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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite 20

Bundesabgabenordnung - Haftung eines Vereinsobmannes

Haftung eines Vereinsobmannes (§ 9 BAO)

Ein Verein betrieb ein Bordell. Das FA setzte Umsatzsteuer und Alkoholabgabe fest und erließ gegen den Obmann des vermögenslosen Vereines einen Haftungsbescheid. Der VwGH hob den Haftungsbescheid aus, weil die Behörde nicht ausreichend geprüft habe, ob der Verein abgabenpflichtig war. Da dem Haftungsbescheid kein Abgabenbescheid vorangegangen war, hätte die Behörde die Abgabepflicht als Vorfrage prüfen müssen, denn der Obmann beteuerte stets, daß die „Damen" die Getränke auf eigene Rechnung im Vereinslokal verkauft hätten ().

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