Bilanzrecht, Band I
2. Aufl. 2019
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§ 189a Z 9
Literatur
Platzer, Der Entwurf zum Rechnungslegungsgesetz 1989, SWK 1988 DK 1; Hinrichs, Der „maßgebliche Einfluß“ als Definitionskriterium assoziierter Unternehmen, DB 1989, 1733 ff; Steiner, Das neue Rechnungslegungsgesetz im Überblick, 5. Teil: Die Konsolidierung, ecolex 1991, 101 ff; Tichy, Die erstmalige Erstellung von Konzernabschlüssen – Konsolidierung, RWZ 1994, 190 ff; Pirchegger, Das Ausweisverhalten österreichischer Konzerne – ausgewählte Ergebnisse einer empirischen Untersuchung, RWZ 1996, 356 ff; Kessler, Zur konsolidierungstechnischen Umsetzung der Equity-Methode im Konzernabschluß nach HGB, BB 1999, 1750 ff; Königsmaier, Übergang von Vollkonsolidierung auf die Equitymethode, SWK 2000, W 124; Schmidbauer, Der DRS Nr 8 zur Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss, DStR 2001, 1540 ff; Schruff, Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss nach dem E-DRS 8, BB 2001, 87 ff; IDW, Stellungnahme zum E-DRS 8 „Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss“ WPg 2001, 216 ff; Kunowski, Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen sowie Gemeinschaftsuntemehmen nach DRS 8 und DRS 9, StuB 2002, 261 ff; Zwingmann, Grundlegende Anpassungsmaßnahmen für eine aussagefähige Einbeziehung assoziierter Unternehmen in den Konzernabschluss, Betrieb und Wirtschaft 2002, 491 ff; Frowein, Bilanzierung von Equity-Beteiligungen bei Verlusten – ein Vergleich zwischen HGB, IFRS und US-GAAP, BB 2003, 2449 ff; Baetge/Thiele/Kirsch, Konzernbilanzen7 (2004); Stibi, Die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung nach dem Regierungsentwurf des BilMoG, KoR 2008, 517 ff; DRSC, DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss, DRS 2009; Klaholz/Stibi, Sukzessiver Anteilserwerb nach altem und neuem Handelsrecht, KoR 2009, 297 ff; Harter, Konzernabschlusserstellungspflicht und Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach den deutschen Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) – Vorbild für Österreich?, RWZ 2010, 75 ff; Leitner-Hanetseder, Praxis der Kapitalkonsolidierung – im Lichte aktueller Änderungsvorschläge, RWZ 2010, 45 ff; Melcher, Die Auswirkungen des BilMoG auf die Equity-Methode nach § 312 HGB, DB 2010, 1597 ff; Küting/Seel, Konvergenz der Equity-Methode zwischen neuem HGB und IFRS?, DB 2011, 1005 ff; Müller/Wobbe, Behandlung von assoziierten Unternehmen im HGB, StuB 2014, 83 ff; Bertl/Fröhlich, Änderungen im UGB-Konzernabschluss durch das RÄG 2014, RWZ 2015, 150 ff; Reinold/Stückler, Auswirkungen des RÄG 2014 auf Konsolidierungsmaßnahmen, RWZ 2015, 271 ff; Torggler, UGB Kommentar2 2016.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentierung UGB | |||
A. | Gegenstand der Regelung | |||
B. | Definitionsmerkmale | |||
1. | Grundkonzept | |||
2. | Beteiligung | |||
3. | Maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik | |||
4. | Vermutung des maßgeblichen Einflusses | |||
II. | Kommentierung IFRS | |||
III. | Kommentierung Steuerrecht | |||
I. Kommentierung UGB
A. Gegenstand der Regelung
1
§ 189a Z 9 definiert den Begriff des assoziierten Unternehmens. Die wesentlichsten materiellen Bestimmungen zur Bilanzierung von assoziierten Unternehmen finden sich in § 263 (Ausweis) und § 264 (Bewertung). Darüber hinaus bestehen einzelne Ausweisvorschriften bzw Anhangangaben in Verbindung mit assoziierten Unternehmen.
2
Der in § 263 vorgesehene gesonderte Ausweis von assoziierten Unternehmen und die Bilanzierung unter Anwendung der Equity-Methode gem § 264 ist auf den Konzernabschluss beschränkt, nachdem das in Art 59 der 4. EG-RL vorgesehene Staatenwahlrecht zur Anwendung der Equity-Methode im Einzelabschluss in Österreich nicht umgesetzt wurde. Im Einzelabschluss kann daher aufgrund des Realisationsprinzips über die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht hinausgegangen werden, weder der Ausweis als assoziiertes Unternehmen noch die Anwendung der Equity-Methode kommen in Betracht (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 4; ADS6, § 311 Rz 3).
B. Definitionsmerkmale
1. Grundkonzept
3
Nachdem § 189a Z 7 den Begriff „Tochterunternehmen“ gesondert regelt, ist die Anwendung für Unternehmen, die im Sinn des § 244 unmittelbar oder mittelbar beherrscht werden, ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass als assoziierte Unternehmen nur solche Unternehmen in Frage kommen, die nicht schon in einem vorgelagerten Prüfschritt als Tochterunternehmen eingestuft wurden.
4
Der Begriff des Tochterunternehmens knüpft nach § 189a Z 7 nicht daran an, ob das Unternehmen nach § 253 ff im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen wurde. Wenn für ein Tochterunternehmen beispielsweise die Ausnahmebestimmung des § 249 geltend gemacht wurde, und es folglich nicht in den Konzernabschluss einbezogen wurde, ist es begrifflich weiterhin ein Tochterunternehmen und wird deshalb nicht zum assoziierten Unternehmen im Sinne des § 189a Z 9.
5
Die Kriterien des § 189a Z 9 für die Einstufung als assoziiertes Unternehmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Beteiligung gemäß § 198a Z 2
an einem Unternehmen, das nicht als Tochtergesellschaft gem § 198a Z 7 eingestuft wird, und
auf die Geschäfts- und Finanzpolitik des Unternehmens wird ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt.
2. Beteiligung
6
Der Begriff der Beteiligung ist in § 189a Z 2 definiert (siehe dazu Janschek, § 189a Z 2 Rz 6 ff).
7
In der bisher mit § 189a Z 7 vergleichbaren Bestimmung des § 263 Abs 1 aF wurde auf eine Beteiligung entsprechend § 244 Abs 6 aF verwiesen, wonach bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ein Anteil am Nennkapital von zumindest 20 % erforderlich war. Nachdem § 244 Abs 6 aF weggefallen ist, ist für das Vorliegen einer Beteiligung kein Mindestanteil am Nennkapital mehr notwendig. Es genügt das Vorliegen irgendeiner Beteiligung (Bertl/Fröhlich, RWZ 2015, 151).
Stattdessen besteht bei einer Anteilsquote von zumindest 20 % an den Stimmrechten nunmehr eine Beteiligungsvermutung. Die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung.
8
Der für die Beteiligungshöhe relevante Beurteilungszeitpunkt ist der jeweilige Bilanzstichtag. Dies gilt grundsätzlich auch für die sonstigen Voraussetzungen, insb die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses (siehe dazu Rz 22).
9
Nach § 244 Abs 4 gilt, dass Anteile, die von Treuhändern gehalten werden, hinzuzurechnen sind, Anteile, die das Unternehmen als Treuhänder für andere Personen hält, abzuziehen sind. Ebenso kommen Anteile nicht in Betracht, die als Sicherheit gehalten werden, sofern die Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers auszuüben sind (§ 244 Abs 4 Z 2).
10
Die Beteiligung kann unmittelbar von der Muttergesellschaft oder mittelbar von einem Tochterunternehmen gehalten werden. Dabei stellt es kein Problem dar, wenn die Anteile am assoziierten Unternehmen auf verschiedene Tochterunternehmen verteilt sind (d‘Arcy/Kurt in Beck HdR C 510 Rz 40 ff). Die Anteile am assoziierten Unternehmen sind additiv zu ermitteln (dh alle Anteile werden summiert, die von Tochterunternehmen gehalten werden – und zwar unabhängig von den Anteilsquoten an den jeweiligen Tochterunternehmen). Diese Vorgangsweise ergibt sich aus § 244 Abs 4.
Die Muttergesellschaft hält am assoziierten Unternehmen einen direkten Anteil von 10 %. Ein 80 %iges Tochterunternehmen besitzt einen weiteren Anteil am assoziierten Unternehmen im Ausmaß von 20 %. Die Anteilshöhe wird additiv ermittelt und beträgt 30 %.
11
Werden Anteile an einem Unternehmen von einem assoziierten Unternehmen oder von einem reinen Beteiligungsunternehmen gehalten, so fließen diese nicht in die Ermittlung der relevanten Anteilshöhe ein (Küting/Köthner/Zündorf in Küting, Konzernrechnungslegung2, § 311 Rz 118 ff; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 17).
12
Nach der überwiegenden Literatur dürfen Unternehmensteile, die sich im Besitz von Gemeinschaftsunternehmen iSd § 262 befinden, nicht in die Equity-Bewertung nach § 264 einbezogen werden (Küting/Köthner/Zündorf in Küting/Weber, Handbuch der Konzernrechnungslegung2, § 311 Rz 128; Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen7, 401).
In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden, ob der maßgebliche Einfluss über das Gemeinschaftsunternehmen überhaupt erst entstehen soll oder ob dieser schon vorhanden ist und die Anteile des Gemeinschaftsunternehmens in die Equity-Bewertung zusätzlich einbezogen werden.
Nachdem die Rechte von Gemeinschaftsunternehmen nicht direkt dem Mutterunternehmen zuzurechnen sind (gem § 244 Abs 4 gilt dies nur für Tochtergesellschaften), kann die relevante Beteiligungsquote über ein Gemeinschaftsunternehmen jedenfalls nicht erreicht werden (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 18).
Allerdings kann der tatsächliche Einfluss, der auf das Gemeinschaftsunternehmen und von diesem wiederum auf das assoziierte Unternehmen ausgeübt wird, bei der Beurteilung eines tatsächlich ausgeübten maßgeblichen Einflusses zusätzlich berücksichtigt werden (Janschek in Bertl/Mandl, 11 f; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 18; aA ADS6, § 311 Rz 35; d‘Arcy/Kurt in Beck HdR, C 510 Rz 40 ff). Die (mittelbare) Ausübung eines maßgeblichen Einflusses ausschließlich durch ein Gemeinschaftsunternehmen ist jedoch nicht möglich.
13
Strittig ist, ob Anteile, die von Tochterunternehmen gehalten werden, welche aufgrund von § 249 nicht einbezogen sind, in die Ermittlung der relevanten Anteilshöhen einfließen. Nachdem § 244 Abs 4 nur auf die rechtliche Eigenschaft des Tochterunternehmens (unabhängig von dessen Einbeziehung in den Konzernabschluss) abstellt, wären solche Anteilsverhältnisse grundsätzlich zu berücksichtigen (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 311 Rz 16; Janschek in Bertl/Mandl, 11; d‘Arcy/Kurt in Beck HdR, C 510 Rz 46 ff; aA Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen7, 401; ADS6, § 311 Rz 32, 34).
Bei der Zurechnung von Anteilen nicht einbezogener Tochtergesellschaften sind mE die Anwendungsfälle des § 249 zu hinterfragen. Für Unternehmen, die wegen unverhältnismäßig hoher Kosten bzw zeitlicher Verzögerungen (§ 249 Abs 1 Z 1), aufgrund des ausschließlichen Zwecks der Weiterveräußerung (§ 249 Abs 2 Z 2) oder aufgrund Unwesentlichkeit (§ 249 Abs 2) nicht einbezogen wurden, scheint die Zurechnung der Anteilsverhältnisse sachgerecht.
Sofern der Grund der Nichteinbeziehung jedoch in § 249 Abs 1 Z 3 liegt (erhebliche und andauernde Beschränkungen, welche die Ausübung der Rechte in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung nachhaltig beeinträchtigen), ist besonders auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Zwar könnte über ein solches Tochterunternehmen theoretisch ein maßgeblicher Einfluss erzielt werden (d‘Arcy/Kurt in Beck HdR, C 510 Rz 61, 69; Küting/Köthner/Zündorf in Küting/Weber, Handbuch der Konzernrechnungslegung2, § 311 Rz 103 f; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 6), diese Vorgangsweise kann mE nur in vereinzelten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Wenn die erheblichen und andauernden Beschränkungen dazu führen, dass keine Beherrschungsmöglichkeit mehr vorliegt und damit auf die Vollkonsolidierung verzichtet wird, so ist es schwer verständlich, dass im Konzernabschluss mangels Kontrolle keinerlei Vermögenswerte und Schulden der Tochtergesellschaft ausgewiesen sind, aber über diese Gesellschaft auf eine darunter liegende Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Bei tatsächlicher und länger andauernder Beeinträchtigung der Rechte sollte somit die Equity-Bewertung unterbleiben (so auch Winkeljohann/Böcker in Beck Bil-Komm7, § 311 Rz 6).
14
Ist die relevante Beteiligungsquote über andere Wege schon erfüllt und auch der tatsächliche Einfluss gegeben, so stellt sich die Frage, ob die von nicht einbezogenen Tochtergesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen oder anderen assoziierten Unternehmen gehaltenen Anteile in den gesonderten Ausweis und die Bilanzierung des assoziierten Unternehmens aufzunehmen sind (siehe dazu die Kommentierung zu § 263 Rz 19 in Band 2).
3. Maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik
15
Nach dem Wortlaut des § 189a Z 9 ist die tatsächliche Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäfts- und Finanzpolitik des anderen Unternehmens ein weiteres Tatbestandsmerkmal für ein assoziiertes Unternehmen.
16
Festzuhalten ist, dass sich der maßgebliche Einfluss im Konzern auch durch das Zusammenwirken mehrerer Gesellschaften mittelbar ergeben kann (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 19; ADS6, § 311 Rz 33; d‘Arcy/Kurt in Beck HdR, C 510 Rz 40). Dies gilt jedenfalls für alle Tochtergesellschaften, die von dem Mutterunternehmen beherrscht werden. Im Gegensatz zur bisher vergleichbaren Regelung in § 263 Abs 1 aF ist es nicht entscheidend, ob das Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen wird oder nicht. Damit ist es – so wie bisher schon in der Literatur vertreten – möglich, dass der maßgebliche Einfluss über die Beziehung zu einem nicht in den Konsolidierungskreis aufgenommenen Tochterunternehmen ausgeübt bzw verstärkt und damit begründet wird (d‘Arcy/Kurt in Beck HdR, C 510 Rz 61, 69; Küting/Köthner/Zündorf in Küting/Weber, Handbuch der Konzernrechnungslegung2, § 311 Rz 103 f; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 6). In Bezug auf Gemeinschaftsunternehmen kann der tatsächliche Einfluss, der auf das Gemeinschaftsunternehmen und von diesem wiederum auf das assoziierte Unternehmen ausgeübt wird, bei der Beurteilung eines tatsächlich ausgeübten maßgeblichen Einflusses berücksichtigt werden (Janschek in Bertl/Mandl, 11 f; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 18; aA d‘Arcy/Kurt in Beck HdR, C 510 Rz 40 ff).
17
Der Begriff des maßgeblichen Einflusses ist weder im Gesetz noch in der ursprünglichen Vorlage des Art 33 der 7. EG-RL 1983 konkret definiert. Aus dem systematischen Zusammenhang der einzelnen Konsolidierungsmethoden ergibt sich, dass die Voraussetzungen für maßgeblichen Einfluss jedenfalls geringer sind als jene für die einheitliche Leitung (§ 244 Abs 1) oder die Beherrschung (§ 244 Abs 2) sowie auch geringer als eine gemeinsame Führung (§ 262).
18
Auch wenn das Vorhandensein einer Beteiligung im Sinne des § 189a Z 2 ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal darstellt, so genügt dies noch nicht für die Begründung eines maßgeblichen Einflusses. Gerade die Voraussetzung, dass eine Beteiligung nach § 189a Z 2 dazu bestimmt ist, durch eine dauernde Verbindung dem eigenen Unternehmen zu dienen, ist für sich alleine genommen noch nicht ausreichend. Der Tatbestand des maßgeblichen Einflusses geht somit über ein reines Beteiligungsverhältnis oder die bloße Vermögensverwaltung hinaus (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 20; Winkeljohann/Böcker in Beck Bil-Komm7, § 311 Rz 15).
In den Fällen, in denen ein Unternehmen zumindest 20 % der Kapitalanteile und Stimmrechte an einem anderen Unternehmen besitzt, wird sowohl die Beteiligungsvermutung des § 189a Z 2 als auch die Assoziierungsvermutung des § 189 Z 7 gleichermaßen greifen und damit einen gewissen Gleichklang zwischen dem Vorliegen einer Beteiligung und einem assoziierten Unternehmen schaffen.
19
Nach § 189a Z 9 muss sich der tatsächliche Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik beziehen. Somit sind nicht nur gesellschaftsrechtlich bedingte Beteiligungsrechte relevant, sondern zusätzlich die tatsächliche wirtschaftliche Einflussnahme (Küting/Köthner/Zündorf in Küting/Weber, Handbuch der Konzernrechnungslegung2, § 311 Rz 17 und 45 ff; d‘Arcy/Kurt in Beck HdR, C 510 Rz 36 ff; Janschek in Bertl/Mandl, 13). Zu den Indikatoren, die auf einen maßgeblichen Einfluss hinweisen, siehe Rz 23.
20
Das bloße Vorhandensein von Minderheitenrechten oder einer Sperrminorität genügt für sich alleine genommen noch nicht für die Begründung eines maßgeblichen Einflusses (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 20; Küting/Köthner/Zündorf in Küting/Weber, Handbuch der Konzernrechnungslegung2, § 311 Rz 30; Pellens in Münchner Kommentar zum HGB2 § 313 Rz 20). Im Sinne einer Negativabgrenzung kann jedoch umgekehrt interpretiert werden, dass bei Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung nicht ohne Mitwirkung bzw gegen den Willen des beteiligten Unternehmens getroffen werden (ADS6, § 311 Rz 17).
21
Der maßgebliche Einfluss muss tatsächlich ausgeübt werden (ADS6, § 311 Rz 24; Geist in Jabornegg, § 263 Rz 4; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 21). Die bloße Möglichkeit dazu reicht nicht. Dies stellt einen Unterschied zum Tatbestand der Beherrschung nach § 244 Abs 2 dar, wonach schon die abstrakte Beherrschungsmöglichkeit für die Vollkonsolidierung von Tochtergesellschaften genügt.
22
Wie bei dem Vorliegen einer qualifizierten Beteiligung von mehr als 20 % bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (siehe dazu Rz 8) stellt sich auch für die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzung zu beurteilen ist. Zunächst sind auch hier die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Die tatsächliche Ausübung eines maßgeblichen Einflusses besitzt einen klaren Periodenbezug, sodass für deren Begründung und Beurteilung eine gewisse zeitliche Historie notwendig erscheint. Gerade bei kurz vor dem Bilanzstichtag neu erworbenen Unternehmensanteilen wäre es unter diesem Gesichtspunkt kaum möglich, eine tatsächliche Ausübung eines maßgeblichen Einflusses nachzuweisen und somit die Unternehmensanteile als assoziiertes Unternehmen zu qualifizieren.
Dieses Problem stellte sich in der Vergangenheit vorwiegend deshalb, weil in der bisher vergleichbaren Regelung des § 263 Abs 1 aF (im Gegensatz zu § 311 dHGB und Art 33 Abs 1 der 7. EG-RL 1983) keine Assoziierungsvermutung aufgrund der Beteiligungshöhe vorgesehen war. Mit der in § 189a Z 9 neu aufgenommenen Vermutung des maßgeblichen Einflusses bei einem Anteil von 20 % oder mehr der Stimmrechte sollte diese Problematik nunmehr weitgehend entschärft sein.
In den Fällen, in denen die Stimmrechte unter 20 % liegen, aber aufgrund der Umstände der maßgebliche Einfluss klar erkennbar ist, muss es im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise wohl zulässig sein, für kurz vor dem Bilanzstichtag erworbene Anteile an assoziierten Unternehmen auch die zukünftigen Absichten einzubeziehen. In solchen Ausnahmefällen wird es daher nicht ausschließlich auf die tatsächliche Ausübung des maßgeblichen Einflusses ankommen, sondern auch dessen beabsichtigte Ausübung zu berücksichtigen sein.
23
Im Allgemeinen werden folgende Sachverhalte als Indizien für den maßgeblichen Einfluss angenommen (ADS6, § 311 Rz 29; Scherrer in Bonner HdB, § 311 Rz 13; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 21; Janschek in Bertl/Mandl, 13 f; Winkeljohann/Böcker in Beck Bil-Komm7, § 311 Rz 15; DRS 8.3):
Vertretung in Organen;
Personelle Verflechtungen auf der zweiten Führungsebene, Austausch von Führungskräften;
erhebliche geschäftliche Liefer- und Leistungsbeziehungen, insb Dauerschuldverhältnisse (zB Finanzierungen, Miet- und Leasingverhältnisse, Lizenzvereinbarungen);
finanzielle oder technologische Abhängigkeit;
Bereitstellung wichtiger fachlicher Informationen und von technischem Know-how;
Streuung der übrigen Anteile auf mehrere nicht syndizierte Gesellschafter;
wechselseitige Beteiligungen oder ähnliche Verflechtungen.
Es ist nicht notwendig, dass alle genannten Anzeichen vorliegen, entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse.
24
Zusätzlich könnte mE anhand nachstehender Punkte untersucht werden, inwieweit eine tatsächliche Einflussnahme erfolgt:
Regelmäßigkeit der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen oder Sitzungen der Geschäftsleitungs-/Kontrollorgane und entsprechendes Abstimmverhalten;
Einberufung von Gesellschafterversammlungen oder Abgabe von Beschlussanträgen;
Ausübung von Nominierungsrechten;
Ausübung von Frage-/Auskunftsrechten, Bucheinsichtsrechten etc.
25
Der maßgebliche Einfluss setzt nicht voraus, dass sich der Gesellschafter in wesentlichen geschäfts- und finanzpolitischen Fragen durchsetzen kann. Es genügt, wenn seine Meinung und Interessen Berücksichtigung finden (Küting/Köthner/Zündorf in Küting/Weber, Handbuch der Konzernrechnungslegung2, § 311 Rz 49; Hinrichs, DB 1989, 1734 f; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 21). Insofern ist maßgeblicher Einfluss auch dann möglich, wenn dem Anteilseigner eine geschlossene Mehrheit gegenübersteht (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 21; Winkeljohann/Böcker in Beck Bil-Komm7, § 311 Rz 15).
26
Überdies ist es nicht notwendig, dass der maßgebliche Einfluss auf alle Unternehmensbereiche ausgeübt wird, die Mitwirkung in wichtigen Bereichen (zB Absatz, Investition, Finanzierung) und bei den Grundsatzentscheidungen kann dafür genügen (ADS6, § 311 Rz 20; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 22; Winkeljohann/Böcker in Beck Bil-Komm7, § 311 Rz 15, Dokalik in Torggler2, § 189a Rz 29). Nach überwiegender Auffassung ist es schon ausreichend, wenn der maßgebliche Einfluss auf die Finanzpolitik beschränkt ist. Der Terminus „Geschäfts- und Finanzpolitik“ ist nach überwiegender Ansicht nur insoweit auszulegen, als dass eine gesamthafte Beurteilung vorzunehmen ist (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 22; Küting/Köthner/Zündorf in Küting/Weber, Handbuch der Konzernrechnungslegung2, § 311 Rz 23 f; Scherrer in Bonner HdB, § 311 Rz 16; aA: d‘Arcy/Kurt in Beck HdR, C 510 Rz 31 f).
27
Folgende Anzeichen können in einer Gesamtbetrachtung der Umstände gegen einen maßgeblichen Einfluss sprechen (Janschek in Bertl/Mandl, 14; Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 263 Rz 23; Küting/Köthner/Zündorf in Küting/Weber, Handbuch der Konzernrechnungslegung2, § 311 Rz 79 ff; d‘Arcy/Kurt in Beck HdR, C 510 Rz 56):
Fehlen von personellen und geschäftlichen Verflechtungen;
Fehlen gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen;
für die Anwendung der Equity-Methode notwendige Informationen sind nicht erhältlich;
anhängige Rechtsstreitigkeiten oder Anstrengung behördlicher Verfahren;
nachhaltige Beeinträchtigung bei der Ausübung der Rechte (zB Stimmrechtsbindung, stand-still agreements);
gesetzliche oder statutarische Einschränkung von Verwaltungsrechten.
4. Vermutung des maßgeblichen Einflusses
28
Sofern ein Unternehmen 20 % oder mehr der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmen besitzt, wird gem § 189a Z 9 vermutet, dass ein maßgeblicher Einfluss auf dieses Unternehmen ausgeübt wird. Zur Berechnung der Stimmrechtsanteile sind die zum Thema Beteiligung diskutierten Grundsätze sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 8–13).
29
Diese Vermutung wurde im Vergleich zur bisherig vergleichbaren Regelung des § 263 Abs 1 aF neu aufgenommen und entspricht dem Wortlaut nach der ursprünglichen Vorgabe des Art 33 Abs 1 der 7. EG-RL 1983. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Aufnahme der Assoziierungsvermutung in § 189a Z 9 unter anderem eine Maßnahme zur richtlinienkonformen Umsetzung ist (vgl dazu Geist in Jabornegg, § 263 Rz 3).
30
In der Praxis der österreichischen Konzernrechnungslegung war die Anwendung der Assoziierungsvermutung schon bisher häufig zu beobachten. Bei einem Beteiligungsausmaß von zumindest 20 % wurde tendenziell auch ein maßgeblicher Einfluss unterstellt, es sei denn, es ließen sich gegenteilige Sachverhalte erkennen. Diese schon bisher gängige Vorgangsweise entsprach methodisch der deutschen Regelung bzw auch der ursprünglichen Vorgabe der 7. EG-RL 1983 und steht nunmehr auch im Einklang mit der in § 189a Z 9 aufgenommenen Assoziierungsvermutung.
31
Die in § 189a Z 9 vorgesehene Vermutung des maßgeblichen Einflusses bezieht sich in ihrem Wortlaut nicht nur auf den maßgeblichen Einfluss selbst, sondern auch darauf, dass dieser tatsächlich ausgeübt wird.
32
Schon alleine der Begriff „Vermutung“ deutet auf die Widerlegbarkeit hin, ansonsten wäre durch den Gesetzgeber eine strengere Formulierung zu wählen gewesen. Zusätzlich ist auch in den internationalen Standards (IAS 28.5), die eine sehr ähnliche Regelung beinhalten, eine Widerlegung der auf Stimmrechten basierenden Vermutung vorgesehen. In der Literatur wird die Widerlegbarkeit jedenfalls angenommen (Winkeljohann/Böcker in Beck Bil-Komm7, § 311 Rz 17; ADS6, § 311 Rz 45 ff; Scherrer in Bonner HdB, § 311 Rz 19; Reinold/Stückler, RWZ 2015, 276; Müller/Wobbe, StuB 2014, 84).
33
Eine Widerlegbarkeit sollte daher insb in jenen Fällen gegeben sein, in denen klar bzw eindeutig dargelegt werden kann, dass ein maßgeblicher Einfluss nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. An die oben angeführten Indikatoren und an das Gesamtbild sind zur Widerlegung der Vermutung aufgrund der Umkehr der Beweislast entsprechend höhere Anforderungen zu stellen.
34
Nach der Literatur kann der maßgebliche Einfluss durch folgende Nachweise widerlegt werden (Winkeljohann/Böcker in Beck Bil-Komm7, § 311 Rz 17; ADS6, § 311 Rz 45 ff):
Ein maßgeblicher Einfluss wird tatsächlich nicht ausgeübt.
Die Rechte der Gesellschafter sind durch Gesetz, Vertrag oder staatliche Maßnahmen nachhaltig beeinträchtigt.
Eine Vertretung in den Aufsichts- oder Geschäftsführungsorganen ist nicht durchsetzbar.
Die Interessen des beteiligten Unternehmens finden dauerhaft keine Berücksichtigung.
Notwendige Angaben für die gesetzeskonforme Anwendung der Equity-Methode (§ 264) können nicht erlangt werden.
35
Wenn das Mutterunternehmen eine Widerlegung nicht vornehmen kann, bleibt die Vermutung des maßgeblichen Einflusses aufrecht (Dokalik in Torggler2, § 189a Rz 30). Die Beweislast zur Widerlegung obliegt dem Mutterunternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt (ADS6, § 311 Rz 37; Küting/Köthner/Zündorf, Konzernrechnungslegung2, § 311 Rz 77).
Festzuhalten ist, dass die Möglichkeit der Widerlegung – wenn Hinweise darauf bestehen – zu überprüfen ist. Ein faktisches Wahlrecht des Unternehmens, die Vermutung in eigenem Ermessen zu widerlegen oder nicht zu widerlegen, ist abzulehnen (Müller/Wobbe, StuB 2014, 85; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung5, § 311 Rz 20; aA: Scherrer in Bonner HdB, § 311 Rz 20). Insoweit sind trotz Assoziierungsvermutung bei entsprechenden Hinweisen angemessene Untersuchungshandlungen in Hinblick auf den maßgeblichen Einfluss anzustellen.
36
Hinsichtlich der vorgesehenen Schwelle von 20 % der Stimmrechte stellt sich die Frage, ob bei einem Unterschreiten dieser Schwelle die umgekehrte Vermutung besteht, nämlich dass kein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen ausgeübt wird. Eine solche umgekehrte Vermutung ist beispielsweise in den internationalen Standards (IAS 28.5) vorgesehen. ME ist weder im isolierten Norminhalt des § 189a Z 9 noch im Zusammenspiel mit anderen Bestimmungen des UGB, genauso wenig wie im Gesamtzusammenhang, eine planwidrige Regelungslücke erkennbar. Daraus folgt, dass eine umgekehrte Vermutung mit einer entsprechenden Erhöhung der Beweisanforderungen nicht angenommen werden kann.
Auch in der Literatur wurde bislang angenommen, dass bei einer Unterschreitung der Anteilsquote von 20 % die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses keineswegs ausgeschlossen ist, in einem solchen Fall kann der Einfluss positiv festgestellt werden (ADS6, § 311 Rz 39).
II. Kommentierung IFRS
37
IAS 28 regelt die Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen. Definitionsgemäß ist ein assoziiertes Unternehmen ein Unternehmen, bei dem der Eigentümer über maßgeblichen Einfluss verfügt und das weder ein Tochterunternehmen noch ein Anteil an einem Gemeinschaftsunternehmen ist.
38
Als „maßgeblichen Einfluss“ definiert IAS 28 die Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken, nicht aber die Beherrschung oder die gemeinschaftliche Führung. Im Gegensatz zu § 189a Z 9 genügt somit die abstrakte Möglichkeit, eine tatsächliche Ausübung des maßgeblichen Einflusses ist nicht erforderlich.
39
IAS 28.5 sieht eine Vermutung des maßgeblichen Einflusses vor, wenn direkt oder indirekt (zB durch Tochterunternehmen) ein Anteil von 20 % oder mehr der Stimmrechte gehalten wird. Von dieser Vermutung kann abgegangen werden, wenn diese eindeutig widerlegt werden kann. Umgekehrt wird bei einem geringeren Anteil an den Stimmrechten vermutet, dass kein maßgeblicher Einfluss vorliegt, es sei denn, dieser Einfluss kann eindeutig nachgewiesen werden.
40
Als Indikatoren für einen maßgeblichen Einfluss sieht IAS 28.6 folgende Punkte vor:
Zugehörigkeit zum Geschäfts-, Aufsichts- oder einem gleichartigen Leitungsgremium;
Teilnahme an den Entscheidungsprozessen;
wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen dem Eigentümer und dem Beteiligungsunternehmen;
Austausch von Führungspersonal; oder
Bereitstellung bedeutender technischer Informationen.
Die angeführten Indikatoren sind in Kombination mit den Stimmrechtsverhältnissen und unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände und Sachverhalte in einer Gesamtschau zu würdigen.
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Eine weitere Besonderheit des IAS 28 liegt in der Einbeziehung von potentiellen Stimmrechten. Gemäß IAS 28.7 f sind Instrumente (zB Aktienkaufoptionen, Optionsscheine oder sonstige wandelbare Rechte) deren Ausübung dem Unternehmen die Möglichkeit gibt, zusätzliche Stimmrechte über die Finanz- und Geschäftspolitik des anderen Unternehmens zu erwerben, zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Rechte für die Beurteilung zum Bilanzstichtag gegenwärtig ausübbar sind. Wenn diese Instrumente erst zu einem künftigen Termin oder bei Eintritt von künftigen Ereignissen ausübbar werden, so findet keine Berücksichtigung statt. Auf die Absichten des Managements und die finanziellen Möglichkeiten kommt es dabei nicht an.
III. Kommentierung Steuerrecht
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Der Begriff des assoziierten Unternehmens ist für steuerliche Zwecke nicht relevant. Das Steuerrecht verwendet vorwiegend den breiteren Begriff „Beteiligung“. Im Übrigen sind die für assoziierte Unternehmen einschlägigen materiellen Bestimmungen (insb die Equity-Bewertung nach § 264) nur im Konzernabschluss anwendbar und auch in dieser Hinsicht für das Steuerrecht nicht von Bedeutung.