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VfGH: Weingesetz 1985
• Keine Aufhebung der Bestimmungen desWeinG,
wonach Kabinettsweine und Prädikatsweine nur in Flaschen abgefüllt und exportiert werden dürfen — (§§ 29 Abs. 4 letzter Satz und 30 Abs. 3 erster Satz WeinG 1985)
Die Förderung des Rufes exportierter österreichischer Qualitätsweine bestimmter Arten als hochwertiges Qualitätsprodukt liegt im öffentlichen Interesse. Die zur Sicherung der Originalität österreichischer Kabinettsweine und Prädikatsweine vom GesetzgeberS. R 146 angestrebte Möglichkeit der Kontrolle beim Export solcher Weine in Großbehältern (Tanks) oder Fässern ist in geringerem Maße gegeben, weil in Fällen dieser Art unerlaubte Manipulationen einerseits leichter und mit geringerem Aufwand, andererseits schwerer nachweisbar durchgeführt werden können als beim Export in Flaschen.
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