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Verfahren: Beweisaufnahme
• Die Finanzbehörde ist an ein freisprechendesUrteil des Strafgerichtesnicht gebunden — (§ 183 BAO)
Der angefochtene Bescheid ist nicht schon deswegen rechtswidrig, weil es das Strafgericht bei seiner strafrechtlichen Beurteilung nicht als zweifelsfrei feststehend angesehen hat, daß dem Beschwerdeführer das in Rede stehende Sparbuch zuzurechnen ist, während die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid für abgabenrechtliche Zwecke eine solche Zurechnung an den Beschwerdeführer unter den Umständen des Beschwerdefalles als gerechtfertigt ansah. (Abweisung)
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