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(Nicht-)Selbständigkeit von Wirtschaftsgütern iZm einem Grundstück
Im gegenständlichen Fall war strittig, ob Zubehör und Außenanlagen einer Liegenschaft aus ertragsteuerlicher Sicht eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen oder als Teile des Grundstückes der Immobilienertragsbesteuerung unterliegen. Das BFG entschied im fortgesetzten Verfahren, dass die Selbständigkeit eines Wirtschaftsgutes nicht anhand von zivilrechtlichen Merkmalen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist. Teile des verfahrensgegenständlichen Zubehörs wurden im Ergebnis mangels Selbständigkeit als Grundstücksteil iSd § 30 Abs 1 EStG besteuert, anderen Wirtschaftsgütern wurde hingegen eine entsprechende Selbständigkeit zugebilligt.
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RV/7106259/2019 (Revision zugelassen); Ro 2019/13/0033 (Aufhebung); RV/7103541/2019 (Revision zugelassen) |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) erwarb mit Ihrem Ehemann im Jahr 1989 zu jeweils 50 % ein unbebautes Grundstück, das anschließend bebaut wurde. Nach Ableben des Ehemannes erhöhte sich im Erbweg der Anteil der Bf an der Liegenschaft auf 66,67 %. Im Jahr 2016 veräußerte die Bf ihre Anteile an der gegenständlichen Liegenschaft um 7 Mio Euro, wobei in de...