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Bilanzrecht, Band I
Hirschler (Hrsg)

Bilanzrecht, Band I

Kommentar | Einzelabschluss

2. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-2436-5

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Hirschler (Hrsg) - Bilanzrecht, Band I

§ 215 Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen

Klaus Hirschler

Übersicht


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I.
Kommentierung UGB
A.
Inhalt und Entstehung der Norm
1, 2
B.
Anwendungsbereich
36
C.
Kenntnisnahme vom ganzen Inhalt
7

I. Kommentierung UGB

A. Inhalt und Entstehung der Norm

1

Durch § 215 wird der in § 214 konkretisierte Umfang der Einsichtsmöglichkeit in die Bücher bei Vorlage im Rechtsstreit im Bereich von Vermögensstreitigkeiten erweitert. Demnach darf das Gericht bei Vermögensstreitigkeiten abweichend von § 214 (vgl Hirschler, § 214 Rz 1) die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme ihres ganzen Inhalts anordnen.

2

§ 215 UGB entspricht inhaltlich § 215 HGB. Durch das HaRÄG 2005 (BGBl I 2005/120) wurde lediglich der Begriff „Handelsbücher“ durch den inhaltsgleichen Begriff „Bücher“ ersetzt.

B. Anwendungsbereich

3

§ 215 gilt für alle Arten von Vermögensauseinandersetzungen, an denen ein buchführungspflichtiges Unternehmen beteiligt ist, wobei die im Gesetz aufgezählten lediglich als Beispiele zu verstehen sind. Daneben kommen bspw auch Auseinandersetzungen infolge eines Leibrentenvertrages oder der Schenkung von Vermögen sowie bei der Abschichtung ausscheidender Gesellschafter in Frage. Nicht von Bedeutung ist es, ob die Vermögensauseinandersetzung zwischen Mit- bzw Gesamthandeigentümern oder lediglich aufgrund schuldrechtlicher Ansprüche stattfindet (zum Ganzen ausführlich Jabornegg in HBA3, § 215 Rz 5 ff).

4

Die Anordnung der Vorlage der Bücher ist im Anwendungsbereich des § 215 sowohl auf Antrag eines Beteiligten als auch von Amts wegen möglich (Zollner/Hartlieb in Bertl/Mandl, § 215 Rz 4 f). Zum Teil wird auch die Auffassung vertreten, dass § 215 hinsichtlich des Umfangs der Einsichtnahme selbst bei freiwilliger Vorlage – also ohne Anordnung – der Bücher durch eine Partei anwendbar ist (Hofbauer in Jabornegg/Artmann2, § 215 Rz 7; Geist in Jabornegg, § 215 Rz 6; Jabornegg in HBA3, § 215 Rz 12).

5

Umstritten ist, ob § 215 wie § 213 und § 214 (vgl Hirschler, § 213 Rz 5 und § 214 Rz 3) ausschließlich in einem streitigen Zivilverfahren anwendbar ist (so Jabornegg in HBA3, § 215 Rz 8 ff; diesem zustimmend Geist in Jabornegg, § 214 Rz 1; Hofbauer in Jabornegg/Artmann2, § 215 Rz 2) oder ob das Gericht aufgrund dieser Norm auch in einem anhängigen außerstreitigen Verfahren die Vorlage der gesamten Bücher zwecks umfassender Einsichtnahme anordnen darf bzw ob ein an der Auseinandersetzung Beteiligter auch außerhalb eines bereits anhängigen Verfahrens die Einsicht nach § 215 in die Bücher eines anderen verlangen kann (so zB mit ausführlicher Begründung Steiner in Straube/Ratka/Rauter3, § 215 Rz 9; glA bspw Zollner/Hartlieb in Bertl/Fröhlich/Mandl, § 215 Rz 6 sowie die hL zur inhaltsgleichen Norm des § 260 dHGB: ADS6, § 260 Rz 4; Weber, C.-P/Eichenlaub in HdR5, § 260 Rz 1; Winkeljohann/Philipps in Beck Bil-Komm11, § 260 Rz 2).

6

Der Inhalt des Begriffs „Bücher“ entspricht dem des § 213. Es sei daher auf die dortige Kommentierung verwiesen (Hirschler, § 213 Rz 8).

C. Kenntnisnahme vom ganzen Inhalt

7

Dem Wortlaut des § 215 nach „darf“ das Gericht eine Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme ihres ganzen Inhalts anordnen. Daraus ergibt sich, dass die Kenntnisnahme des gesamten Inhalt keinesfalls obligatorische Folge eines Vorlageauftrages bei Vermögensauseinandersetzungen ist. Es liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes, ob und in welchem Umfang die die konkrete Vermögensauseinandersetzung betreffenden Bücher als Beweismittel herangezogen werden (vgl zB Jabornegg in HBA3, § 215 Rz 13).

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