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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite R 148

Vollstreckungsverfahren

Im finanzbehördlichenVollstreckungsverfahrenkönnen nur solche Tatsachen eingewendet werden, die erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind — (§ 12 Abgabenexekutionsordnung), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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