Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 9, 20. März 1994, Seite R 34

Zuzugsbegünstigung: Verweigerung

§ 103 EStG 1988)

•Eine

Zuzugsbegünstigungdarf nicht mit dem Hinweis auf die europäische Integration verweigert werden — (§ 103 EStG 1988)

Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung einer Zuzugsbegünstigung im Sinne des § 103 EStG 1988 sowie des § 10 VStG 1954. In der Begründung führte er aus, er habe Österreich im Jahre 1939 aus rassischen und politischen Gründen verlassen müssen und sei in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert. Im Jahr 1945 habe er die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten angenommen. Am sei er in seine Heimat zurückgekehrt, um hier seine letzten Lebensjahre zu verbringen. Das BMF wies den Antrag ab. In der Begründung wurde ausgeführt, von »der gesetzlichen Ermächtigung« des § 103 EStG 1988 werde kein Gebrauch gemacht, »da der Zuzug vom Ausland ins Inland unter dem Gesichtspunkt der europäischen Integration nicht mehr durch steuerliche Maßnahmen förderungswert erscheint und daher steuerliche Zuzugsbegünstigungen nicht mehr gewährt werden können«. Der VwGH sagte dazu:

»Die belangte Behörde nahm offenkundig die Voraussetzungen des § 103 EStG 1988 als gegeben an und traf — wie auch aus ihrer Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides erkennbar ist — eine Ermessensentscheidung ... Unter dem bei...

Daten werden geladen...