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Liebhaberei: Eigentumswohnung
•Die Vermietung einer
Eigentumswohnungist als steuerlich unbeachtliche
Liebhabereizu behandeln, wenn nicht die Erzielung eines Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten ist — (§ 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung 1990)
Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Anlageberater und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 1987 erwarb er einen Liegenschaftsanteil, um auf der Liegenschaft mit anderen Bauherren Kleinwohnungen zu errichten, Wohnungseigentum an einer der Wohnungen zu begründen und die Wohnung zu vermieten. Für die Jahre 1987 und 1988 erklärte der Beschwerdeführer Verluste aus der Vermietung der Eigentumswohnung von 288.382 S und 70.715 S, wobei im Jahr 1987 noch keine Entgelte, im Jahr 1988 solche von 2909 S anfielen. Für die beiden genannten Jahre machte der Beschwerdeführer Vorsteuer von 47.558 S und 82.493 S geltend.
Im Beschwerdefall ist die Liebhabereiverordnung vom anzuwenden, weil der angefochtene Bescheid am zugestellt wurde.
Der VwGH verweist auf sein Erkenntnis vom , 92/14/0006. Im jetzigen Beschwerdefall würde erst im 20. Vermietungsjahr ein positives Gesamtergebnis zu erzielen sein. (Abweisung)
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