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Finanzstrafverfahren: Einleitung
•Für die
Einleitungeines Finanzstrafverfahrens genügt es, daß genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Verdächtigte als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt — (§ 33 FinStrG)
Einen derartigen Verdacht vermögen auch die Aussagen von Personen, deren Identität gegenüber dem Verdächtigten geheimgehalten wird, zu begründen. (Abweisung)
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