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Bilanzrecht, Band I
Hirschler (Hrsg)

Bilanzrecht, Band I

Kommentar | Einzelabschluss

2. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-2436-5

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Hirschler (Hrsg) - Bilanzrecht, Band I

§ 280a Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

Eugen Strimitzer

Übersicht


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I.
Kommentierung UGB
A.
Inhalt, Zweck und Entstehung der Norm
1, 2
B.
Anwendungsbereich
34
C.
Umfang der offenzulegenden Unterlagen
57
D.
Adressaten der Offenlegung
8, 9
E.
Elektronische Einreichung
F.
Veröffentlichung

I. Kommentierung UGB

A. Inhalt, Zweck und Entstehung der Norm

1

§ 280a wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 eingeführt. Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften haben nach Art 2 Abs 1 lit g und Art 8 lit j Zweigniederlassungs-RL (89/666 EWG; 11. Richtlinie des Rates vom über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet werden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen; ABl L 1989/395, 36 vom ) die Unterlagen der Rechnungslegung der Gesellschaft offenzulegen (ErlRV zum EU-GesRÄG 1996, in Reich-Rohrwig, EU-GesRÄG, 179). Die Zweigniederlassungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Koordinierung der Offenlegungsbestimmungen für Zweigniederlassungen, um die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Gesellschaften im Sinne des Art 54 AEUV zu erleichtern (vgl Zehetner in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 3). Durch das RÄG 2014 erfolgte unmittelbar keine Novellierung des § 280a.

2

Die Offenlegungspflicht inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften dient dem Informationsbedürfnis und Schutz der Gläubiger und Geschäftspartner der ausländischen Gesellschaft (vgl auch Fölhs/Prillinger in U. Torggler2, § 280a Rz 1). In diesem Lichte ist auch die nach Art 4 Zweigniederlassungs-RL zulässige verpflichtende Offenlegung in deutscher Sprache zu sehen. Nach den ErlRV würde die Offenlegung fremdsprachiger Urkunden, die erst zeitraubend übersetzt werden müssen, diesem Informationsbedürfnis nicht ausreichend Rechnung tragen. Andererseits soll auch die Ausübung des Niederlassungsrechts im Wege der Errichtung von Zweigniederlassungen durch Harmonisierung der Offenlegungsvorschriften erleichtert werden (Zib in Zib/Dellinger, § 280a Rz 1).

B. Anwendungsbereich

3

Offenlegungspflichtig sind Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften. Diesbezüglich ist zunächst auf § 12 Abs 1 UGB zu verweisen, wonach Rechtsträger, deren Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland liegt, sich im Firmenbuch eintragen zu lassen haben, wenn sie über eine Zweigniederlassung im Inland verfügen. Weder im österreichischen Recht noch im europäischen Primärrecht oder der Zweigniederlassungs-RL wird der Begriff der Zweigniederlassung definiert (vgl Weigand in U. Torggler2, § 12 Rz 11; Zehetner in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 14; Fölhs/Prillinger in U. Torggler2, § 280a Rz 2). Ob eine inländische Zweigniederlassung vorliegt, richtet sich daher nach österreichischem Recht (Weigand in U. Torggler2, § 12 Rz 11; Zib in Zib/Dellinger, § 280a Rz 7).

Die Zweigniederlassung muss in räumlicher Hinsicht von der Hauptniederlassung getrennt sein und muss weiters über eine nach außen hin selbstständige Leitung verfügen; diese muss dazu befugt sein, Rechtsgeschäfte eigenständig abzuschließen (vgl Ratka/Schenk in Straube/Ratka/Rauter3, § 12 Rz 24). Als Zweigniederlassung wird nach hL ein von der Hauptniederlassung räumlich abgesonderter, organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil eines Unternehmens verstanden, der unter einer eigenen Leitung tätig wird, die nicht nur gelegentlich, sondern fortlaufend im Namen der Gesellschaft für den betreffenden Unternehmensteil rechtsverbindlich zu handeln berechtigt ist (vgl Weigand in U. Torggler2, § 12 Rz 12; Zehetner in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 15 jeweils mwH). Der OGH verlangt in seinem Urteil vom , 6 Ob 44/04w (in RdW 2004, 54 f) für die Eintragung einer Zweigniederlassung den Nachweis des tatsächlichen Bestehens von Einrichtungen im Inland. Fehlt es an derartigen Einrichtungen im Inland, existiert keine Zweigniederlassung und besteht folglich auch keine Offenlegungspflicht im Inland (vgl Gelter, RdW 2005, 136 FN 37).

3a

Da die Eintragung einer Zweigniederlassung im Firmenbuch nur deklarativ wirkt, besteht die Offenlegungspflicht in richtlinienkonformer Umsetzung gem § 280a auch in jenen Fällen, in denen die ausländische Gesellschaft nicht in das Firmenbuch eingetragen ist (vgl Fölhs/Prillinger in U. Torggler2, § 280a Rz 2; Zehetner in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 21). Diese Offenlegungsverpflichtung wird wohl insbesondere dann schlagend werden, wenn die Eintragung einer Zweigniederlassung nachträglich erfolgt oder angeordnet wird und somit auch die Offenlegungspflicht für Vorjahre evident wird.

4

Von der Offenlegungspflicht erfasst sind inländische Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften, also von der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechenden ausländischen Organisationsformen (vgl Geist in Jabornegg, § 280a Rz 2). Aus einer richtlinienkonformen Interpretation des § 280a ergibt sich zweifelsfrei, dass unter einer „ausländischen“ Kapitalgesellschaft jene zu verstehen sind, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben, womit gleichermaßen EU/EWR-Gesellschaften und Drittlandsgesellschaften umfasst sind (vgl Zehetner in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 24; vgl zur Differenzierung nach in EU/EWR-Staaten gegründeten Gesellschaften [Gündungstheorie] und Gesellschaften aus Drittstaaten [Sitztheorie] Zib in Zib/Dellinger, § 280a Rz 4 f). § 280a erfasst im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit bspw auch englische „Limited“, die in Österreich ihren Verwaltungssitz haben (Fölhs/Prillinger in U. Torggler2, § 280a Rz 3).

Aufgrund des Verweises in § 221 Abs 5 gelten auch ausländische, den inländischen Personengesellschaften vergleichbare Gesellschaften iSd § 189 Abs 1 Z 2 (bei sog verdeckten Kapitalgesellschaften nach lit a unabhängig von einer Unternehmenstätigkeit, bei Personengesellschaften iSd lit b nur bei unternehmerischer Tätigkeit) als ausländische Kapitalgesellschaften und sind somit bei Bestehen einer inländischen Zweigniederlassung von der Offenlegungspflicht nach § 280a erfasst (zum Vorliegen einer derartigen ausländischen Personengesellschaft vgl die detaillierte Aufstellung bei Zehetner in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 46 ff; Zib in Zib/Dellinger, § 280a Rz 9).

C. Umfang der offenzulegenden Unterlagen

5

Offenzulegen sind „die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind“. Die Bestimmung stellt entsprechend der Sitztheorie auf die Hauptniederlassung ab (vgl Gelter, RdW 2005, 136). Aus diesem Verständnis könnte es zu Zweifelsfragen kommen, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, als in jenem, nach dessen Recht sie gegründet wurde und nach dem ihre Rechnungslegungsunterlagen erstellt und offengelegt wurden. Eine zusätzliche Erstellungs- und Offenlegungspflicht der Rechnungslegungsunterlagen nach dem Recht des Verwaltungssitzstaates besteht jedoch nicht (vgl ausführlich Zehetner in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 64). Auch nach der europarechtlichen Grundlage des Art 3 der Zweigniederlassungs-RL, der vom Recht des Mitgliedsstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, spricht, lässt sich im Hinblick auf die nunmehr von der EuGH-Rechtsprechung vorgegebene Gründungstheorie davon ausgehen, dass die nach dem Rechts des Gründungsstaates aufgestellten Unterlagen auch in Österreich offenzulegen sind (vgl Gelter, RdW 2005, 137). Für Zweigniederlassungen sind jedoch keine eigenen Rechnungslegungsunterlagen zu erstellen und offenzulegen (vgl Zehetner in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 6; Zib in Zib/Dellinger, § 280a Rz 14).

6

§ 280a und Art 3 Zweigniederlassungs-RL verlangen die Offenlegung von erstellten, geprüften und offengelegten Unterlagen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass Jahresabschlüsse ausländischer Kapitalgesellschaften, die im Ausland keiner Prüfungspflicht unterliegen, in Österreich nicht beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind (ebenso Gelter, RdW 2005, 137; Wenger in Bertl/Mandl, § 280a Rz 12; Zib in Zib/Dellinger, § 280a Rz 21; aA Zehetner in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 66; nach Fölhs/Prillinger in U. Torggler2, § 280a Rz 5 [mVa Ratka, GeS 2006, 20] str und vorlagepflichtig). Ein derart eingeschränktes Verständnis des Wortsinns sowohl der Zweigniederlassungs-RL, als auch des § 280a kann dem Gesetzgeber mE im Hinblick auf Sinn und Zweck der Offenlegungspflichten (vgl dazu § 277 Rz 9) nicht unterstellt werden (vgl auch OLG Wien , 28 R 212/05k, GeS 2006, 20 [mit Anm Ratka]; OLG Wien , 4 R 343/05y, NZ 2006, 283; aA mit Verweis auf den äußersten Wortsinn Zehetner in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 66). Auch nach § 278 befreit die Ausnahme von der Prüfungspflicht kleiner GmbH nicht von deren Offenlegungspflicht.

7

Die ausländischen Rechnungslegungsunterlagen sind gemäß § 277, 281 und 282 in deutscher Sprache offenzulegen. Damit sind die Erleichterungen der Offenlegung nach § 278, 279 für ausländische Kapitalgesellschaften nicht anwendbar. Die offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen bestimmen sich daher nach dem für die Hauptniederlassung bzw. deren Gründungsstaat maßgeblichen Recht (vgl auch Zehetner in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 61; ebenso Zib in Zib/Dellinger, § 280a Rz 22; aA Fölhs/Prillinger in U. Torggler2, § 280a Rz 5 mit Bezug auf gemeinschaftsrechtkonforme Interpretation [Niederlassungsfreiheit] „hineinzulesen“). In der Literatur wird unterschiedlich diskutiert, ob die Offenlegung der Zweigniederlassung in Österreich von der bereits erfolgten Offenlegung der ausländischen Kapitalgesellschaft im Ausland abhängig sein soll (so OLG Linz, Beschluss vom , 6 R 206/02k, zitiert in Gaigg, ). Unter Bezugnahme auf den eindeutigen Wortlaut des § 280a sprechen sich Gaigg () und Zehetner (in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 67) dafür aus, dass die Offenlegungspflicht gemäß § 280a durch die ausländische Offenlegung bedingt ist. Geist (in Jabornegg, § 280a Rz 4) und Gelter (RdW 2005, 137) sowie Kofler/Payerer (in HBA3, § 280a Rz 28) vertreten hingegen die – meines Erachtens zutreffende – Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht im Ausland nicht dazu führen kann, dass auch die Offenlegungspflicht im Inland entfällt (ebenso Zib in Zib/Dellinger, § 280a Rz 19; Föhls/Prillinger in U. Torggler2, § 280a Rz 6). Sehr wohl sind vom Firmenbuchgericht hingegen abweichende Offenlegungsfristen im ausländischen Rechnungslegungsrecht zu berücksichtigen (vgl Gelter, RdW 2005, 137), so dass die Offenlegung der inländischen Zweigniederlassung erst nach Ablauf der nach ausländischem Recht maßgebenden Offenlegungsfrist im Wege der Sanktionen nach § 283 durchsetzbar ist.

D. Adressaten der Offenlegung

8

Die Rechnungslegungsunterlagen der ausländischen Kapitalgesellschaft haben die Vertreter der inländischen Zweigniederlassung beim Firmenbuchgericht einzureichen. Drittlandsgesellschaften, das sind Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedsstaats der EU oder eines Vertragsstaats des EWR ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb einer Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. EU/EWR-Gesellschaften sind nicht verpflichtet, ständige Vertreter zu bestellen. Sofern für die Zweigniederlassung kein ständiger Vertreter bestellt wurde, gelten die gesetzlichen Vertreter der ausländischen Kapitalgesellschaft als Vertreter der Zweigniederlassung.

9

Mögliche, zur Wahrung der Offenlegungsvorschriften verpflichtete Vertreter sind daher: die gesetzlichen Vertreter der ausländischen Kapitalgesellschaft; die gesetzlichen Vertreter einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die an einer Personengesellschaft vollhaftend beteiligt ist, an der keine natürliche Person als Vollhafter beteiligt ist; ein bestellter ständiger Vertreter als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter (vgl Kofler/Payerer in HBA3, § 280a Rz 29; vgl auch ausführlich Zehetner in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 55 ff; Zib in Zib/Dellinger, § 280a Rz 24 f).

E. Elektronische Einreichung

10

Das Verfahren der Offenlegung richtet sich nach österreichischem Recht (Art 1 Abs 1 Zweigniederlassungs-RL) und somit aufgrund des Verweises in § 280a gem den § 277, 281 und 282, sodass auch die Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 277 Abs 6 besteht (vgl Zib in Zib/Dellinger, § 280a Rz 28; Fölhs/Prillinger in U. Torggler2, § 280a Rz 6).

F. Veröffentlichung

11

Da sich die Offenlegung inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften nach österreichischem Recht (Art 1 Abs 1 Zweigniederlassungs-RL) richtet und vom Verweis des § 280a somit auch § 277 Abs 2 umfasst ist, haben mit österreichischen großen AG vergleichbare ausländische Gesellschaften ihren Jahresabschluss und Konzernabschluss (vgl dazu ausführlich Zib in Zib/Dellinger, § 280a Rz 34 ff) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen (vgl auch ausführlich Zehetner in Straube/Ratka/Rauter3, § 280a Rz 90 ff mwH; siehe zur Veröffentlichung im Detail § 277 Rz 20 ff).

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