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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite K 20
Bundesabgabenordnung - Nachträglich behauptete Betriebsausgaben
Nachträglich behauptete Betriebsausgaben (§ 167 BAO)
Werden im Zuge einer Prüfung Einnahmenverkürzungen von 25% bis 76% der erklärten Einnahmen festgestellt, dann können nachträglich behauptete Ausgaben im Ausmaß von 90% der Zuschätzungen ohne Belegnachweis nicht anerkannt werden (RME 28 in ÖStZ 1997, 248).