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SWK 9, 20. März 1994, Seite R 31

AgB: auswärtige Berufsausbildung

•Die außergewöhnliche Belastung mit dem Pauschalbetrag für die

auswärtige Berufsausbildungeines Kindes steht zu, wenn dem Kind eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist — (§ 34 Abs. 2 EStG 1988)

Der Beschwerdeführer begehrte die Zuerkennung des Pauschalbetrages für auswärtige Berufsausbildung der Kinder, weil die Kinder das von der Wohnung des Beschwerdeführers 27,3 Kilometer entfernte Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium besuchten. Die Kinder müssen an den Schultagen den Gehweg zur jeweiligen Bushaltestelle (Entfernung 100 bzw. 1200 Meter) zu Fuß zurücklegen (Gehzeit zusammen ca. 26 Minuten). Die Fahrzeit im Autobus für eine Strecke beträgt 52 Minuten. Die AbfahrtS. R 32 muß morgens um 6.18 Uhr angetreten werden, die Heimfahrt (bei Unterrichtsende um 11.30 Uhr) um 12.28 Uhr (Ankunft im Wohnort 13.20 Uhr), (bei Unterrichtsende um 12.30 Uhr bzw. 13.15 Uhr) um 13.40 Uhr (Ankunft im Wohnort um 14.40 Uhr), (bei Unterrichtsende um 14.55 Uhr) um 16.30 Uhr (Ankunft im Wohnort 17.10 Uhr).

Die Finanzbehörde versagte die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung mit der Begründung, daß die Belastung der Kinder dem österreichischen Durchschnitt entspreche, weil in Ball...

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