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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite 417

Äquivalenzverletzung bei Umwandlungen

Art. II UmgrStG ist uneingeschränkt anwendbar

Mag. Dr. Thomas Keppert

1. Äquivalenzverletzung und StruktVG

Schon zu Artikel III StruktVG vertrat das BMF die Rechtsansicht, daß „die Begünstigungen des StruktVG nur dann zur Anwendung kommen, wenn der jeweils übertragende oder einbringende (Mit)Unternehmer so viel an Gegenwerten erhält, als er vor der Umgründung an Vermögen besessen hat." Die derart geforderte Wertäquivalenz wurde aus den EB zu § 8 Abs. 1 StruktVG abgeleitet. Das BMF behauptete als Folge einer Äquivalenzverletzung die Unanwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen des StruktVG. Dieser Rechtsansicht ist Helbich mit der Argumentation entgegengetreten, daß die Rechtsfolge der pauschalen Ablehnung der Geltung des StruktVG im Falle einer Äquivalenzverletzung deshalb zu weitgehend erschien, weil die Feststellung der mangelnden Äquivalenz zwecks Prüfung der Anwendungsvoraussetzung des StruktVG Jahre nach der Umgründung durch einen Betriebsprüfer eine äußerst schwierige und interessensbedingte Überforderung darstellte. Helbich forcierte vielmehr die Rechtsfolge der erbschafts(schenkungs)steuerpflichtigen unentgeltlichen Zuwendung infolge inäquivalenter Anteilszuteilungen und stützte sich dabei auf ein VwGH-Judikat. In der Folge wurde die Rechts...

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