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Bundesabgabenordnung - Sportverein mit exklusivem Mitgliedsbeitrag
Sportverein mit exklusivem Mitgliedsbeitrag (§§ 34 ff BAO)
Ein Sportverein fördert nicht die Allgemeinheit, wenn aufgrund der Höhe der Beiträge anzunehmen ist, daß nur Angehörige eines exklusiven Personenkreises Mitglieder sein können. Bei Entrichtung eines Aufnahmebetrages kommt es auf die Gesamtbeitragsbelastung an. Die finanzielle Belastung bei Erfordernis eines zinsenlosen Aufnahmedarlehens besteht in dem Zinsverlust oder in den Refinanzierungskosten des Mitgliedes. Im gegenständlichen Fall handelte es sich um einen Golfverein mit einem Aufnahmedarlehen von 45.000 S (BFH , I R 152/93 in BB 1997, 1031 f.).