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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite 415

Trinkgelder als außergewöhnliche Belastung

Trinkgelder, die im Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, gehören ihrer Art nach zu den unmittelbaren Krankheitskosten. Sie sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und die Empfänger und die Höhe des ihnen zugewandten Trinkgeldes bekanntgegeben werden (BFH , III R 240/94 in BB 1997, 977).

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