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VfGH: Wohnraumsanierung
• Sanierung
vonWohnraum
als Sonderausgabe — (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988)
Es fehlt jeder sachliche Grund für die von der Behörde (und dem BMF) vorgenommene Unterscheidung, wonach Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zur Sanierung von Wohnungen für sich selbst trägt, je nach dem zufälligen, vom Steuerpflichtigen vielfach nicht beeinflußbaren Umstand begünstigt oder nicht begünstigt werden, ob er selbst als Sanierer auftreten kann oder nicht.
S. R 145
Hingegen ist die Differenzierung zwischen der Vornahme von Sanierungsmaßnahmen durch begünstigte Bauträger gegenüber jener durch andere Bauträger und sonstige Eigentümer sachlich berechtigt, weil die begünstigten Bauträger zur Schaffung von Wohnungen für breitere Bevölkerungsschichten besonders geeignet und berufen sind.
Aus den gleichen Überlegungen ist es auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber neben den vom Steuerpflichtigen selbst veranlaßten nur die von solchen begünstigten Bauträgern bewirkten Sanierungsmaßnahmen durch die Anerkennung als Sonderausgabe fördert und im übrigen nur die Möglichkeit der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung eröffnet. (Aufhebung)
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