Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berufung: Mündliche Verhandlung
•Der Antrag auf
mündliche Verhandlungvor dem Berufungssenat muß schon in der Berufungsschrift selbst gestellt werden — (§ 250 BAO)
Es genügt nicht, wenn der Antrag erst in einem ergänzenden Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. (Abweisung in diesem Punkt)
()