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SWK 9, 20. März 1994, Seite R 30
Berufung: Mündliche Verhandlung
•Der Antrag auf
mündliche Verhandlungvor dem Berufungssenat muß schon in der Berufungsschrift selbst gestellt werden — (§ 250 BAO)
Es genügt nicht, wenn der Antrag erst in einem ergänzenden Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. (Abweisung in diesem Punkt)
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