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Erfordernisse eines Antrags auf Verlustveranlagung
§ 41 Abs. 2 EStG erfordert für einen Antrag auf Verlustveranlagung — im Unterschied zu § 21 Abs. 8 UStG (Regelbesteuerung) — Schriftlichkeit nicht, doch muß der Wille des Steuerpflichtigen, einen solchen Antrag einzubringen, der Behörde gegenüber auf eine Art und Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, die am Vorliegen einer Antragstellung nicht zweifeln läßt. Wurde die Frage „Wie hoch ist der voraussichtliche Gewinn des Veranlagungsjahres?“ im Fragebogen anläßlich der Betriebsanmeldung (Verf. 24) nur mit „Verlust“ beantwortet, war darin (allein) noch kein Begehren auf Verlustveranlagung zu erblicken, auch wenn später, aber verspätet, doch noch eine Einkommensteuererklärung eingereicht worden ist. (§ 41 Abs. 2 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom , anhängig zu VwGH Zl. 94/14/0089)