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SWK 9, 20. März 1994, Seite A 236

300.000 S-Umsatzgrenze brutto oder netto?

300.000 S-Umsatzgrenze brutto oder netto?

Zweifel an der Rechtsauffassung des Finanzministeriums

VON DR. WALTER WUNDSAM

Mit Erlaß vom , GZ 09 0618/1-IV/9/93 (SWK-Heft 6/1994, Seite A 157 ff.), hat das BMF die Rechtsansicht mitgeteilt, wonach bei der Ermittlung der Umsatzgrenze von 300.000 S die

gesamtenvereinbarten (vereinnahmten)

Beträgesowie der Eigenverbrauch anzusetzen seien. Der Ansatz der

gesamtenvereinbarten (vereinnahmten)

Beträgeergäbe sich durch die nunmehrige Konzeption der Kleinunternehmerregelung als unechte Befreiung. Der Abzug einer Umsatzsteuer komme beim Entgelt für unecht befreite Umsätze nicht in Betracht. An dieser Rechtsauffassung melde ich Zweifel an, was im folgenden auszuführen wäre:

1. § 6 UStG beginnt mit den Worten »von den unter § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei ...« Den Gegenstand der Umsatzbesteuerung bilden die im § 1 Abs. 1 angeführten »steuerbaren Umsätze« (vgl. Überschrift zu § 1 UStG 1972). Es werden darunter Vorgänge verstanden, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen.1) Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum steuerpflichtigen Umsatz.

2. § 6 Z 18 2. Satz UStG lautet: »Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 300.000 S nich...

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