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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite E 616

GRUNDERWERBSTEUER

GRUNDERWERBSTEUER

Verjährung bei Grunderwerbsteuer (§ 208 Abs. 2 BAO)

Wird ein der GrESt unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, dann beginnt die Verjährung des Rechtes auf Festsetzung nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt. Ordnungsgemäß angezeigt heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behröde angezeigt. Die Bemessungsverjährung wird erst in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Behörde alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind. Werden Unterlagen über „Bauherrenversammlungen“ nicht an das Finanzamt für Gebühren mit der Abgabenerklärung, sondern an das allgemeine Finanzamt geschickt, dann ist eine solche ordnungsgemäße Erklärung nicht erfolgt ().

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