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SWK 28, 1. Oktober 1994, Seite R 148
Berufung: Vorbringen
• Die Berufungsbehörde hat in ihrer Erledigung auf dasBerufungsvorbringeneinzugehen — (§ 2 Salzburger Interessentenbeiträge-Gesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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