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SWK 9, 20. März 1994, Seite R 32

Gehsteigabgabe Innsbruck

•Eine

Gehsteigabgabein Innsbruck kann nicht noch einmal vorgeschrieben werden, wenn die Abgabe schon einmal vorgeschrieben und bezahlt wurde — (§ 2 Abs. 2 GehsteigabgabenG [Innsbruck]), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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