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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite R 147

VfGH: Bundesgesetz-/Landesgesetzgebung

Erfordernis derwechselseitigen Rücksichtnahme

von Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber auf die jeweils andere Gesetzgebung — (Art. 10—15 B-VG)

Wie der VfGH (in VfSlg. 10292/1984) bereits ausgesprochen hat, muß der den Bundesstaat konstituierenden Bundesverfassung unterstellt werden, die Grundlage einer harmonisierten Rechtsordnung zu sein, in der (allenfalls divergierende) Interessen von Bund und Ländern, auch soweit diese in Akten der Gesetzgebung ihren Niederschlag finden, aufeinander abgestimmt sind. Der rechtspolitische Gestaltungsfreiraum des Bundesgesetzgebers ist deshalb insoweit eingeschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität landesgesetzlicher Regelungen darstellen; dasselbe gilt auch umgekehrt im Verhältnis des Landesgesetzgebers zum Bundesgesetzgeber. Diese der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht verbietet sohin dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzlichen Regelungen damit zu unterlaufen. Diese Pflicht verhält ihn dazu, eine zu einem angemessene...

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