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SWK 9, 20. März 1994, Seite 030

Berufung: Mündliche Verhandlung

•Der Antrag auf

mündliche Verhandlungvor dem Berufungssenat muß schon in der Berufungsschrift selbst gestellt werden — (§ 250 BAO)

Es genügt nicht, wenn der Antrag erst in einem ergänzenden Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. (Abweisung in diesem Punkt)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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