Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Trinkgelder als außergewöhnliche Belastung
Trinkgelder, die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, gehören ihrer Art nach zu den unmittelbaren Krankheitskosten. Sie sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und die Empfänger und die Höhe des ihnen zugewandten Trinkgeldes bekanntgegeben werden (BFH , III R 240/94 in BB 1997, 977).