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Dienstzettel doch gebührenfrei!
Finanzministerium ändert seine ursprüngliche Rechtsauffassung
In SWK-Heft 7/1994 wurde die ursprünglich vom BMF zur Gebührenpflicht von Dienstzetteln nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vertretene Auffassung dargestellt, wonach die in § 2 Abs. 1 AVRAG enthaltene Gebührenbefreiung nur für ununterschriebene Dienstzettel Anwendung finden sollte. Hierzu war bemerkt worden, daß eine solche Auslegung § 2 Abs. 1 AVRAG ein Verständnis beimißt, das diese Bestimmung inhaltsleer macht, denn nicht unterschriebene Dienstzettel können auch ohne befreit zu sein keine Gebührenpficht auslösen.
Im Hinblick auf diese Konsequenz hat das BMF seine ursprüngliche Rechtsauffassung geändert und nunmehr mit Erlaß vom , GZ 10 0859/2-IV/10/94, mitgeteilt, daß — entsprechend dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 AVRAG — Dienstzettel unabhängig davon gebührenbefreit sind, ob sie vom Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder von beiden unterschrieben sind.