Bilanzrecht, Band I
2. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 225 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Literatur
Ulmer, Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen, 1981; Hachenburg (Hrsg), Kommentar zum GmbHG, Band II, 7. Auflage, 1984; Kupsch, Zur Problematik der Überschuldungsmessung, BB 1984, 159; Chalupsky/Ennöckl/Holzapfel, Handbuch des österreichischen Insolvenzrechtes, 1986; Doralt/Nowotny, Abschied von der Überschuldungsbilanz?, RdW 1987, 146; Pernsteiner, Keine Lockerung des prinzipiellen Erwerbsverbotes eigener Aktien!, FJ 1989, 134 – 136; Umlauft, Das Verbot des Erwerbs eigener Anteile nach § 81 GmbHG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die GmbH & Co KG, NZ 1989, 57 ff; Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer, Der Vermerk der Mitzugehörigkeit gem § 225 Abs 2 HGB und § 223 Abs 5 HGB beim Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (IWP/RL 4), 1992; Rabel/Mandl, Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (I), ecolex 1992, 856; Altenburger, Kommentar zum Rechnungslegungsgesetz, Wien 1993, § 225; Rabel/Mandl, Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (II), ecolex 1993, 28; Bertl/Fraberger, Eigene Anteile, RWZ 1994, 343; Leitner, Der Insolvenztatbestand der Überschuldung im Konzernunternehmen, RdW 1994, 273; Seicht, Über die (neuerliche) Reformbedürftigkeit des Rechtes des kaufmännischen „Jahresabschlusses“ (RLG), GesRZ 1994, 265; Kalss, Eigene Aktien im Ministerialentwurf des EU-GesRÄG 1995, B 65; Seicht (Hrsg), Jahrbuch für Controlling und Rechnungswesen, 1995; Bertl/Eberhartinger, Eigene Anteile (§ 225 Abs 5), in Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz, Wien 1996, B. III/3.2.d; Drabek/Reiter, Bildung einer Rücklage für eigene Anteile in einer Verlustsituation, RWZ 1996, 323; Janschek/Purtscher, Bilanzierung eigener Anteile und der Rücklage für eigene Anteile, RWZ 1996, 264; Jud/Saurer, Eigene Aktien im EU-GesRÄG, RdW 1996, 252; Kalss, Der Erwerb eigener Aktien im österreichischen Recht, AG 1996, 550; Nowotny, EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz beschlossen!, RdW 1996, 249; Pernsteiner, Eigene Anteile im Jahresabschluß, RWZ 1996, 291; Stern, Rücklage für eigene Aktien, RdW 1996, 514; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Band V, 6. Auflage, 1997; Eberhartinger, Bildung der Rücklage für eigene Anteile – Übergangsregelung, RWZ 1997, 65; Jabornegg (Hrsg), Kommentar zum HGB, 1997; Jabornegg, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Wien 1997, § 225; Karollus, Die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung, 1997; Seicht, Zuweisungen zur Rücklage für eigene Anteile, SWK 1997, W 171; Bertl/Fraberger, Negatives Eigenkapital, RWZ 1999, 245; Gruber, Das Aktienrückerwerbsgesetz, RdW 1999, 571; Heidinger, Das österreichische Aktienrückerwerbsgesetz, ÖBA 1999, 640; Nowotny, Rückkauf eigener Aktien, RdW 1999, 121; Reiner, Aktienrückerwerb als Einlagenrückzahlung?, RdW 1999, 619; Mayer/Wagner in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka (Hrsg), Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung, 3. Auflage, 1999, § 225 Abs 7; Saria, Zum Entwurf eines Aktienrückerwerbsgesetzes, ÖJZ 1999, 673; Sixt, Bilanzrechtliche Behandlung des Rückkaufs eigener Aktien nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen und dem Aktienrückerwerbsgesetz – AReG, SWI 1999, 354; Talos, Zum Entwurf eines Aktienrückerwerbsgesetz, ecolex 1999, 470; Fellner/Winkler, Aktienrückerwerbsgesetz („AReG“), GesRZ 2000, 20; Haeseler, Aktienrückkauf und Verwendung eigener Aktien, RWZ 2000, 172; Jud/Terlitza/Zollner, Der Rückerwerb eigener Aktien als Instrument der Abwehr von Übernahmeangeboten, ecolex 2000, 91; Pernsteiner, § 225 Abs 3, in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, Handbuch Bilanz und Abschlußprüfung, 3. Auflage, Wien 1998; Rummel, Zum Grundsatz der abstrakten Tradition – Überlegungen aus Anlass der Neuregelung des § 65 AktG durch das Aktienrückerwerbsgesetz, ÖBA 2000, 567; Scholz (Hrsg), Kommentar zum GmbHG, Band I, 9. Auflage, 2000; Rückle in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka (Hrsg), Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung, 3. Auflage, 2000, § 225 Abs 6; Straube (Hrsg), Kommentar zum HGB, Band II, 2. Auflage, 2000; Göth, Der Aktienrückerwerb nach dem AReG aus der Sicht des § 4 Abs 12 EStG, in Bergmann, Praxisfragen zum Körperschaftsteuerrecht, FS Werilly, Wien 2000, 135 ff; Kalss/Zollner, Bilden eigene Aktien Gegenstand eines öffentlichen Angebots nach dem ÜbernahmeG?, ÖBA 2001, 499; Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka (Hrsg), Handbuch Bilanz und Abschlußprüfung, 3. Auflage, Loseblattsammlung (Stand: 2001); Saria, Der Erwerb eigener Aktien nach dem Aktienoptionengesetz, GesRZ 2001, 79; Klement/Dietrich, Rückerwerb eigener Aktien und Übernahmerecht, ecolex 2001, 675; Kalss, Erwerb eigener Aktien, in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage, Wien 2012, § 65; Ludwig, Ertragsteuerliche Behandlung von eigenen Anteilen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, RdW 2003, 288; Lukas/Zetter, Das Rechnungslegungsgesetz, 3. Auflage, Wien 2003, § 225; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, 2003; Wenusch, Ist (je)der Handel mit eigenen Aktien verboten?, GesRZ 2003, 328; Dieter, Die Bilanzierung des Eigenkapitals nach IFRS, RWZ 2004, 374; Kalss/Zollner, Eigene Anteile im EKEG, GeS 2004, 202; Ludwig/Wagner, Aufwendungen in Zusammenhang mit Beteiligungen, RdW 2004/98; IDW, Wirtschaftsprüfer-Handbuch, Band I, 13. Auflage, Düsseldorf 2006; Kammer der Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftskammer Österreich/KMU Forschung Austria, Leitfaden Fortbestehensprognose, Wien 2006; Karollus, Erwerb eigener Aktien, in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage, Wien 2006, § 65; Bertl/Mandl (Hrsg), Handbuch zum RLG, Band II, Loseblattsammlung (Stand: 2007); Hofians/Ressler in Straube/Ratka/Rauter3, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, Wien 2011, § 225; Sopp/Grünberger in Zib/Dellinger (Hrsg), Unternehmensgesetzbuch, Band III, 2013; Egger/Samer/Bertl, Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band I, 16. Auflage, Wien 2016; Bertl/Deutsch/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch, 9. Auflage, Wien 2015; Dokalik/Hirschler, SWK-Spezial RÄG 2014 – Reform des Bilanzrechts, 2. Auflage, Wien 2016.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentierung UGB | |||||
A. | Negatives Eigenkapital | |||||
1. | Zweck der Norm | |||||
a) | Negatives Eigenkapital | |||||
b) | Der zu Liquidationswerten erstellte Überschuldungsstatus | |||||
c) | Die Fortbestehensprognose | |||||
d) | Erläuterungsumfang | |||||
B. | Ausweis von Unternehmensverflechtungen | |||||
C. | Ausweis von Restlaufzeiten zu Forderungen sowie Erläuterungen von antizipativen Rechnungsabgrenzungen | |||||
1. | Fristigkeiten | |||||
2. | Aktive Antizipationen | |||||
D. | Wechselforderungen | |||||
E. | Anteile an Mutterunternehmen | |||||
1. | Anwendungsbereich | |||||
2. | Gesellschaftsrecht | |||||
3. | Ausweis | |||||
4. | Rücklage für Anteile an Mutterunternehmen | |||||
a) | Bildung der Rücklage | |||||
aa) | Verpflichteter zur Bildung der Rücklage | |||||
bb) | Grundsätzliches zur Bildung der Rücklage | |||||
cc) | Bildung bei Verlust | |||||
dd) | Ausweis der Rücklage | |||||
b) | Auflösung der Rücklage | |||||
5. | Ansatz und Bewertung der Anteile am Mutterunternehmen | |||||
6. | Anhang | |||||
7. | Übergang RÄG 2014 | |||||
8. | IAS/IFRS | |||||
9. | Steuerrecht | |||||
F. | Zusatzangaben zu Verbindlichkeiten | |||||
1. | Fristigkeiten | |||||
2. | Ausweis von erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen | |||||
3. | Passive Antizipationen | |||||
G. | Grundwert | |||||
I. Kommentierung UGB
A. Negatives Eigenkapital
1. Zweck der Norm
1
Die durch das EU-GesRÄG (BGBl 1996/304) in Abs 1, 5 und 6 abgeänderte Norm enthält Ausweisvorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Diese Ausweisvorschriften sind zwingend und tragen maßgeblich zum besseren Verständnis der Bilanz bei.
a) Negatives Eigenkapital
2
Reichen Nennkapital, Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen nicht mehr aus, um die im laufenden Geschäftsjahr und in Vorperioden entstandenen kumulierten Verluste, welche im Posten „IV. Bilanzverlust“ ausgewiesen werden, abzudecken, dann verfügt das Unternehmen rein buchmäßig nicht mehr über ausreichendes Vermögen, um alle eingegangenen Schulden abzudecken. In Anknüpfung an die Gliederungsvorschriften des § 224 wird vom Gesetzgeber daher zunächst die Verpflichtung aufgestellt, die Bezeichnung des Postens „Eigenkapital“ in „negatives Eigenkapital“ abzuändern. Damit wird formal klargestellt, dass ein negativer Eigenkapitalsaldo auf der Passivseite zusammengefasst auszuweisen und in der Bezeichnung besonders hervorzuheben ist. Die vor dem EU-GesRÄG (BGBl 1996/304) verwendete Bezeichnung „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ war zwar inhaltlich aussagekräftiger, doch haben sich nach alter Gesetzeslage einige Fragen hinsichtlich der Ermittlung des Fehlbetrages ergeben (Seicht, GesRZ 1994, 274, der schon die Bezeichnung als aufoktroyiert empfand; Rabel/Mandl, ecolex 1992, 856), welche sich durch die neue Bezeichnung nunmehr erübrigen.
3
Weiters wird in Satz 2 bestimmt, dass im Anhang zu erläutern ist, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Damit wird mittels eines einzigen flexiblen Verweises auf das weite Land des Insolvenzrechtes verwiesen. § 225 bildet dabei den Anknüpfungspunkt für insolvenzrechtliche Überlegungen und überlässt die inhaltliche Ausfüllung dieser Erläuterungspflicht den insolvenzrechtlichen Bestimmungen.
4
Die buchmäßige Überschuldung (= negatives Eigenkapital) ist – wie die Formulierung im zweiten Satz bereits logisch vorgibt – nicht automatisch mit Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes gleichzusetzen. Allerdings hat das Unternehmen bereits ein krisenähnliches Stadium erreicht, das die Gefahr einer möglichen Insolvenz in sich birgt, weswegen es „positiver“ Erläuterungen im Anhang bedarf, wodurch in weiterer Folge eine Substitution des gegebenen wirtschaftlichen Sachverhaltes unter den Überschuldungsbegriff des Insolvenzrechtes unausweichlich wird. Ausgangspunkt dabei ist die Insolvenzordnung (IO). § 66 IO führt als Insolvenzeröffnungsvoraussetzung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an. Bei juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, aber auch Verlassenschaften) sowie Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (in der Regel GmbH & Co KG), tritt als weiteres Tatbestandsmerkmal für eine Insolvenzeröffnung die Überschuldung hinzu (§ 67 IO). Für den Begriff der Überschuldung bietet die Insolvenzordnung jedoch keine Legaldefinition an. Daher waren Lehre und Rechtsprechung seit langem gezwungen, den Überschuldensbegriff der Insolvenzordnung mit Inhalten zu füllen (vgl die umfangreiche Zusammenstellung der Theorien bei Karollus, Die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung). Der OGH hat in seiner richtungsweisenden und später immer wieder bestätigten Entscheidung (Grundsatzentscheidung: , SZ 59/216 = EvBl 1987/104 = RdW 1987, 126 = WBl 1987, 74; Folgeentscheidungen: , WBl 1988, 58; 6 Ob 508, 509/86, WBl 1988, 129, 131) festgehalten, dass selbst eine unter Verwendung von Liquidationswerten sich ergebende (rechnerische) Überschuldung noch nicht zur Konkurseröffnung über eine Kapitalgesellschaft verpflichtet, sondern die Überschuldungsprüfung durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen ist, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplanes sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Zahlungsunfähigkeit und damit der Liquidation der Gesellschaft zu prüfen ist. Die vom OGH interpretierte Überschuldung im Sinne des österreichischen Insolvenzrechtes enthält daher ein stichtagsbezogenes Element (Überschuldungsstatus) und ein in die Zukunft gerichtetes Element (Prognose). Beide Elemente müssen kumulativ vorliegen. Der Prüfer der insolvenzrechtlichen Überschuldung kann anders als nach der deutschen Insolvenzordnung die Reihenfolge beliebig festlegen (vgl Vodrazka, Die Fortbestehensprognose zur Feststellung der Überschuldung, Jahrbuch für Controlling und Rechnungswesen, [1995], 518; vgl insb auch , der ausdrücklich ausführt, dass bei positiver Fortbestehensprognose keine eigene Überschuldungsbilanz für notwendig angesehen wird).
5
Da die Fortbestehensprognose in der Regel weniger Aufwand bereitet, wird diese in der Praxis häufig der Erstellung eines Überschuldungsstatus vorgezogen. Bestehen hingegen hohe und leicht belegbare stille Reserven, welche die Verbindlichkeiten bei weitem überragen, empfiehlt es sich, bei der Statuserstellung zu beginnen.
b) Der zu Liquidationswerten erstellte Überschuldungsstatus
6
Für den für insolvenzrechtliche Zwecke erstellten Überschuldungsstatus kann nur von Interesse sein, ob das Vermögen im Ernstfall, nämlich in der Insolvenz, ausreichend ist, um alle Schulden abzudecken. Daher scheint es nur gerechtfertigt, von der Annahme der Liquidation des Unternehmens auszugehen und folglich auch die Bewertung zu Liquidationswerten vorzunehmen (Chalupsky/Ennöckl/Holzapfel, Handbuch des österreichischen Insolvenzrechts, 29). Dies entspricht der modifizierten zweistufigen Überschuldungsprüfung, der sich auch der OGH angeschlossen hat (, SZ 59/216 = EvBl 1987/104; Schmidt in Scholz [Hrsg], GmbHG, 9. Auflage, § 64 Rz 17; Ulmer, Konkurs-, Teuhand- und Schiedsgerichtswesen, 1981, 469; ders in Hachenburg, GmbHG, § 63 Rz 34 ff). Bestimmte zugrunde gelegte Annahmen die Veräußerungsgeschwindigkeit und Veräußerungsintensität betreffend werden dabei maßgeblichen Einfluss auf die Bewertung haben. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Krisensituation, Konkurrenzdruck sowie das gesamte Marktumfeld diese Annahmen rational bestätigen müssen (siehe auch Umfang der Erläuterungspflicht). Aufgrund dieser Annahmen kann sich der Liquidationswert je nach Dringlichkeit der Krise und Marktumfeld bei besonders ungünstigen Bedingungen sogar Zerschlagungswerten annähern (Rabel/Mandl, ecolex 1993, 29).
7
Durch die Bewertung mit Liquidationswerten kommt es zur Aufdeckung von stillen Reserven. Dabei ist jedoch mit größter Vorsicht vorzugehen. Insb stille Reserven aufgrund kürzerer Nutzungsdauern beim abzuschreibenden Anlagevermögen sowie stille Reserven bei Halbfertigfabrikaten sind mit großer Vorsicht zu betrachten (IDW, WP-Handbuch Band I, 2006, V Rz 20 ff). Selbst bei Grundstücken sind stille Reserven vor dem Hintergrund des Zeitdruckes bei der Verwertung kritisch zu betrachten. In jedem Fall sollten stille Reserven ausreichend belegbar sein, zB durch jederzeit nachweisbare Marktpreise für Grundstücke, vergleichbare Transaktionen im zeitlichen Zusammenhang und Bewertungsgutachten.
8
Hinsichtlich der einzubeziehenden Aktiven und Passiven unterscheidet sich der zu Liquidationswerten angesetzte Überschuldungsstatus vom bilanzmäßigen Überschuldungsstatus, welcher sich ja bereits aus dem Jahresabschluss ergibt und unschwer festzustellen ist, durch folgende Besonderheiten:
9
Es sind nur jene Vermögensgegenstände in den Status aufzunehmen, die bei der Verwertung als Konkursmasse zu Verkaufserlösen führen. Bilanzierungshilfen und Firmenwerte bleiben daher gänzlich ohne Ansatz (Bertl/Fraberger, RWZ 1999, 245; anders Schmidt in Scholz [Hrsg], § 64 Rz 22; Uhlenbruck, § 19 Rz 39, die eine Berücksichtigung des Firmenwertes zulassen, wenn Teilbetriebe veräußert werden können und der erwartete Kaufpreis über dem zu veräußernden Vermögen liegt). Schutzrechte (zB Wettbewerbsverbote oder Belieferungsrechte), welche die Fortführung des gesamten Unternehmens voraussetzen, bleiben in der Regel ebenso außer Ansatz. Dabei sind jedoch einzelne Vermögensgegenstände grundsätzlich zu jenem Aggregat zusammenzufassen, das auch für die zu erwartende Veräußerung als wahrscheinlich gilt. Insoweit kann daher der Ansatz von immateriellen Vermögensgegenständen begründet sein, wenn zu erwarten ist, dass ganze Unternehmensteile veräußert werden können, und von der Fortführung dieser Unternehmensteile ausgegangen werden muss (vgl Schmidt in Scholz [Hrsg], § 64 Rz 22). Bei der Beurteilung der Fortführungsprämisse für einzelne Unternehmensteile werden Geschäftsumfeld und Konkurrenzsituation maßgeblichen Einfluss haben, obgleich von einer Ausnahmesituation auszugehen ist. Konzessionen, Marken- und Patentrechte sowie Lizenzen sind ebenfalls nur dann anzusetzen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Veräußerung von Unternehmensteilen einen Veräußerungswert besitzen oder eine getrennte Verwertbarkeit aufgrund des rechtlichen und tatsächlichen Status (keine Abhängigkeit von der Person des Geschäftsführers) gegeben ist. Hingegen können Forderungen gegen die Gesellschafter (zB ausständige Stammeinlagen) oder Verrechnungen mit den Geschäftsführern, welche zurückzubezahlen sind, – soweit einbringlich – aktiviert werden (Chalupsky/Ennöckl/Holzapfel, Handbuch des österreichischen Insolvenzrechtes, 37). Rechnungsabgrenzungsposten werden dann zu einem Aktivum in der Statuserstellung führen, wenn die Vorauszahlungen durch die vorzeitige Vertragskündigung rechtlich zurückgefordert werden können, oder ein verwertbarer Nutzen besteht (vgl Uhlenbruck, § 19 Rz 47; Kupsch, BB 1984, 164; Chalupsky/Ennöckl/Holzapfel, Handbuch des österreichischen Insolvenzrechtes, 37).
10
Auf der Passivseite sind grundsätzlich alle in der Bilanz enthaltenen Posten anzusetzen. Verbindlichkeiten, die erst durch die Konkurseröffnung entstehen würden, sind nicht zu berücksichtigen, da diese keine Voraussetzung für die insolvenzmäßige Überschuldung sind, sondern deren Konsequenz. Rückstellungen, die auf moralischen Verpflichtungen beruhen (zB Kulanzen), scheiden ebenso aus wie Aufwandsrückstellungen (Bertl/Fraberger, 245 mit Verweis auf den BGH). Hingegen sind Pönalen für die Nichterbringung von Leistungen zu passivieren, da mit der Liquidation notwendigerweise die faktische Unmöglichkeit der Leistungserbringung einhergeht. Bei Personalrückstellungen ist darauf zu achten, dass diesen der Wertansatz zugrunde gelegt wird, der bei Beendigung der Dienstverhältnisse zum Zeitpunkt der Statuserstellung gelten würde. Es ist also vom begründeten Austritt der Dienstnehmer auszugehen, und dementsprechend sind die Rückstellungen zu berechnen.
11
Ein häufiges Problem in der Praxis stellen Patronatserklärungen und Rangrücktrittserklärungen dar. Es stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese eine Überschuldung ausschließen können. Im Allgemeinen versteht man unter einer Patronatserklärung eine Erklärung, die von der Muttergesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft gegenüber dem Kreditgeber abgegeben wird, weder eine Bürgschaft noch eine Garantieerklärung darstellt und auch der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft keinen unmittelbaren Rechtsanspruch einräumt. Die Mutter erklärt, die Tochter finanziell derart auszustatten, dass sie jederzeit in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten fristgemäß nachzukommen (vgl Leitner, RdW 1994, 273). Da sich die Verpflichtung nur an einen Gläubiger richtet und keinen unmittelbaren Rechtsanspruch der Tochter auf Begleichung der Verbindlichkeit begründet, können diese Patronatserklärungen bei der Beurteilung der insolvenzrechtlichen Überschuldung der Tochter keine Rolle spielen (vgl Leitner, RdW 1994, 273, der zu Recht darauf verweist, dass dem Gläubiger rechtlich im Konkurs nur ein Schadenersatzanspruch an die Mutter zusteht). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es eine unwiderrufliche Patronatserklärung an die Geschäftsführung des Tochterunternehmens gibt. Diese räumt der Tochtergesellschaft einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Muttergesellschaft ein. Weiters ist bei der Überschuldungsprüfung eine Verpflichtung des Mutterunternehmens aufgrund eines bereits gefassten Gesellschaftsbeschlusses zum Bilanzstichtag oder zumindest zum Erstellungszeitpunkt des Jahresabschlusses positiv zu berücksichtigen. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass derartige Verpflichtungen zur Zuführung von finanziellen Mitteln nicht durch Widerrufsmöglichkeiten, Bedingungen oder Befristungen in ihrer Wirkung gehemmt sind oder gar unwirksam bleiben oder werden können.
12
Rangrücktritte können in der Erstellung des Überschuldungsstatus nur insoweit eine Rolle spielen, als es sich um einen qualifizierten Rangrücktritt handelt. Dies bedeutet, dass nicht nur der Rangrücktritt gegenüber allen Gläubigern erklärt wird, sondern dass ausdrücklich erklärt wird, die Verbindlichkeit nur aus zukünftigen Gewinnen oder Liquidationsüberschüssen nach Befriedigung aller Gläubiger zu bezahlen oder nach Überwindung der Krise aus einem die sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen zu begleichen. Ist dies der Fall, dann ist die Forderung bei der Überschuldungsprüfung nicht als Verbindlichkeit anzusetzen. Die Möglichkeit der Geltendmachung der Forderung im Insolvenzverfahren steht dem nicht entgegen (). Bei der Prüfung der Folgen der Rangrücktrittserklärung ist auch darauf zu achten, dass diese nicht ins Leere läuft, indem sie sich auf Verbindlichkeiten bezieht, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Status bereits beglichen sind oder auf Verbindlichkeiten, die typischerweise aufgerechnet werden (zB erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen mit der Abrechnung der Leistung).
c) Die Fortbestehensprognose
13
Im Gegensatz zum Status stellt die Fortführungsprognose auf die zukünftige Fähigkeit des Unternehmens ab, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (Chalupsky/Ennöckl/Holzapfel, 32). Fraglich ist, ob es lediglich auf die potentielle Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum ankommt oder ob auch eine positive erfolgsmäßige Entwicklung notwendig ist. Die Tatsache, dass der OGH die Verlustursachen in die Analyse mit einbezogen haben will, legt nahe, dass es auf eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage und nicht auf die bloße Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit ankommt. Des Weiteren wäre durch Stillhalten von Gläubigern und durch neuerliche Verschuldung zwar die Zahlungsfähigkeit gewährleistet, doch würde die Fortführung des Unternehmens angesichts anhaltender Verluste immer unwahrscheinlicher, was paradox erscheint. Daher meint die Lehre, dass die Fortbestehensprognose auf Zahlungsfähigkeit und die Beseitigung der rechnerischen Überschuldung (= Lebensfähigkeit) eines Unternehmens abstellt (vgl Karollus, Die Fortbestehensprognose, 29 mit Verweis auf Doralt/Nowotny, RdW 1987, 149; Rabel/Mandl, ecolex 1993, 30; Chalupsky in Bertl/Mandl, 68). Daher sind außergerichtliche Sanierungen durch Stillhalten der Gläubiger für die Fortbestehensprognose grundsätzlich nicht relevant.
14
Zwingende Bestandteile der Fortbestehensprognose sind folglich der glaubhafte Nachweis der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit – Primärprognose – und die Darlegung, dass durch die geplanten Maßnahmen eine längerfristige positive Entwicklung zu erwarten ist – Sekundärprognose – (vgl Kammer der Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftskammer Österreich/KMU Forschung Austria).
15
Die Primärprognose erfordert einen Finanzplan, durch den glaubhaft dokumentiert wird, dass in einem Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Zahlungsfähigkeit sichergestellt ist (vgl Gemeinsame Darstellung zur Fortbestehensprognose der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, 13; vgl auch Doralt/Nowotny, RdW 1987, 149). Für die Sekundärprognose, die auf eine positive Erfolgsentwicklung abstellt, gilt üblicherweise ein längerer Zeitraum von zwei bis drei Jahren (vgl Kammer der Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftskammer Österreich/KMU Forschung Austria, 14; vgl auch Rabel/Mandl, ecolex 1993, 28, welche von drei Jahren für eine buchmäßige Sanierung sprechen und auf einen überschaubaren Zeitraum verweisen). Die positive Erfolgsentwicklung ist anhand der betriebswirtschaftlichen Instrumentarien (integrierte Planung, vor allem Erfolgsplanung) auf Basis des gewählten Unternehmens- und Sanierungskonzeptes darzulegen. Beide Planungselemente stehen sich gleichrangig gegenüber (vgl Kammer der Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftskammer Österreich/KMU Forschung Austria, 12).
16
Sanierungsmaßnahmen sind in Form von Mittelerfordernissen sowie hinsichtlich der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Sanierungsauswirkungen in die Prognoserechnung mit einzubeziehen (zur grundlegenden Einbeziehung von Sanierungsmaßnahmen vgl , SZ 59/216). Bei den Sanierungsmaßnahmen ist jedoch stets darauf zu achten, dass mit der Umsetzung bereits begonnen wurde oder diese konkret geplant sind und realisierbar erscheinen (vgl ausführlich mwN Karollus/Huemer, Fortbestehensprognose, 105 ff, der die bloße Planung nicht für ausreichend hält). Bei einer Zuführung zusätzlicher Mittel wird es auf die Kreditwürdigkeit oder Rechtsverbindlichkeit von Zusagen ankommen.
17
Hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit der Prognose spricht der OGH (vgl , SZ 59/216) davon, dass die Lebensfähigkeit der Gesellschaft mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert sein muss. Es geht also um eine mehr als bloß 50:50-Chance der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit (siehe auch Zederbauer/Riedl, Aufsichtsrat aktuell 2015, H 4, 16).
18
Die Fortbestehensprognose ist immer mit jenem Wissensstand zu errichten, der zum Zeitpunkt der Erstellung gegeben ist. Tritt dennoch eine Insolvenz ein, darf die Frage der Fahrlässigkeit nicht ex post beurteilt werden, sondern muss aus einer Ex-ante-Betrachtung heraus zu rechtfertigen sein. Die Fortbestehensprognose muss stets vom Unternehmen (wenn auch unter Zuhilfenahme von Konsulenten) erstellt werden (Karollus/Huemer, Fortbestehensprognose2, 98 f). Die mit der Jahresabschlussprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer dürfen bei der Erstellung nicht mitwirken. Diese müssen die Eintrittswahrscheinlichkeit jedoch im Rahmen der Beurteilung der „Going-Concern“-Prämisse sowie bei der Beurteilung der Angaben zu § 225 UGB würdigen (IDW, WP-Handbuch 2006 Band I, E, Rz 22; zu den Pflichten des Abschlussprüfers Karollus/Huemer, Fortbestehensprognose2, 144 ff).
d) Erläuterungsumfang
19
Die Erläuterungen zum Ministerialentwurf des Rechnungslegungsgesetzes verlangen, dass dargestellt werden soll, warum keine Überschuldung nach insolvenzrechtlichem Verständnis vorliegt. Es sei „das offenkundige Abweichen des tatsächlichen Reinvermögens vom buchmäßigen Wert dem Abschlussadressaten offenzulegen“. Die Feststellung, dass keine insolvenzmäßige Überschuldung vorliegt, ist folglich zu begründen. Daher ist im Anhang auch betragsmäßig anzugeben, welche zu Liquidationswerten ermittelten Aktiva zur Deckung der ebenfalls zu Liquidationswerten ermittelten Passiva zur Verfügung stehen (vgl Chalupsky in Bertl/Mandl [Hrsg], 71). Annahmen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Liquidationswerte haben, sind offenzulegen. Das betrifft alle Umstände, welche die Veräußerungsgeschwindigkeit und Veräußerungsintensität beeinflussen, wie zB die Dringlichkeit der Krise, die Konkurrenzsituation, das Marktumfeld und die Fortführung von einzelnen Unternehmensteilen (vgl Rabel/Mandl, ecolex 1993, 29).
20
Wird hingegen das Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung durch eine positive Fortbestehensprognose ausgeschlossen, so sind die zugrunde gelegten Prämissen im Anhang offenzulegen (vgl Chalupsky in Bertl/Mandl, Band II, 72; Doralt/Nowotny, RdW 1987, 148). Zu diesen Prämissen zählen die Verlustursachen, Gründe für die erwartete Verbesserung der Ertragslage, Art, Umfang und Auswirkung der in der Planung berücksichtigten Sanierungsmaßnahmen (zB Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Betriebsmitteln, Kostenreduktionen, Sozialpläne und gesellschaftliche Umstrukturierungen), zeitliche Prämissen sowie zusätzlich zugeführte Finanzmittel oder die Zuführung von zusätzlichen Gesellschaftermitteln (vgl Rabel/Mandl, ecolex 1993, 31; Chalupsky in Bertl/Mandl, 71; Sopp/Grünberger/Vanas in Zib/Dellinger, § 225 Rz 7).
21
Bei Rangrücktrittserklärungen bzw Patronatserklärungen ist im Anhang auf deren rechtliche Ausformulierung und auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Überschuldungsstatus einzugehen (Sopp/Grünberger/Vanas in Zib/Dellinger, § 225 Rz 7).
22
Die Erläuterungspflicht ist von der Dokumentationspflicht zu unterscheiden. Es ist festzuhalten, dass der Unternehmer im eigenen Interesse alle Überlegungen und Kalkulationen anlässlich der Prüfung einer möglichen Überschuldung ausreichend dokumentieren wird, da sich allein daraus die Einhaltung aller Sorgfaltspflichten belegen lässt, die notwendig ist, um fahrlässige Krida auszuschließen (Wirth in HBA3, § 225 Abs 1 Rz 11 und Rz 25).
B. Ausweis von Unternehmensverflechtungen
23
Die Begrifflichkeit des „verbundenen Unternehmens“ und des „Unternehmens, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“, richtet sich nach § 189a.
24
Die Gliederungsvorschriften des UGB knüpfen überwiegend an die Art des den Vermögensgegenstand oder die Schuld begründenden Geschäftsvorfalls an. Salden, die sich aus Leistungsbeziehungen mit oder gegenüber verflochtenen Unternehmen ergeben, würden zwar ebenfalls tadellos in dieses Schema passen, § 225 Abs 2 bevorzugt jedoch (arg: „… in der Regel …“) den getrennten Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Das Gliederungsschema des § 224 hat daher hierfür eigene Posten unter den „Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen“ und den „Verbindlichkeiten“ vorgesehen.
25
Zielsetzung des getrennten Ausweises von Salden, die mit oder gegenüber verflochtenen Unternehmen bestehen, ist die Offenlegung, dass sich diese Forderungen bzw Verbindlichkeiten aus Rechtsbeziehungen ergeben, die möglicherweise den Wert der Forderung oder Schuld beeinflussen könnten (vgl Hofians/Ressler in Straube/Ratka/Rauter3, § 225 Rz 8 mit weiteren Verweisen). Weit schwieriger als die Zweckbestimmung ist jedoch die Bestimmung der Ausnahme von dieser Regel (durch die Formulierung „… in der Regel, …“ impliziert der Gesetzgeber, dass es davon auch eine Ausnahme gibt). Vergegenwärtigt man sich, unter welchen Posten, außer den Forderungen/Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, solche Salden noch ausgewiesen werden können (zB „geleistete Anzahlungen für Sachanlagen“ oder „Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten“ bzw „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“), dann ist es naheliegender, dass die Bestimmung jene Beziehungen zwischen den verflochtenen Unternehmen betrifft, welche sich an der Peripherie, also außerhalb der gewöhnlichen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen, bewegen (vgl in diesem Sinne Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer, KFS/RL 5 Rz 7). Dieser Ansatz dient auch der Rechtssicherheit, weil Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, unabhängig von ihrer inhaltlichen Ausgestaltung, unter den Sonderposten auszuweisen wären. Ein weiterer Ausnahmefall ist der Ausweis von Forderungen aus eingeforderten ausstehenden Einlagen, da § 229 Abs 1 eine Spezialnorm enthält (KFS/RL 5, Rz 10).
26
Erfolgt der Ausweis nicht unter den hierfür vorgesehenen Posten für verbundene Unternehmen und Beteiligungsunternehmen, so ist ein Mitzugehörigkeitsvermerk gem § 225 Abs 2 in die Bilanz aufzunehmen. Ein Wahlrecht für die Aufnahme in den Anhang ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl KFS/RL 5; Sopp/Grünberger/Vanas in Zib/Dellinger, § 225 Rz 15). Erfolgt hingegen der Ausweis unter den Forderungen/Verbindlichkeiten an/gegenüber verbundene(n) Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen, dann kann der Mitzugehörigkeitsverweis gem § 223 Abs 5 in der Bilanz oder im Anhang erfolgen (vgl KFS/RL 5, Rz 12, 13).
C. Ausweis von Restlaufzeiten zu Forderungen sowie Erläuterungen von antizipativen Rechnungsabgrenzungen
1. Fristigkeiten
27
Da das UGB – auch weiterhin – keine Gliederung nach Fristigkeiten kennt, bemüht sich der Gesetzgeber, Maßnahmen zu setzen, die einen zusätzlichen Einblick in die Liquiditätslage des Unternehmens gewährleisten. Bisher konnte die Restlaufzeit von Forderungen über einem Jahr wahlweise als Vermerk bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten oder im Anhang erfolgen. Durch das RÄG 2014 entfiel das Wahlrecht der Offenlegung im Anhang. Die Beträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr sind daher als „Davon“-Vermerk bei den jeweiligen Posten unter „II. Forderungen“ gesondert offenzulegen. Sachverhalte mit Forderungscharakter, die jedoch an anderer Stelle ausgewiesen werden, wie zB „sonstige Ausleihungen“, fallen nicht unter diese Bestimmung (Pernsteiner in HBA3, § 225 Abs 3 Rz 2). Anzugeben sind Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Hierbei ist jedoch nicht der vertraglich fixierte Zeitraum entscheidend, sondern der voraussichtliche Forderungseingang (vgl Hofians/Ressler in Straube/Ratka/Rauter3, § 225 Rz 12; Pernsteiner in HBA3, § 225 Abs 3 Rz 3; ADS, § 268 Rz 101). Die Frist ist beginnend vom Abschlussstichtag zu berechnen, wobei zusätzliche Erkenntnisse nach dem Abschlussstichtag entsprechend zu berücksichtigen sind (Hofians/Ressler in Straube/Ratka/Rauter3, § 225 Rz 12).
28
Auszuweisen sind jene Forderungsbeträge (reduziert um allfällige Wertberichtigungen), auf die das Kriterium der Restlaufzeit von länger als einem Jahr zutrifft, und zwar für jeden einzelnen Posten getrennt (Hofians/Ressler in Straube/Ratka/Rauter3, § 225 Rz 12).
29
derzeit frei
2. Aktive Antizipationen
30
Weiters verfügt § 225 Abs 3, dass wesentliche antizipative Rechnungsabgrenzungen erläutert werden müssen. Es handelt sich um Abgrenzungen, denen bereits eine erbrachte und erfolgswirksam verbuchte Leistung, jedoch noch kein zahlungswirksamer Vorgang zugrunde liegt. In Übereinstimmung mit dem Realisationsprinzip wird daher eine Forderung abgegrenzt, obwohl noch keine Rechnungsausstellung erfolgte und daher kein fälliger Anspruch gegeben ist. Die Forderung ergibt sich aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Stockinger in Jabornegg/Artmann2, § 225 Rz 16; Hofians/Kowatsch/Ressler in Straube/Ratka/Rauter3, § 225 Rz 14). Zu denken ist in erster Linie an abgegrenzte Versicherungserträge, Mieterträge, Zinserträge, Bonusansprüche und Steueransprüche (insoweit, als diese zu Steuererträgen führen und nicht bloß zu neutralen Vorgängen, wie zB im Falle des Vorsteuerguthabens).
31
Der Gesetzgeber ordnet die Erläuterung nur im Falle der Wesentlichkeit der Information an. Das RÄG 2014 stellt nunmehr auf die Wesentlichkeit der Information ab, während früher die Wesentlichkeit der Beträge betont wurde. Die Änderung dürfte wenig relevant sein, da sich die Wesentlichkeit der Information meist nur aus der betraglichen Wesentlichkeit ergeben wird. Insofern ist auch die bisherige Literatur zu den Bezugsgrößen nicht obsolet. Ein Teil der Lehre stellt darauf ab, ob die genannten Erträge 10 % des Postens bzw mindestens 10 % der Bilanzsumme betragen (Pernsteiner in HBA3, § 225 Abs 3 Rz 9), während der größere Teil der Lehre diese Frage offenlässt (Hofians/Kowatsch/Ressler in Straube/Ratka/Rauter3, § 225 Rz 15). Wesentlichkeit ist mit Sicherheit dann anzunehmen, wenn der Betrag in Relation zum Gesamtbetrag der Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ und diese Posten insgesamt in Relation zur Bilanzsumme ein Ausmaß erreichen, welches das Interesse eines Bilanzlesers an der Aufschlüsselung als wahrscheinlich erscheinen lässt, was bei einem Überschreiten einer Richtgröße von 10 % regelmäßig der Fall sein wird.
32
Die Beträge sind jeweils für jeden einzelnen Posten aufzuschlüsseln, wobei nicht nur der Betrag, sondern auch dessen Ursache zu nennen ist. Keine Aufschlüsselung ist jedoch für kleine GmbHs notwendig.
D. Wechselforderungen
33
Zweck der Norm ist eine Klarstellung, dass wechselmäßig verbriefte Forderungen nicht als eigene Posten auszuweisen sind, sondern lediglich die wechselmäßige Verbriefung im Anhang anzugeben ist. Steht dem Unternehmen allerdings nicht die der Ausstellung zugrunde liegende Forderung zu, so ist der Besitzwechsel unter den Wertpapieren (Posten „sonstige Wertpapiere“) auszuweisen (E/S/B17, 281 f). Den ErlRV ist zu entnehmen, dass durch die Anmerkung auf die verbesserte Durchsetzbarkeit der Forderung hingewiesen wird.
E. Anteile an Mutterunternehmen
1. Anwendungsbereich
34
Die Bestimmung des § 225 Abs 5 richtet sich an rechnungslegungspflichtige Unternehmen, die Anteile an Mutterunternehmen halten. Bei diesen rechnungslegungspflichtigen Unternehmen muss es sich um Kapitalgesellschaften iSd § 221 handeln, die als Tochterunternehmen Anteile am Mutterunternehmen halten.
35
Sowohl der Begriff des Tochterunternehmens als auch der des Mutterunternehmen ist in § 189a definiert. Tochterunternehmen ist entsprechend § 189a Z 7 ein Unternehmen, das von einem Mutterunternehmen iSd § 244 unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird (vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 20142, 22). Mutterunternehmen ist entsprechend § 189a Z 6 ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen iSd § 244 beherrscht (vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 20142, 22). Voraussetzung für die Anwendung des § 225 Abs 5 ist somit das Vorliegen eines unter § 244 fallenden Tatbestands. Dabei kann es sich um die Erfüllung des Tatbestands der einheitlichen Leitung iSd § 244 Abs 1 handeln oder um eine der Control-Tatbestände des § 244 Abs 2. Es geht im vorliegenden Zusammenhang um die abstrakte Erfüllung eines der Kriterien des § 244, die zur Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses führen; die konkrete Aufstellung eines solchen ist allerdings nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 225 Abs 5.
36
Ein Anteil an einem Mutterunternehmen liegt nicht nur dann vor, wenn das unmittelbare Tochterunternehmen solche besitzt, sondern entsprechend der Definition des § 189a Z 7 auch dann, wenn eine mittelbare Tochtergesellschaft (zB Enkelgesellschaft) Anteile an der Großmuttergesellschaft hält.
37
In der Literatur werden unter dem Begriff „Anteil“ im Rahmen des § 225 Abs 5 neben der Aktie und dem GmbH-Anteil auch alle anderen gesellschafts- und schuldrechtlichen Formen der Kapitalüberlassung verstanden, die insb die Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion erfüllen und Eigenkapitalcharakter aufweisen (vgl Sopp/Grünberger/Vanas in Zib/Dellinger,§ 225 Rz 45). Diese Auffassung lässt sich mit dem Zweck des § 225 Abs 5 begründen. Soweit die Außenfinanzierung des Mutterunternehmens mit wirtschaftlichem Eigenkapital durchbrochen ist, soll eine entsprechende Kapitalbindung bei der durchbrechenden Tochtergesellschaft durch Bildung der in § 225 Abs 5 geforderten Rücklage erfolgen.
38
Voraussetzung für die Bilanzierung dieser Anteile an Mutterunternehmen ist aber, dass das Tochterunternehmen wirtschaftlicher Eigentümer dieser Anteile ist. Sollte sie diese Anteile als Treuhänderin für Rechnung der Muttergesellschaft erworben haben, lägen eigene Anteile vor, die nach den Bestimmungen des § 229 Abs 1a zu bilanzieren wären. Soweit es sich nicht um eigene Anteile im Sinne von gesellschaftsrechtlichem Kapital handelt, die unmittelbar vom Nennkapital abgesetzt werden können, wird entsprechend dem Anteilsbegriff und dem Normzweck der obigen Rz ein offenes Absetzen vom entsprechenden materiellen Eigenkapitalposten zu erfolgen haben.
2. Gesellschaftsrecht
39
Der Erwerb von Anteilen an Mutterunternehmen ist in § 66 AktG geregelt. Dieser sieht vor, dass der Erwerb solcher Anteile nur in den in § 65 Abs 1 AktG, somit in den Fällen des Erwerbs eigener Anteile, gestattet ist. Dieser Erwerb eigener Aktien ist nur in folgenden Fällen zulässig:
Erwerb zur Schadensabwehr (Z 1)
Unentgeltlicher Erwerb bzw Einkaufskommission (Z 2)
Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Z 3)
Erwerb zwecks Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte oder Organmitglieder (Z 4)
Erwerb zur Entschädigung von Minderheitsaktionären (Z 5)
Erwerb zwecks Einziehung im Wege einer Kapitalherabsetzung (Z 6)
Erwerb durch ein Kreditinstitut zu Zwecken des Wertpapierhandels (Z 7)
Zweckneutraler Aktienrückerwerb bei Börsenotierung (Z 8)
40
Die eigenen Anteile, die aufgrund der Z 1, 4, 7 und 8 erworben wurden, dürfen gem § 65 Abs 2 AktG 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Eine weitere Einschränkung besteht bei den Fällen der Z 1, 4, 5, 7 und 8, bei denen ein Erwerb nur dann zulässig ist, wenn die Gesellschaft den Abzug vom Nennkapital und die Bildung der Rücklage gem § 229 Abs 1a vornehmen kann, ohne dass das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. Gem § 65 Abs 2 AktG ist der Erwerb von eigenen Anteilen, und damit auch von Anteilen an Mutterunternehmen, in den Fällen des Abs 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 nur dann zulässig, wenn der Ausgabebetrag auf die Aktien voll geleistet ist. Alle diese Schranken sind auch im Falle des Erwerbs von Anteilen durch ein Tochterunternehmen zu beachten. Das bedeutet daher, dass der Erwerb von Aktien an dem Mutterunternehmen durch das Tochterunternehmen nach § 66 AktG nur dann zulässig ist, wenn im gleichen Zeitpunkt auch die Muttergesellschaft eigene Aktien erwerben dürfte (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss2, § 66 Rz 17 ff). Sollte gegen die genannten Bestimmungen verstoßen werden, ändert dies nichts an der Verpflichtung zur Bilanzierung dieser Anteile und der Beachtung des § 225 Abs 5.
41
Erwirbt die Tochtergesellschaft Anteile an der Muttergesellschaft, so kann sie gem § 65 Abs 5 AktG aus diesen Aktien das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben, sehr wohl besteht für die Tochtergesellschaft aber das Recht auf Auszahlung der Dividende.
42
§ 66 AktG spricht nicht vom „Mutterunternehmen“, sondern davon, dass ein „Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB)“ Aktien der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Bestimmungen des § 65 AktG erwerben darf. Mit der Formulierung „Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB)“ wird deutlich, dass auch in § 66 AktG das Vorliegen eines Konzerntatbestands nach § 244 Anwendungsvoraussetzung ist, sodass insoweit ein deckungsgleicher Begriff mit § 225 Abs 5 verwendet wird.
43
Die Voraussetzungen für den Erwerb eigener Anteile sind im GmbHG wesentlich strenger. Gem § 81 sind der Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft verboten und wirkungslos. Zulässig ist der Erwerb im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft. Auf den unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile, den Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und den Erwerb eigener Anteile zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern sind die entsprechenden Vorschriften zum Erwerb eigener Aktien sinngemäß anzuwenden. Diese gegenüber § 65 AktG strengere Regelung des § 81 GmbHG hat zweierlei zur Folge: Einerseits ist daher auch der Erwerb von Anteilen an einer GmbH durch ein Tochterunternehmen nur unter den Voraussetzungen des § 81 GmbHG zulässig, andererseits ist bei Erwerb von Anteilen durch eine GmbH an einer Muttergesellschaft in der Rechtsform einer AG zusätzlich neben § 66 AktG auch § 81 GmbH zu beachten, sodass auch insoweit die strengere Regelung des § 81 GmbHG bei wechselseitiger Beteiligung zu beachten ist (zur Diskussion vgl Auer in Gruber/Harrer, GmbHG2, § 81 Rz 14 ff, insb Rz 17).
44
Die Normen des Gesellschaftsrechts sind prinzipiell beim Erwerb von Anteilen an Mutterunternehmen zu beachten. Sollte ein Erwerb von Anteilen an Mutterunternehmen entgegen den Vorschriften des § 66 AktG bzw § 81 GmbHG erfolgen, ändert dies allerdings nichts an der Anwendbarkeit des § 225 Abs 5.
3. Ausweis
45
Anteile an Mutterunternehmen sind je nach ihrer Zweckbestimmung im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen auszuweisen. Die Kriterien für den Ausweis im Umlauf- bzw Anlagevermögen richten sich nach den allgemeinen Kriterien des § 198 Abs 2 und Abs 4. Daher werden zB Anteile, die im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen an Mitarbeiter bei Fälligkeit der Option übertragen werden, regelmäßig im Umlaufvermögen ausgewiesen und unterliegen damit dem strengen Niederstwertprinzip.
46
Der Ausweis hat in einem gesonderten Posten „Anteile an Mutterunternehmen“ zu erfolgen. Der Ausweis in einem anderen Posten ist nicht gestattet, selbst wenn ein Vermerk über die Mitzugehörigkeit angeführt würde. Empfohlen wird der Ausweis vor dem Posten „Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens“ bzw „sonstige Wertpapiere und Anteile“ des Umlaufvermögens ( vgl Sopp/Grünberger in Zib/Dellinger, § 225 Rz 53).
47
Für den gesonderten bilanziellen Ausweis ist es unerheblich, ob gem § 65a AktG nur eine kurze Behaltedauer der Anteile vorgesehen ist. Der gesonderte Ausweis hat unabhängig von der zukünftigen geplanten Verwendung zu erfolgen.
4. Rücklage für Anteile an Mutterunternehmen
a) Bildung der Rücklage
aa) Verpflichteter zur Bildung der Rücklage
48
Die Rücklage ist gem § 225 Abs 5 Satz 2 von dem Unternehmen zu bilden, das die Anteile an dem Mutterunternehmen bilanziert. Dementsprechend muss es sich um eine Kapitalgesellschaft einschließlich einer kapitalistischen Personengesellschaft handeln, die den Vorschriften der Rechnungslegung des UGB, insb auch § 225 Abs 5 unterliegt. Eine Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Rücklagenbildung besteht vom Wortlaut des § 225 Abs 5 nicht (kritisch Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss2, § 66 Rz 22). Sollte allerdings die Tochtergesellschaft mangels Geltung des § 225 Abs 5 keine Rücklage bilden, da sie keine Kapitalgesellschaft oder eine ausländische Gesellschaft ist, wurde vor dem RÄG 2014 aus Gründen des Kapitalschutzes eine Rücklagenbildung entsprechend den Vorschriften des § 225 Abs 5 bei der Muttergesellschaft gefordert (Bertl/Eberhartinger in Bertl/Mandl, B.III./3.2.d., 14 f; Sopp/Grünberger in Zib/Dellinger, § 225 Rz 63). An dieser Vorgabe hat sich auch durch die Neuregelung des § 225 Abs 5 nichts geändert. Da es sich aus Sicht des Mutterunternehmens um eigene Anteile handelt, für die die Rücklage gebildet wird, sollte dies auch in der Bezeichnung der Rücklage zum Ausdruck kommen, zB „Rücklage für von Tochterunternehmen gehaltene eigene Anteile“.
bb) Grundsätzliches zur Bildung der Rücklage
49
Gem § 225 Abs 5 Satz 2 ist in Höhe der aktivierten Anteile an Mutterunternehmen, unabhängig vom Ausweis als Anlage- oder Umlaufvermögen, auf der Passivseite eine Rücklage gesondert auszuweisen. Durch das Abstellen auf den aktivierten Betrag entspricht die Rücklage grundsätzlich den Anschaffungskosten. Sollte eine außerplanmäßige Abschreibung noch im Jahr der Anschaffung erfolgt sein, kommt es zur Bildung der Rücklage nur in Höhe des bilanzierten Restbuchwerts. Zuschreibungen in Folgejahren erfordern eine entsprechende Erhöhung der Rücklage. Sollte im Einzelfall der Anteil an der Muttergesellschaft durch einen anderen Vorgang zugegangen sein (sei es erfolgsneutral durch Einlage oder Zuwendung durch die Muttergesellschaft, sei es erfolgswirksam durch unentgeltlichen Erwerb von einem Dritten oder durch Ausschüttung up stream durch eine eigene Tochtergesellschaft), ändert dies nichts an der Verpflichtung zur Bildung der Rücklage, da in all diesen Fällen eine Bewertung des Vermögenszugangs nach § 202 bzw nach tauschähnlichen Grundsätzen mit in der Regel dem beizulegenden Wert bzw beizulegendem Zeitwert erfolgt (aA E/S/B17, 336 für insb unentgeltlichen Erwerb oder Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge). Der gesonderte Ausweis sollte unter dem Begriff „Rücklage für Anteile an Mutterunternehmen“ erfolgen.
50
Diese Rücklage kann durch Umwidmung frei verfügbarer Kapital- und Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit diese einen Verlustvortrag übersteigen. Im Ausmaß eines vorhandenen Verlustvortrags kann eine Umwidmung freier Rücklagen nicht erfolgen. Dementsprechend kommen für die Umwidmung die nicht gebundene Kapitalrücklage und die freie Gewinnrücklage in Frage. Die in § 225 Abs 5 angesprochene „Umwidmung“ erfolgt nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung, sondern nach hA in Form eines erfolgsneutralen Passivtauschs innerhalb des Eigenkapitals. Soweit es zu keiner Umwidmung frei verfügbarer Rücklagen kommt, erfolgt die Bildung über die GuV im Rahmen der Ergebnisverwendung (für den Fall eines erfolgswirksamen Einbuchens der Anteile vertreten Sopp/Grünberger in Zib/Dellinger, § 225 Rz 55 die Auffassung, dass auch die Rücklage über die GuV zu bilden ist).
51
Weiters kann (bzw muss bei nicht ausreichend vorhandenen umwidmungsfähigen freien Rücklagen) die Rücklagenbildung zu Lasten des Jahresüberschusses bzw Gewinnvortrags erfolgen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung besteht nach hA ein Wahlrecht, ob bestehende freie Rücklagen umgewidmet werden oder die Rücklagenbildung zu Lasten des Jahresüberschusses bzw Gewinnvortrags erfolgt (vgl KFS/RL 11 [2016] Rz 37) es wird jedoch vereinzelt aus Gründen der Wahrung des Gewinnausschüttungspotentials und der diesbezüglichen Rechte der Gesellschafter gefordert, dass die Bildung der Rücklage primär aus den frei verfügbaren Rücklagen und erst sekundär aus dem Jahresüberschuss bzw dem Gewinnvortrag zu erfolgen hat. Wird die Rücklage aus dem Jahresüberschuss gebildet, erfolgt eine Verbuchung zwingend über die Gewinn- und Verlustverrechnung und die Rücklage ist in die Gewinnrücklagen einzustellen. Die Bildung der gesetzlichen Rücklage hat allerdings Vorrang vor der Bildung einer Rücklage für Anteile an Mutterunternehmen, was bedeutet, dass im Falle eines Gewinnes zuerst die gesetzliche Rücklage und dann aus dem verbleibenden Gewinn bzw zu Lasten des daraus entstehenden Bilanzverlustes die Rücklage für Anteile an Mutterunternehmen zu bilden ist (E/S/B17, 336 f).
52
Die Rücklage wird am Ende des Geschäftsjahres im Rahmen der Jahresabschlusserstellung gebildet. Das Wahlrecht hinsichtlich Umwidmung vorhandener freier Rücklagen oder Bildung über die GuV steht bei wiederholter Rücklagenbildung regelmäßig zur Verfügung, es liegt mE kein Fall einer Bilanzierungs- oder Bewertungsstetigkeit vor. Auch im Falle einer zuschreibungsbedingten Erhöhung der Rücklage nach vorangegangener Auflösung aufgrund außerplanmäßiger Abschreibung muss nicht gegengleich zur Auflösung die Erhöhung der Rücklage gebucht werden.
cc) Bildung bei Verlust
53
Eine Rücklage ist auch dann zu bilden, wenn ein Jahresfehlbetrag bzw ein Bilanzverlust vorliegt, da laut § 225 Abs 5 ohne weitere Einschränkung eine Verpflichtung zur Rücklagenbildung besteht. Die Bildung erfolgt im Verlustfall, soweit nicht eine erfolgsneutrale Umwidmung von vorhandenen freien Rücklagen erfolgt (dies wäre grundsätzlich möglich, soweit freie Rücklagen einen allfällig vorhandenen Verlustvortrag übersteigen), über die Gewinn- und Verlustverrechnung und erhöht gegebenenfalls den Bilanzverlust. Die durch die GuV-wirksame Rücklagenbildung bewirkte Schmälerung des Bilanzgewinns bzw Erhöhung des Bilanzverlustes kann durch die Auflösung von nicht gebundenen Rücklagen reduziert werden. Im Gegensatz zur Umwidmung dient die Auflösung der nicht gebundenen Rücklagen in diesem Fall nicht der Bildung der Rücklage für Anteile an Mutterunternehmen, sondern der Verlustabdeckung und hat daher zwingend über die Gewinn- und Verlustverrechnung zu erfolgen. Fraglich ist, inwieweit gebundene Rücklagen zur Abdeckung eines Bilanzverlustes aufgelöst werden können. Bertl/Eberhartinger halten dies für möglich, da die Bildung der Rücklage über die GuV erfolgt und damit den Bilanzverlust beeinflusst und die gebundenen Rücklagen nicht für die Umwidmung verwendet werden, sondern zur Verlustabdeckung aufgelöst werden (Bertl/Eberhartinger in Bertl/Mandl, B. III/3.2.d. 11 f; ausführlich hierzu Seicht, SWK 1997, W 171 ff). Die Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision zur Behandlung offener Rücklagen im Jahresabschluss (KFS/RL 11 [2010] Rz 50 und 53) verneinte im Hinblick auf die Zielsetzung des § 65 Abs 2 AktG die Auflösung von gebundenen Rücklagen zur Abdeckung des Bilanzverlustes aufgrund der Bildung der Rücklage für eigene Anteile bzw für Anteile an Mutterunternehmen, in der aktuellen Fassung KFS/RL 11 [2015] findet sich diese Aussage nicht mehr.
dd) Ausweis der Rücklage
54
Wird die Rücklage durch direkte Umwidmung im Eigenkapital gebildet, erfolgt der Ausweis der Rücklage zur Gänze bei jener Rücklagenart, die überwiegend als Rücklage für Anteile an Mutterunternehmen umgewidmet wurde. Die durch die Umwidmung von Gewinnrücklagen in Kapitalrücklagen und vice versa entstehenden Unklarheiten sollten mit „Davon“-Vermerk beseitigt werden. Vertreten wird in diesem Fall auch ein eigener Gliederungspunkt mit Untergliederung in die auf Kapital- und Gewinnrücklage zurückzuführenden Beträge (vgl E/S/B16, 326 f).
Sollte die Rücklage über die GuV zu Lasten des Jahresüberschusses bzw Bilanzgewinns gebildet worden sein, kommt nur ein Ausweis als Bestandteil der Gewinnrücklage in Frage. Für den Fall der GuV-wirksamen Rücklagenbildung bei Vorliegen eines Jahresfehlbetrages bzw Bilanzverlustes widerspricht der Ausweis in der Gewinnrücklage dem Verständnis einer Gewinnrücklage, hier empfiehlt sich der Ausweis in einem gesonderten Posten.
Insgesamt sollte es immer nur einen Rücklagenposten „Anteile an Mutterunternehmen“ geben, der, soweit er sich aus unterschiedlichen Eigenkapitalquellen zusammensetzt, entsprechend darzustellen ist.
55
Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung der Bezeichnung der Aktivseite für Anteile an Mutterunternehmen besteht für die Rücklage keine ausdrückliche Bezeichnungsvorschrift. Im Sinne der Bilanzklarheit sollte die Bezeichnung jedoch dem Aktivposten folgen.
b) Auflösung der Rücklage
56
Die Rücklage für Anteile an Mutterunternehmen ist insoweit aufzulösen, als diese Anteile aus dem Vermögen ausgeschieden sind oder für sie ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Dementsprechend entspricht der Betrag der Rücklage regelmäßig dem Wertansatz der Aktivseite.
57
Die Auflösung der Rücklage erfolgt grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Bildung. Wurde die Rücklage durch erfolgsneutrale Umwidmung gebildet, ist sie erfolgsneutral in die Gewinn- bzw Kapitalrücklage rückzuwidmen. Besteht die Rücklage sowohl aus Bestandteilen der Kapital- und der Gewinnrücklage und wird sie zum Teil aufgelöst, steht es im freien Ermessen der Organe, welcher Teil der Rücklage aufgelöst wird. Erfolgte die Bildung durch die Verbuchung über die GuV, wird insoweit auch die Auflösung über die GuV zu vollziehen sein. Da aber letztlich jede freie Rücklage über die GuV aufgelöst wird, spricht nichts dagegen, die Rücklage stets über die GuV aufzulösen (vgl B/D-G/H10, 636).
5. Ansatz und Bewertung der Anteile am Mutterunternehmen
58
Die Bewertung der Anteile an Mutterunternehmen erfolgt entsprechend dem Ausweis im Finanzanlagevermögen nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bzw im Umlaufvermögen nach dem strengen Niederstwertprinzip. Insofern besteht kein Unterschied zwischen der Bewertung von Anteile an Mutterunternehmen und derjenigen von anderen Unternehmensanteilen.
59
Die Aktivierung erfolgt zu Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten. Bei unentgeltlichem Erwerb hat gem § 202 Abs 1 die Aktivierung mit dem beizulegenden Wert zu erfolgen, soweit der Erwerb nicht umgründungsbedingt erfolgt.
60
Am Bilanzstichtag erfolgt die Bewertung im Umlaufvermögen gem § 207 mit dem niedrigeren beizulegenden Zeitwert, somit dem Börsenkurs oder Marktwert. Ist ein beizulegender Zeitwert nicht feststellbar, so ist der beizulegende Wert heranzuziehen. Wurden die Anteile im Anlagevermögen aktiviert, sind sie ebenfalls als Finanzanlagevermögen grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, soweit ein solcher nicht feststellbar ist, ist der beizulegende Wert heranzuziehen. Im Anlagevermögen können die Anteile auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung abgewertet werden. Fällt der Grund für eine in früheren Geschäftsjahren erfolgte außerplanmäßige Abschreibung weg, hat gem § 208 Abs 1 eine Zuschreibung zu erfolgen.
6. Anhang
61
Eine eigenständige Anhangsangabe für Anteile an Mutterunternehmen besteht nicht. Sollte im Einzelfall eine wechselseitige Beteiligung iSd § 241 Z 6 vorliegen, ist die entsprechende Anhangsangabe bei dem Tochterunternehmen zu machen (vgl dazu Dokalik/Hirschler, RÄG 20142, 106).
7. Übergang RÄG 2014
62
Die Beschränkung des § 225 Abs 5 auf Anteile an Mutterunternehmen führt dazu, dass im letzten vor Anwendung des RÄG 2014 aufgestellten Jahresabschluss eigene Anteile noch auf der Aktivseite ausgewiesen werden konnten. Soweit diese eigenen Anteile auch noch im ersten nach den Vorschriften des RÄG 2014 aufzustellenden Jahresabschluss vorhanden sind, stellt sich die Frage, ob diese eigenen Anteile nunmehr entsprechend § 229 Abs 1a darzustellen sind. Für diese veränderte Darstellung spricht, dass die Neuregelung des § 229 Abs 1a gerade die Absetzung der eigenen Anteile verfolgt, dagegen spricht, dass es sich bei eigenen Anteilen, die in einem Geschäftsjahr erworben wurden, das vor dem begann, um Unterlagen der Rechnungslegung handelt, für die die Bestimmungen des UGB idF vor BGBl I 2015/22, somit vor dem RÄG 2014, weiterhin anzuwenden sind. Letztere Ansicht hätte zur Folge, dass es theoretisch zwei Darstellungen von eigenen Anteilen gibt, nämlich für jene, die vor Anwendung des RÄG 2014 und jenen, die ab Anwendung des RÄG 2014 erworben wurden, was der Klarheit der Darstellung keinesfalls zuträglich ist. Da die Formulierung „Unterlagen der Rechnungslegung“ für sich auslegungsbedürftig ist und nicht zwingend auch Fragen des Ausweises umfasst, spricht viel dafür, dass sämtliche eigenen Anteile unabhängig vom Erwerbszeitpunkt ab Anwendung des RÄG 2014 nur noch gem § 229 Abs 1a darzustellen sind. Sollten die Beträge des Sonderpostens nach § 225 Abs 5 im ersten Jahresabschluss nach RÄG 2014 mit denen des Vorjahres aufgrund des (Nicht)Ausweises eigener Anteile nicht vergleichbar sein, wird dies im Anhang gem § 223 Abs 2 zu erläutern sein.
8. IAS/IFRS
63
Die Behandlung von Anteilen an Mutterunternehmen ist in IAS 32 im Gegensatz zu den eigenen Anteilen nicht geregelt. Es wird daher aufgrund der Vermögensgegenstandseigenschaft eine Aktivierung in Höhe der Anschaffungskosten vorzunehmen sein, mangels ausdrücklicher Regelung bedarf es aber keiner korrespondierenden Rücklage.
9. Steuerrecht
64
Mangels abweichender Regelung handelt es sich bei Anteilen an Mutterunternehmen um Wirtschaftsgüter, die entsprechend § 6 Z 2 EStG mit dem Teilwert zu bewerten sind, wobei für Teilwertabschreibungen die Bestimmung des § 12 Abs 3 KStG zu beachten ist. Im Gegensatz zu eigenen Anteilen sind Anteile an Mutterunternehmen gewinnbezugsberechtigt, die Dividende ist nach § 10 KStG steuerfrei.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung eigener Anteile ist, nicht zuletzt aufgrund zu unterscheiden, ob der Erwerb der eigenen Anteile aus gesellschaftsrechtlichen Gründen (causa societatis) erfolgt oder aus betrieblichen Gründen (obligationis causa) erfolgt.
65
Soweit der Erwerb (auch) aus betrieblichen Gründen erfolgt (zB zur Abwehr eines schweren Schadens für das Unternehmen), liegt steuerlich ein Wirtschaftsgut vor, für das die allgemeinen steuerlichen Bewertungsvorschriften für nicht abnutzbares Anlagevermögen bzw Umlaufvermögen gelten. Sollte der Erwerb hingegen ausschließlich aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgen, wird dies als Einlagenrückzahlung bzw Gewinnausschüttung zu behandeln sein und damit im Ergebnis vergleichbar der nunmehrigen unternehmensrechtlichen Behandlung (vgl dazu ausführlich Tanzer in FS Krejci, 1720 ff; Kirchmayr, taxlex 2017, 137).
F. Zusatzangaben zu Verbindlichkeiten
1. Fristigkeiten
66
§ 225 Abs 6 sieht nunmehr vor, dass Fristigkeitsangaben für Verbindlichkeiten bereits zwingend in der Bilanz zu geben sind, sodass insoweit eine Darstellung im Anhang nicht mehr erforderlich und auch nicht zulässig ist. Eine Ergänzung erfährt § 225 Abs 6 durch die Bestimmung des § 237 Abs 1 Z 5. Theoretisch ist daher der bisher übliche Verbindlichkeitenspiegel im Anhang, der sämtliche geforderten Fristigkeiten in einer Darstellung vereint hat, nicht mehr erforderlich.
67
Wie bei den Forderungen ist auch bei den Verbindlichkeiten jeder einzelne Posten hinsichtlich der Restlaufzeit zu erläutern. Anders als bei den Forderungen wird jedoch eine Angabe sowohl für eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr als auch eine solche bis zu einem Jahr gefordert. Zusätzlich ist eine Angabe der gesamten Summe der Verbindlichkeitsbeträge von bis zu einem Jahr bzw weniger als einem Jahr anzugeben, was für die Forderungen nicht verlangt wird. Die Sinnhaftigkeit dieser doppelten Fristenangabe ist nicht ganz einsichtig, kann doch die jeweilige Differenz zum Gesamtbetrag einfach berechnet werden. Dementsprechend sieht auch die Bilanzgliederung der kleinen GmbH in der Formblatt-VO BGBl II 2015/412 nur eine Angabe der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr vor. Aus der unterschiedlichen Formulierung zu § 225 Abs 3 („bei den Posten C 1 bis 8 jeweils gesondert…anzugeben“ und „bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken“) ergibt sich die Frage nach Vorliegen eines Unterschieds. Das wörtliche Abstellen auf die Posten C 1 bis 8 könnte bedeuten, dass im Falle einer Erweiterung der Postengliederung durch das Unternehmen für die zusätzlichen Posten diese Aufgliederung nicht vorzunehmen wäre, was aus Sicht des Normzwecks bedenklich ist. Dementsprechend ist mE in beiden Fällen für jeden einzelnen Posten die geforderte Fristigkeitsangabe zu machen. Dies gilt als Bestandteil des Postens auch für die beiden „Davon“-Vermerke im Posten C 8 (vgl Dokalik/Hirschler, RÄG 20142, 74). Ein weiterer Unterschied zu den Forderungen betrifft die Beurteilung der Restlaufzeit. Die Lehre ist sich darin einig, dass es nicht um den beabsichtigten – wohl späteren – Zahlungstermin geht, sondern um den vertraglich festgelegten Zahlungstermin (Hofians/Kowatsch/Ressler in Straube/Ratka/Rauter3, § 225 Rz 21/1; Stockinger in Jabornegg/Artmann2, § 225 Rz 18; Rückle in HBA3, § 225 Abs 6 Rz 15). Anders als bei den Forderungen wird bei den Verbindlichkeiten hinsichtlich des Rückzahlungstermins ein höherer Vorsichtsmaßstab anzulegen sein. Es wird daher bei Krediten auf den frühesten Zeitpunkt ankommen, zu dem der Gläubiger die Verbindlichkeit fällig stellen kann (vgl Rückle in HBA3, § 225 Abs 6 Rz 15 mit weiteren Nachweisen). Hat hingegen das Unternehmen vor, eine Kündigungsmöglichkeit zu nützen, spricht nichts dagegen, dem beabsichtigten früheren Kündigungstermin – und damit der vorzeitigen Tilgung der Verbindlichkeit – in der Fristigkeit Rechnung zu tragen. Alles andere wäre nicht dem Zweck der Norm entsprechend.
68
Die Anmerkung der Fristigkeit von bis zu einem Jahr und mehr als einem Jahr muss nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls in der Bilanz erfolgen. Für die Praxis ist es jedoch unverändert empfehlenswert, dass im Anhang ein Verbindlichkeitenspiegel abgebildet wird, der sowohl den Erfordernissen des § 225 Abs 6 als auch denen des § 237 Abs 1 Z 5 Rechnung trägt. Ein Verbindlichkeitenspiegel kommt auch dem Bedürfnis einer transparenten, übersichtlichen Präsentation der Fristigkeiten am nächsten.
69
Die Fristigkeiten werden sich nicht immer verlässlich bestimmen lassen. Manchmal müssen sie auch geschätzt werden (zB wenn es bestimmte Zahlungsmodalitäten gibt, die von bestimmten unklaren Bedingungen abhängig sind). Es ist aber auch dann immer dem Zweck der Norm zu entsprechen und mit größtmöglicher Vorsicht der Betrag zu schätzen, der innerhalb eines Jahres fällig wird. Gerechnet wird wiederum, wie bei den Forderungen, beginnend vom Abschlussstichtag bis zum nächsten Bilanzstichtag. Ein besserer Kenntnisstand anlässlich der Bilanzerstellung ist zu berücksichtigen.
70
Die Angabe der Fristigkeiten gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften. Gem § 223 Abs 2 ist für jede gesondert auszuweisende Verbindlichkeit auch der Vorjahresbetrag mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr bzw mehr als einem Jahr anzugeben.
2. Ausweis von erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen
71
Gem § 225 Abs 6 sind erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen, soweit nicht für eine Anzahlung auf Vorräte eine offene Absetzung von einzelnen Posten der Vorräte erfolgt. Damit erlaubt der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Saldierungsverbot (Grünwald in Bertl/Mandl, B.III., 3.2.g., 16/3). Die offene Absetzung einer Anzahlung von den Vorräten setzt voraus, dass eine Bestellung durch einen Kunden vorliegt, für die eine Anzahlung durch den Kunden geleistet wurde und für die eine wirtschaftliche Investition in Vorräte durch das Unternehmen erfolgt ist. Die offene Absetzung erfolgt bei jenem Posten der Vorräte, dem die Anzahlung zugehört, somit bei in Ausführung befindlichen Aufträgen idR unter dem Posten nicht abrechenbare Leistungen. Die offene Absetzung wird in einer Vorspalte zum Vorratsposten erfolgen (Hofians/Kowatsch/Ressler in Straube/Ratka/Rauter3, § 225 Rz 22; Grünwald in Bertl/Mandl, B.III./3.2.g, 16/3). Eine offene Absetzung von den Vorräten ist allerdings nur bis zur Höhe der bereits aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Der übersteigende Betrag ist passivseitig auszuweisen (E/S/B17, 264 f; Grünwald in Bertl/Mandl, B.III./3.2.g, 16/3). Besonders im Baugewerbe ist eine offene Absetzung der erhaltenen Anzahlungen von den noch nicht verrechenbaren Bauleistungen zur besseren Darstellung der Vermögenslage unausweichlich.
3. Passive Antizipationen
72
Enthält der Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, im Anhang von Gesellschaften, die nicht klein sind, zu erläutern. Die Wesentlichkeitsgrenze ist wiederum schwierig zu bestimmen, es gelten hierfür die zu den Forderungen gemachten Erläuterungen (vgl Bauer oben Rz 31). Bei den passiven Antizipationen handelt es sich um gem dem Realisationsprinzip abzugrenzende Aufwendungen, bei denen der Zahlungsabfluss erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt (Hofians/Kowatsch/Ressler in Straube/Ratka/Rauter3, § 225 Rz 23, Stockinger in Jabornegg/Artmann2, § 225 Rz 19). Zu denken ist an Miet- oder Pachtzinsen, Zinsaufwendungen, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben, Verpflichtungen aus zugesagten Rabatten usw (Hofians/Kowatsch/Ressler in Straube/Ratka/Rauter3, § 225 Rz 23).
73
Die Beträge sind für die einzelne Verbindlichkeit mit Angabe der Ursache aufzuschlüsseln (vgl Grünwald in Bertl/Mandl, B.III./3.2.g, 15).
G. Grundwert
74
§ 225 Abs 7 entsprechend ist bei Grundstücken entweder in der Bilanz oder im Anhang der Grundwert anzugeben. Mit Grundwert ist der Buchwert und nicht der (höhere) Zeitwert der Grundstücke gemeint. Eine kumulative Angabe aller Grundwerte ist ausreichend. Es ist nicht notwendig, einzelne Grundstücke aufzulisten.
75
Bei Grundstücken, die in bebautem Zustand erworben werden, müssen die gesamten Anschaffungskosten zwischen Grundstück und Gebäude entweder aufgrund des Kaufvertrages oder im Verhältnis der Sachwerte aufgeteilt werden (Mayer/Wagner in HBA3, § 225 Abs 7 Rz 4).
76
Für kleine Gesellschaften gilt die Verpflichtung zur Aufschlüsselung des Grundwertes nicht. In der Praxis wird der Grundwert meist im Anlagenspiegel in Form eines „Davon“-Vermerkes offengelegt.