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Umsatzsteuer - Privatschule
Privatschule (§ 6 Z 11 UStG)
Die Befreiung steht nur einem Schulbetrieb (organisatorische Einrichtung, mehrere Klassen, Lehrkörper etc.) zu und nicht auch einem Einzellehrer, der für drei Banken Schulungen durchführt. Der Unterricht in einem Teilbereich alleine führt auch zu keiner den öffentlichen Schulen vergleichbaren Tätigkeit (/ 0126).