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Sinn und Zweck der Novellierung des § 271 Abs. 1 BAO
Sinn und Zweck der Novellierung
des § 271 Abs. 1 BAO
Kritische Anmerkungen im Lichte des Amtshaftungsgesetzes
VON DR. NIKOLAUS SEWEI
Anläßlich der Teilnovellierung der BAO, BGBl. Nr. 12 vom Art. VIII Abs. 3, wurde der § 271 Abs. 1 wie folgt abgeändert:
„Verfassungsbestimmung: Die Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage heißt es dazu:
„In Anlehnung an § 66 Abs. 1 FinStrG sollen in Hinkunft nicht nur die von den Berufungsvertretungen entsendeten, sondern auch die vom Bundesministerium für Finanzen ernannten Mitglieder der Berufungssenate in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sein. Die Mitglieder der Berufungssenate sind danach in Ausübung ihres Amtes, und nur in dieser Eigenschaft, an keine Weisungen gebunden. Weisungsgebunden wäre somit nicht nur der Senat als Kollegialorgan, sondern auch jedes Senatsmitglied persönlich.“
Die Berufungsbehörde im Abgabeverfahren besteht aus zwei Gruppen von Mitgliedern (§ 263 Abs. 2 BAO), den
a) von gesetzlichen Berufsvertretungen entsendeten und
b) vom Bundesministerium für Finanzen ernannten.
Nach der Rechtsansicht Walter/Mayer ist diese Bestellung der genannten Organe verfassungswidrig: „Dies einerseits deshalb, weil das B-VG keine ,entsendeten‘ Organwalter im Bereich der Verwaltung vorsieht und eine Heranziehung solcher durch einfaches G daher unzulässig ist (verfehlt u. a. VfSlg. 5985, 6061), und andererseits deshalb, weil die Ernennung von Organwaltern des Bundes in die Kompetenz des BPräs. (