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SWK 9, 20. März 1994, Seite 034

Getränkesteuerschuld: Haftung

•Eine

Unternehmenspachtund damit Haftung für die Getränkesteuerschuld des Pächters kann vorliegen, wenn ein Bestandvertrag über das Lokal einer Gastwirtschaft und die Gastwirtschaftseinrichtung geschlossen wird — (§ 5 Abs. 2 Wr. GetränkesteuerG)

Wegen der Haftung des Verpächters für die Getränkesteuerschuld des Pächters ist strittig, ob durch den als »Mietvertrag« bezeichneten Vertrag ein Mietverhältnis oder ein Pachtverhältnis zustande gekommen ist.

»Die Vorbestandnehmerin hat das Gastgewerbe unter der Bezeichnung ›V‹ betrieben. Unter derselben Bezeichnung hat die P-GmbH das Gastgewerbe am selben Ort und mit denselben Einrichtungsgegenständen und unter der Verpflichtung, teilweise Getränke derselben Brauerei (Bierbezugsvertrag) auszuschenken, betrieben. Bei dieser Sachlage, bei der sich ... am äußeren Erscheinungsbild des Betriebes nichts geändert hat, sondern bloß ein Wechsel des Bestandnehmers stattgefunden hat, durfte die belangte Behörde daher mit Recht davon ausgehen, daß dem Fehlen einer ausdrücklich bedungenen Betriebspflicht keine ausschlaggebende Bedeutung zukam ... Im übrigen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie die Vertragspartner ein in einem Vertrag abgeschlos...

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