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Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988)
4.1 Gewinn, Betriebsvermögen, Betriebsvermögensvergleich

Betriebsvermögen

.1 Allgemeines

449Betriebsvermögen iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist das Reinvermögen des Betriebes, dh. der Saldo zwischen Aktiven und Passiven. Für die richtige Gewinnermittlung ist nicht nur eine vollständige Erfassung des Betriebsvermögens, sondern auch die richtige ziffernmäßige Bewertung Voraussetzung.

450Die Bestandsaufnahme, dh. die körperliche Erfassung und die Bewertung (siehe Rz 2101 ff) erstrecken sich dabei grundsätzlich auf die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. In der Bilanz werden die Bilanzposten zu einzelnen Gruppen zusammengefasst:

  • Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite

  • Eigenkapital und Schulden auf der Passivseite

451Zum Betriebsvermögen gehören alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter im weitesten Sinne, die im wirtschaftlichen Eigentum (siehe Rz 123 ff) des Betriebsinhabers stehen und betrieblich veranlasst, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, hergestellt oder eingelegt worden sind.

.2 Wirtschaftsgüter

.2.1 Begriff - Allgemeines

452Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände (; ; ; ).

Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für ein Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird (). Es kommt nicht darauf an, ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliegt.

453Beispiele für steuerrechtlich selbständige Wirtschaftsgüter:

  • der stehende Wald, ein Holzbezugsrecht oder ein Eigenjagdrecht (zivilrechtlich Zubehör zum Grundstück) (; )

  • Aufwendungen für Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften (Mieterinvestitionen), die zum eigenen geschäftlichen Vorteil des Unternehmers (nicht zu Gunsten des Eigentümers) vorgenommen werden, im Besonderen, wenn der Bauaufwand in der Steuerbilanz zu aktivieren ist (; ; )

  • Kapitalhingaben auf Grund so genannter Besserungsvereinbarungen (Vereinbarungen, nach denen ein Not leidender Kapitalnehmer nur im Besserungsfall zur Kapitalrückzahlung verpflichtet ist)

.2.2 Arten von Wirtschaftsgütern

454Im Bilanzsteuerrecht unterscheidet man folgende Arten von Wirtschaftsgütern:

  • Abnutzbare (zB Gebäude) - nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Bankguthaben, Bargeld usw.)

  • Aktive Wirtschaftsgüter (Besitzposten) - passive Wirtschaftsgüter (Schuldposten)

  • Angeschaffte - hergestellte - eingelegte Wirtschaftsgüter

  • Bewegliche - unbewegliche Wirtschaftsgüter

  • Gebrauchte - ungebrauchte Wirtschaftsgüter

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter - Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 1.000 Euro (bis : 800 Euro; bis : 400 Euro)

  • Körperliche (zB Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung usw.) - unkörperliche Wirtschaftsgüter (zB Patentrechte, Rezepte, Firmenwert, Finanzanlagen usw.)

  • Selbständige Wirtschaftsgüter - nichtselbständige Teile von Wirtschaftsgütern

  • Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.

Die Aufteilung hat Bedeutung für die Bilanzierung, die Bewertung, die Abschreibung und die Inanspruchnahme von Begünstigungen.

.2.3 Unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Siehe Rz 623 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2101
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 123










EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 623
Schlagworte:
Einkommensteuer - Wirtschaftliches Eigentum - Betriebsvermögen - Bestandsaufnahme - Wirtschaftsgut - Wirtschaftsgüter - Mieterinvestitionen - Besserungsvereinbarungen.
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448