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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite 17

Einkommensteuer - Versorgungsleistungen als dauernde Last

Versorgungsleistungen als dauernde Last (§ 18 EStG)

Werden Versorgungsleistungen an Großeltern im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder übernommen, so sind die von den Kindern erbrachten Leistungen jedenfalls dann als dauernde Last absetzbar, wenn zuvor die ElternS. 018 aufgrund einer Vermögensübertragung durch die Großeltern zu diesen Leistungen verpflichtet waren (BFH , IV R 45/96 in BB 1997, 869).

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