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SWK 9, 20. März 1994, Seite R 33

Finanzstrafverfahren: Einleitung

•Für die

Einleitungeines Finanzstrafverfahrens genügt es, daß genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Verdächtigte als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt — (§ 33 FinStrG)

Einen derartigen Verdacht vermögen auch die Aussagen von Personen, deren Identität gegenüber dem Verdächtigten geheimgehalten wird, zu begründen. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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