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SWK 9, 20. März 1994, Seite R 32

E-Werk: Erbschaftssteueräquivalent

•Das Elektrizitätswerk einer Gemeinde ist nicht verpflichtet,

Erbschaftssteueräquivalentzu entrichten — (§ 1 Erbschaftssteueräquivalentgesetz)

Die Vermögensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. e Vermögensteuergesetz trifft das Unternehmen der Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst. Da die Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vermögensteuerpflichtig ist, trifft sie auch nicht die Steuerpflicht nach § 1 Erbschaftssteueräquivalentgesetz. Das Unternehmen seinerseits ist nach dem zuletzt genannten Gesetz nicht steuerpflichtig, weil es keine juristische Person ist. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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