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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite 18

Einkommensteuer - Zufluß bei Schuldübernahme

Zufluß bei Schuldübernahme (§ 19 EStG)

Der Zufluß tritt bei einer Schuldübernahme in dem Zeitpunkt ein, in dem der Altschuldner tatsächlich von der Schuld befreit wird. Bei bloßem Schuldbeitritt ist dies erst der Fall, wenn der Neuschuldner den Gläubiger befriedigt (Dieter Fröhlich in ÖStZ 1997, 241 f.).

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