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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite 59

Politische Parteien: gemeinnützig?

Politische Parteien können nicht als gemeinnützig anerkannt werden - (§ 41 Abs. 1 BAO)

Im Beschwerdefall ist strittig, ob eine politische Partei für den Erwerb von Todes wegen dem begünstigten Erbschaftssteuersatz für Zuwendungen an ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgende Personen beanspruchen kann. Das ist nicht möglich.

„Zweck der politischen Parteien und politischen Vereine ist es nämlich, auf die Willensbildung bei Bund, Land und Gemeinde Einfluß zu nehmen. Auch wenn dadurch die einzelne Körperschaft z.B. die Gemeinde veranlaßt wird, gemeinnützige Aufgaben zu erfüllen, so fehlt es insoweit doch an der Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung; denn der gemeinnützige Zweck wird letztlich erst von der Körperschaft und nicht von dem politischen Verein erfüllt. .... Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Gemeinnützigkeit auch mit dem Fehlen der Unmittelbarkeit der Förderung der begünstigten Zwecke verneint. Dem wird in der Beschwerde nichts Konkretes entgegengesetzt." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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