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Aufschließungsbeitrag NÖ
• EinAufschließungsbeitragin Niederösterreich ist nicht vorzuschreiben, wenn ein Neubau auf einem ehemals bebauten, im Bewilligungszeitpunkt des Neubaues jedoch wiederum unbebauten oder nur mit Gebäuderesten bestandenen Bauplatz errichtet wird — (§ 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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