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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite R 150

Aufschließungsbeitrag NÖ

EinAufschließungsbeitragin Niederösterreich ist nicht vorzuschreiben, wenn ein Neubau auf einem ehemals bebauten, im Bewilligungszeitpunkt des Neubaues jedoch wiederum unbebauten oder nur mit Gebäuderesten bestandenen Bauplatz errichtet wird — (§ 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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