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Nichtentrichtung von Abgaben
• Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht, und er kann nicht zur Haftung herangezogen werden - (§ 54 Abs. 1 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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