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Bilanzrecht, Band I
Hirschler (Hrsg)

Bilanzrecht, Band I

Kommentar | Einzelabschluss

2. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-2436-5

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Hirschler (Hrsg) - Bilanzrecht, Band I

§ 189a Z 5

Gerd Konezny

Übersicht


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I.
Umsatzerlöse (Z 5)
111

I. Umsatzerlöse (Z 5)

1

§ 189a enthält in Z 5 eine Legaldefinition des Begriffes Umsatzerlöse. Bis zur Aufnahme in den Katalog der Begriffsbestimmungen mit dem RÄG 2014 – wodurch auch Wortlaut und Inhalt geändert wurden – war sie in § 232 Abs 1 enthalten. Die noch in § 232 Abs 1 vorgesehenen ausdrücklichen Einschränkungen auf Umsatzerlöse für die „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ des Unternehmens und auf die „typischen Erlöse“ wurden nicht übernommen. Die in § 189a Z 5 enthaltene Legaldefinition entspricht der in Art 2 Z 5 RL 2013/34/EU vorgegebenen Definition des Begriffes „Nettoumsatzerlöse“.

2

§ 189a Z 5 erfasst mit dem Begriff Umsatzerlöse – einheitlich für das Gesamt- und Umsatzkostenverfahren – Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen ergeben. Die noch in § 232 Abs 1 enthaltenen Einschränkungen nach besonderen Eigenschaften dieser Erlöse, wie zB nach der Üblichkeit, Regelmäßigkeit oder der Typizität, bestehen nicht. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit ist ebenso entfallen (vgl dazu auch Prachner/Köll/Haslinger, RFG 2015, 111). Demnach ist für die Einordnung als Umsatzerlöse nicht entscheidend, ob die Umsätze im Rahmen des für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen und unternehmensspezifischen Leistungsangebotes anfallen. Entscheidend ist nach der Neufassung der Definition der Zusammenhang der Erlöse mit dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen.

3

Auch Erlöse aus Umsätzen, die der Unternehmer normalerweise nicht am Markt anbietet, fallen genauso unter den Begriff der Umsatzerlöse wie Beträge für Umsätze, die ungewöhnlich selten sind und mit deren Wiederholung nicht gerechnet werden kann (zB Gelegenheitsgeschäfte), wenn diese aus dem Verkauf von Produkten oder aus der Erbringung von Dienstleistungen resultieren (aA Vanas in Zib/Dellinger, § 232 Rz 3). Die Erweiterung des Begriffes der Umsatzerlöse durch das RÄG 2014 führt sohin zu einer Einschränkung jener Umsätze, die als sonstige Erträge auszuweisen sind (zum verbleibenden Anwendungsbereich vgl etwa Prachner/Köll/Haslinger, RFG 2015, 114).

4

Aperiodische Umsatzerlöse zählen ebenfalls zu den Umsatzerlösen.

5

Zu den Umsatzerlösen können in der Regel auch folgende Umsätze gerechnet werden: Patent- und Lizenzeinnahmen, Versicherungsentschädigungen, wenn diese mit bereits verkaufter Ware im Zusammenhang stehen, Umsätze aus dem Vermittlungs- oder Provisionsgeschäft, Verkäufe nicht mehr benötigter Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, von Schrott, Abfall und Kuppelprodukten. Zu den Umsatzerlösen zählen auch Konzernumlagen, sofern diese für den Verkauf von Produkten oder sonstigen Leistungen verrechnet werden.

6

Aus der Bezugnahme auf den Verkauf von „Produkten“, diese erfassen Handelswaren oder Erzeugnisse (Prachner/Köll/Haslinger, RFG 2015, 114), resultiert eine Einschränkung des Umsatzerlösbegriffes. Zwar orientiert sich diese Einschränkung nicht an der Gewöhnlichkeit oder Typizität, doch ergibt sich aus dem Begriff „Produkte“ sowie aus der Gegenüberstellung mit den sonstigen betrieblichen Erträgen, dass nur jene Umsätze unter diesen Begriff fallen, die die Leistungsfähigkeit und Betriebsleistung des Unternehmens im Kerngeschäft zum Ausdruck bringen (vgl zur Vorgängerbestimmung Geist in Jabornegg, § 232 Rz 2; Bergmann in Straube/Ratka/Rauter3, § 232 Rz 5). Nicht unter den Begriff der Umsatzerlöse fallen daher Erlöse aus Kantinenverkäufen, Werksküchen sowie aus Erholungsheimen, Subventionen und Zuschüsse, Beträge für den Verkauf von Anlagevermögen und Versicherungsentschädigungen, mit Ausnahme von Versicherungsentschädigungen für bereits verkaufte Ware.

8

Die Höhe der Umsatzerlöse ergibt sich aus dem vereinbarten Preis; maßgebend ist das Leistungsentgelt, das vom Leistungsempfänger gefordert werden kann (Bertl/Hirschler in Bertl/Mandl, B III./3.4, 13). Erlösschmälerungen wie Rabatte, Preisnachlässe, Boni, Umsatzvergütungen oder Treuerabatte sind abzusetzen (Schmidt/Peun in Beck Bil-Komm10, § 275 Rz 63 f). Umsatzerlöse sind daher nur mit jenem Betrag auszuweisen, die der Unternehmer von dem Dritten verlangen kann oder erhalten wird (statt vieler Bergmann in Straube/Ratka/Rauter3, § 232 Rz 4). Ist die Forderung aus dem Geschäft, aus dem der Erlös resultiert, abzuzinsen, dann ist nur der abgezinste Betrag als Umsatzerlös auszuweisen (vgl Bertl/Hirschler in Bertl/Mandl, B III./3.4, 14).

9

Erlösschmälerungen sind in jener Periode von den Umsatzerlösen abzusetzen, in denen die betreffenden Erlöse angefallen sind (ADS6, § 277 Rz 34). Periodenfremde Erlösschmälerungen sind dennoch durch einen Abzug von den Umsatzerlösen auszuweisen (so auch Bergmann in Straube/Ratka/Rauter3, § 232 Rz 10; ADS6, § 277 Rz 34 mwN; aA Schmidt/Peun in Beck Bil-Komm10, § 275 Rz 63). Dies gilt selbst dann, wenn die Umsatzminderung noch nicht eingetreten ist, aber mit ihrem Eintritt in der nächsten Zukunft zu rechnen ist. Hängt die Gewährung des Bonus nicht von den Umsätzen in der Vergangenheit, sondern von in der Zukunft liegenden Umständen ab (zB Kundenkäufen in den folgenden Geschäftsjahren), besteht nach Ansicht des BFH noch keine Verpflichtung zur Kürzung der Umsatzerlöse und zum Ansatz einer Rückstellung (Bertl/Fraberger, RWZ 2000, 122).

10

Entgeltsminderungen oder Entgeltsberichtigungen, die auf das Recht des Kunden auf Wandlung oder Minderung zurückzuführen sind, führen ebenfalls zu einer Anpassung der Umsatzerlöse (Sigle in HdR4, § 277 Rz 59).

11

Mit dem RÄG 2014 wurde die Legaldefinition um die Formulierung „sowie sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern“ entsprechend Art 2 Z 5 Bilanz-RL ergänzt. Abzuziehen sind daher neben der Umsatzsteuer weitere Verkehrs- sowie Verbrauchsteuern, aber nur soweit diese direkt mit dem Umsatz verbunden sind (vgl dazu ausführlich Patloch-Kofler/Stückler, RWZ 2017, 690, wonach Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe, Grunderwerbsteuer jedenfalls mit dem Umsatz zusammenhängen, hingegen die Alkoholsteuer nach dem AlkoholabgabeG 1973, die Tabaksteuer nach dem TabaksteuerG 1995, die Mineralölsteuer nach dem MineralölsteuerG 1995 und die Biersteuer nach dem BiersteuerG 1995 auch mit der Entnahme aus dem Steuerlager entstehen).

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