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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite R 150

Interessentenbeitrag OÖ

Für die Vorschreibung des Interessentenbeitrages nach demoö. Tourismusgesetzgenügt es, daß die betreffende Person zur selbständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte hat — (§ 1 Z 5 oö. Tourismusgesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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