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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite 19

Umsatzsteuer - Privatschule

Privatschule (§ 6 Z 11 UStG)

Die Befreiung steht nur einem Schulbetrieb (organisatorische Einrichtung, mehrere Klassen, Lehrkörper etc.) zu und nicht auch einem Einzellehrer, der für drei Banken Schulungen durchführt. Der Unterricht in einem Teilbereich alleine führt auch zu keiner den öffentlichen Schulen vergleichbaren Tätigkeit (/ 0126).

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