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Bundesabgabenordnung - Verrechnung von Guthaben bei Konkurs
Verrechnung von Guthaben bei Konkurs (§ 213 BAO)
Am Tag der Konkurseröffnung wies das Abgabenkonto ein Guthaben von 1,5 Mio. S aus. Aufgrund einer Prüfung wurde das Guthaben bis auf 200.000 S aufgebraucht. Der darauf abgestellte Rückzahlungsantrag wurde abgewiesen, da das Guthaben zur Gänze mit Abgabenforderungen verrechnet worden ist, die Zeiträume vor der Konkurseröffnung betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung steht, falls der Anspruch schon vor Konkurseröffnung entstanden ist, der Aufrechnung dieses Abgabenanspruches mit bestehenden Konkursforderungen kein Aufrechnungsverbot entgegen ().