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SWK 9, 20. März 1994, Seite 029

Vergleich: Pauschalgebühr

•Wenn in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird, daß der Beklagte 6833,60 S zu zahlen hat und daß er sich von dieser Verpflichtung befreien kann, indem er beim Kläger Waren um mindestens 100.000 S einkauft, ist die

Pauschalgebührnur von 6833,60 S zu berechnen — (§ 56 Abs. 1 JN), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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