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VfGH: Enteignung nach BStG 1971
• Voraussetzungen derEnteignung
nach demBundesstraßenG
1971 — (§ 20 Abs. 1 BStG 1971)
Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers mißlungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder das Nutzungsrecht daran privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen zu erwerben.
Derartige ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar.
S. R 147
Der Verfassungsgerichtshof ist auch entgegen der von der Bundesstraßenbehörde erster Instanz in ihren Enteignungsbescheiden vertretenen und von der Berufungsbehörde der Sache nach wohl übernommenen Auffassung nicht der Meinung, daß jeder außerbehördliche Grundstückserwerb oder Dienstbarkeitsvertrag der Gleichbehandlung der betroffenen Liegenschaftseigentümer und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie widerspricht. Der privatrechtliche Erwerb von Liegenschaften für öffentliche Zwecke geht vielmehr als gelinderes Mittel jedem zwangsweisen Rechtsentzug vor. Da die vertragliche Einigung vom rechtsgeschäftlichen Willen des Eigentümers ebenso wie des...