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SWK 9, 20. März 1994, Seite R 29

GmbH-Geschäftsführer: Haftung

•Der

Geschäftsführereiner GmbH haftet für Umsatzsteuer, Alkoholabgabe, Lohnsteuer und lohnabhängige Abgaben der GmbH, wenn er nicht für die Bezahlung der Steuern sorgt — (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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