Umstände zB eine abweichende Meinung der Aufsichtsbehörden etwa bei Banken oder Versicherungen an. Die Erläuterungen schließen ausdrücklich eine Änderung der Bewertungsmethoden aufgrund bilanzpolitischer Gründe aus (Stockinger in Jabornegg/Artmann2, § 201 Rz 15). Zweifel gegen diesen Ausschluss besteht va in Fällen, in denen eine Änderung der Bewertungsmethoden zu einem klareren und übersichtlicheren Jahresabschluss iSd § 195 führt (vgl Gassner/Lahodny-Karner in FS Egger, 365). Auch KFS/RL 1 sieht für das Abweichen der Stetigkeit neben gesetzlichen Änderungen auch eine geänderte Judikaturmeinung, unternehmensinterne Ursachen oder exogene tatsächliche Ereignisse als besondere Umstände. So erwähnt KFS/RL 1 in Rz 32 beispielhaft die Änderungen von Gesetzen und der Rechtsprechung, Übergang oder Verzicht auf die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren, Ereignisse, die zu strukturellen Änderungen des Unternehmens führen, wie zB wesentliche Veränderungen in der Gesellschafterstruktur, Einbeziehung in einen oder Ausscheiden aus einem Konzernverbund, Änderungen der unternehmerischen Konzeption wie bei Wechsel des Managements, Einleitung von Sanierungsmaßnahmen, größeren Produktions- und Sortimentsumstellungen, technischen Umwälzungen, oder aber auch steuerliche Gründe, wie Ergebnisse einer Betriebsprüfung oder die Nutzung von sonst nicht ausnutzbaren Verlustvorträgen, soweit dem nicht unternehmensrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Grundsätzlich ist es auch denkbar, dass besondere Umstände vorliegen, wenn eine Änderung im System der Kostenrechnung oder der Rechnungslegung selbst sattgefunden hat. Dies ist insb dann denkbar, wenn eine Beibehaltung der bisherigen Ansatz- oder Bewertungsgrundsätze dazu führen würde, dass ein Unternehmen an einer Systemänderung gehindert wird (Winkeljohann/Büssow in Beck Bil-Komm11, § 252 Rz 76 mit Hinweis auf Fülbier/Kuschel/Selchert in HdR5, § 252 Anm 153; Bertl/Hirschler, RWZ 2017, 179).
210
Umstritten ist, ob Sachverhalte, wie eine grundlegend andere Einschätzung der Unternehmensentwicklung, die Vermeidung der Verlustanzeige in Höhe der Hälfte des Grundkapitals oder eine Verschlechterung der allgemeinen Konjunkturlage, ausreichende Umstände für eine Änderung in der Bewertungsstetigkeit darstellen (vgl Urnik/Urtz/Rohn in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz 27; Pfleger, DB 1986, 1133 ff; Schneeloch, WPg 1987, 407 ff; Kupsch, WPg 1989, 522 f).
211
Nach dem Wortlaut des § 201 Abs 3 bezieht sich die Ausnahmevorschrift unterschiedslos auf alle in § 201 Abs 2 angeführten GoB (vgl Konezny in Torggler, UGB3 § 201 Rz 59) und erlaubt im Gegensatz zu § 222 Abs 3 nicht das Abweichen von konkreten Anforderungen der Bilanzrichtlinie (vgl ErlRV 367 BlgNR 25. GP, 6; Moser, GES 2015, 206 f). Anwendungsfall des § 201 Abs 3 ist vielmehr ein Abweichen von allgemeinen Grundsätzen (vgl ErlRV 367 BlgNR 25. GP, 6). Da mit dem RÄG 2014 ein Abweichen explizit nur unter der Zielsetzung der Generalnorm zulässig ist, ist bei Widerspruch zu einem anderen GoB umso mehr jenem Grundsatz Vorrang zu geben, der der getreuen Darstellung am ehesten entspricht (vgl Rohatschek/Schiemer in Bertl et al, Reform der Rechnungslegung in Österreich [2015], 29; Hirschler/Höltschl, VWT 2016, 87).
212
Kommt die Ausnahmevorschrift des § 201 Abs 3 zur Anwendung (zB bei Anwendung der versicherungsmathematischen Berechnung in § 211 idF Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 [vgl Bertl/Eberhartinger/Hirschler, RWZ 2019, 23 f]), sind die Abweichungen im Anhang anzugeben und zu begründen. Dabei ist der Einfluss der Abweichung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anzugeben. Unternehmen, die nicht zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet sind, müssen keine Angaben machen.
2. IAS/IFRS
213
Die Entscheidungsnützlichkeit (decision usefulness) ist ein grundsätzliches Ziel von Jahresabschlüssen nach den IFRS (vgl IFRS Framework F.12). Dieses Ziel wird unter anderem durch das overriding principle als ein übergeordnetes Prinzip verfolgt. Durch den Vorrang (override) des Prinzips der true and fair presentation bzw faithful presentation ist es, wenn es der Sachverhalt erfordert, möglich, von Einzelregeln abzuweichen, wenn gerade dadurch ein tatsachengetreueres Bild des Jahresabschlusses ensteht. Für die Anwendung des overriding principles wurden enge Voraussetzungen formuliert, um einer nicht beabsichtigten weiten Nutzung vorzubeugen (ADS6, Abschnitt 1 Rz 110). Abweichungen von den Einzelvorschriften sind daher nur dann zulässig, wenn die irreführende Wirkung der Regelbefolgung der jeweiligen Vorschrift so groß wäre, dass sie nicht durch Anhangangaben geheilt werden kann (vgl Haufe IFRS, § 1 Rz 68, 73).
214
Wird von den Einzelvorschriften abgewichen, sind dazu umfangreiche Angaben im Anhang (notes) zu machen. Diese Angaben müssem dem Leser die nötigen Informationen zur Verfügung stellen, um eine eigene Bewertung der Notwendigkeit des overrides vornehmen zu können (ADS6, Abschnitt 1 Rz 111).
3. Steuerrecht
215
Das Abweichen von Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften ist eine Norm des UGB. Das Steuerrecht kennt diese Bestimmung nicht.