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Unternehmerisches Genussrecht oder Nachrangdarlehen eines Nichtgesellschafters?
Die als „Genussrechte“ bezeichnete Hingabe von Kapital an eine GmbH stellt keinen Erwerb von Gesellschaftsrechten iSd § 5 Abs 1 Z 2 KVG bzw Art 4 Abs 1 lit d RL 69/335/EWG dar, wenn dafür von der Kapitalgesellschaft gewinnunabhängig 10 % Zinsen pro Jahr vom hingegebenen Kapitalbetrag zu zahlen sind, keine Beteiligung der Genussrechtsberechtigten am laufenden Verlust und am Liquidationserlös vorgesehen ist, sie keine Mitwirkungsrechte hat und die Genussrechte nicht ohne Zustimmung der Kapitalgesellschaft veräußern darf, obwohl die Genussrechte mit 15-jährigem Kündigungsverzicht auf die Dauer der Kapitalgesellschaft gewährt werden, nachrangig sind und die Genussrechtsberechtigte die Urgroßmuttergesellschaft ist.
Gesellschaftsteuerlich liegt keine „unternehmerische Beteiligung“ am Wohl und Wehe der Kapitalgesellschaft, sondern ein Nachrangdarlehen eines Nichtgesellschafters vor. Die im Ausfallsrisiko der rangrücktretenden Genussrechtsberechtigten liegende Eigenkapitalkomponente wird durch den vergleichsweise hohen fixen Zinssatz abgegolten ( RV/7101325/2008, Revision nicht zugelassen).