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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite A 611

Toleranzregelung hinsichtlich der Wertpapierdeckung im Sinne des § 14 Abs. 7 Z 7 bzw. des § 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988

Toleranzregelung hinsichtlich der Wertpapierdeckung im Sinne des § 14 Abs. 7 Z 7 bzw. des § 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988

(BMF) — Das BMF teilt mit, daß die Toleranzregelung in Pkt. 5 Abs. 14 der Durchführungsrichtlinien zur Vorsorge für Pensionen, AÖFV Nr. 216/1992, von der Überlegung getragen ist, daß die Übergangsvorschrift des § 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 in der Praxis der ersten Jahre unterschiedlich beurteilt wurde. Da in Anwender- und Beraterkreisen auch die Auffassung vertreten wurde, daß die Fünfzehntelregelung auf sämtliche, d. h. alte und neue Pensionszusagen bzw. direkte Leistungszusagen anzuwenden sei, sah sich das Bundesministerium im Hinblick auf die erst 1992 getroffene Klarstellung veranlaßt, die gegenständliche Toleranzregelung zu erlassen. Die Fehlinterpretation konnte sich daher auch auf den Fall beziehen, daß ein Unternehmer 1990 erstmalig eine Pensionszusage erteilt hat, sodaß die Toleranzregelung auch auf diesen Fall anwendbar ist. (

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